TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/19 90/03/0107

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art139 Abs3;
StVO 1960 §24 Abs1;
StVO 1960 §51 Abs1 idF 1976/412;
StVO 1960 §51 Abs3 idF 1976/412;
StVO 1960 §52 lita Z13a idF 1976/412;
StVO 1960 §52 lita Z13b idF 1976/412;
StVO 1960 §54 Abs1 idF 1976/412;
StVONov 06te Art2 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 12. Februar 1990, Zl. 11-75 He 10-89, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 28.

Mai 1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 28. November 1988 von 15.25 Uhr bis 15.29 Uhr an der bezeichneten Straßenstelle als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des S 24 Abs. 1 lit. a StVO verletzt. Gemäß 5 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens

vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung

der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall ist hinsichtlich der Frage der normativen Bedeutung des 5 52 lit. a Z. 13b in Verbindung mit den §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 1 StVO und hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines entschuldbaren Rechtsirrtums gleichgelagert wie die hg. Beschwerdefälle Zlen. 90/03/0167,

0168 und 0169. Im Sinne des g 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zlen. 90/03/0167, 0168, 0169, hingewiesen.

Der angefochtene Bescheid war dementsprechend gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §S 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

W i e n , am 19. September 1990

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030107.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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