TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/19 90/01/0045

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

L70711 Spielapparate Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
SpielapparateG Bgld 1984 §4;
SpielapparateG Bgld 1984 §9 Abs1 lita;
SpielapparateG Bgld 1984 §9;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs1;

Betreff

A gegen Burgenländische Landesregierung vom 13. Februar 1990, Zl. VI/1-526/2-1990, betreffend Übertretung des Burgenländischen Spielapparategesetzes

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 1990 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt - Umgebung (BH) den Beschwerdeführer für schuldig, es als zum Tatzeitpunkt strafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der "T-Unterhaltungselektronik Ges.m.b.H." zu verantworten, daß, wie von E.G. (der Betreiberin einer Gastgewerbebetriebsstätte) zugegeben worden sei, im Jahre 1988 bis zum 11. April 1988 ein verbotener Geldspielapparat, Marke "Fun World" im Gastgewerbebetrieb E. der Genannten in H. aufgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und § 4 des Burgenländischen Spielapparategesetzes, LGBl. Nr. 8/1984, in Verbindung mit § 9 VStG 1950 begangen, weshalb gegen ihn gemäß § 9 Abs. 2 Spielapparategesetz eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt wurde. Begründend führte die Behörde aus, die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten sei grundsätzlich verboten. Nach einer vorliegenden Gendarmerieanzeige sowie durch die geständige Verantwortung der E. G. sei hinreichend erwiesen, daß ein verbotener Geldspielapparat aufgestellt und betrieben worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. Ges.m.b.H., die den Spielapparat aufgestellt habe, gewesen, und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ strafrechtlich hiefür verantwortlich. Der Beschwerdeführer habe es trotz gebotener Gelegenheit unterlassen, sich vor der BH zu rechtfertigen. Auch der Aufforderung zur vom Beschwerdeführer gewünschten Akteneinsicht sei er nicht nachgekommen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, die BH sei zur Erlassung des Straferkenntnisses nicht zuständig gewesen, weil die ihm zur Last gelegte Tat nicht nach dem Burgenländischen Spielapparategesetz, sondern nach dem Glückspielgesetz von Organen der Glückspielmonopolverwaltung zu ahnden gewesen wäre. Auch habe es sich nicht um einen Glückspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Glückspielgesetzes gehandelt, weil dieser nicht in der Lage gewesen sei, Geld auszubezahlen. Ferner sei nicht klargestellt worden, ob der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer angesehen worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 1990 änderte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG 1950 den erstinstanzlichen Bescheid dahin, daß der Beschwerdeführer im Spruch ausdrücklich als handelsrechtlicher Geschäftsführer bezeichnet und daß an Stelle der verhängten Ersatzarreststrafe von 20 Tagen eine solche von zwei Wochen ausgesprochen wurde. Im übrigen gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der beigegebenen Begründung betonte die belangte Behörde, bei dem aufgestellt gewesenen Automaten habe es sich zwar um einen Glückspielautomaten im Sinne des Glückspielgesetzes gehandelt, die damit vorgenommenen Ausspielungen seien aber nicht dem Glückspielgesetz unterlegen. Nach der Zeugenaussage der E. G. sei der gegenständliche Spielapparat zur Verwendung als Geldspielapparat geeignet gewesen, sodaß er gemäß § 1 Abs. 3 Spielapparategesetz selbst dann als solcher gelte, wenn Gewinne nicht ausbezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder Gründe dafür geltend gemacht, daß er in entschuldbarer Unkenntnis des Spielapparategesetzes gewesen sei, noch habe er glaubhaft machen können, ihn treffe an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Die Tat selbst sei durch Abrechnungsbelege und die Aussage der E. G. als erwiesen anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf ein gesetzeskonformes Verwaltungsverfahren und darauf, nicht mit einer Geldstrafe belegt zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 des Burgenländischen Landesgesetzes vom 7. November 1983 über die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten, LGBl. Nr. 8/1984 (Spielapparategesetz), sind Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird.

Gemäß § 4 leg. cit. sind die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten sowie von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen, verboten.

Gemäß § 9 Abs. 1 lit. a leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz, wer einen Spielapparat entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder einem Bescheid aufstellt oder betreibt.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind Übertretungen gemäß Abs. 1, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, § 4 des Spielapparategesetzes sei auf den Spielapparat, dessen Aufstellung ihm zugerechnet wurde, nicht anzuwenden, weil dieser keine Gewinne in Form des Ausschüttens von Geldmünzen erbrächte - wobei Gewinne auch von der Gastwirtin E. G. nicht ausbezahlt worden seien -, keine verrohende Wirkung ausübe oder das sittliche Empfinden verletze und lediglich als Geschicklichkeitsgerät anzusehen sei, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht auf die in § 1 des Spielapparategesetzes enthaltene Umschreibung des Begriffs Geldspielapparate hingewiesen. Derzufolge kommt dem Umstand, ob ein derartiger Apparat selbst Gewinne ausschüttet, keine entscheidende Bedeutung zu. Daß der gegenständliche Spielapparat nach seiner Art und Beschafffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat erwarten ließ, hat die belangte Behörde zu Recht daraus geschlossen, daß es sich bei dem Gerät um einen sogenannten Pokerautomaten handelte und daß die Gastwirtin E. G. bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 25. Jänner 1990 von möglichen, von ihr allerdings nicht ausbezahlten Gewinnen gesprochen hat.

Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die BH im erstinstanzlichen Bescheid den Beschwerdeführer nicht als "handelsrechtlichen" Geschäftsführer bezeichnet habe und diese Ergänzung erst von der belangten Behörde vorgenommen worden sei. Darin liege einerseits eine unzulässige Überschreitung der "Sache" des Berufungsverfahrens, andererseits sei dadurch, daß der Beschwerdeführer erstmals im Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 3. November 1990 als handelsrechtlicher Geschäftsführer verfolgt worden sei, Verjährung eingetreten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Berufungsbehörde berechtigt, im Verwaltungsverfahren die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, daß ihm die Straftat nunmehr als Organ einer juristischen Person zuzurechnen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 2. Juni 1977, Zl. 1832/76). Dieser Grundsatz gilt im Beschwerdefall umso mehr, als es sich lediglich um die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung geforderte Konkretisierung seiner schon von Anbeginn der gegen ihn laufenden Verfolgungshandlungen zu Grunde gelegten Geschäftsführereigenschaft handelte. Naturgemäß schließt es die Zulässigkeit einer derartigen Konkretisierung aus, daß nur Verfolgungshandlungen, die diese Konkretisierung aufweisen, den Ablauf der Verjährungsfrist hindern könnten. Vielmehr reichen hiefür bereits die vor Ablauf der Verjährungsfrist gesetzten, diese Konkretisierung noch nicht aufweisenden Verfolgungshandlungen aus.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Tatzeit sei deshalb nicht hinreichend bestimmt worden, weil der Beginn des Tsatzeitraumes lediglich mit "im Jahre 1988" festgelegt worden ist, ist ihm entgegenzuhalten, daß wohl in der Regel die als erwiesen angenommene Tat durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren ist, aber auch Fälle denkbar sind, in denen eine Präzisierung nicht möglich ist, und die Tat aber dennoch eindeutig festgestellt werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 17. Dezember 1963, Slg. NF Nr. 6185). Im Beschwerdefall ist jedenfalls das Ende des geahndeten Tatzeitraumes durch die Wendung "bis zum 11.4.1988" datumsmäßig erfaßt, sodaß es unmöglich ist, den Beschwerdeführer etwa wegen derselben Handlung nochmals zu bestrafen (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 13. Mai 1986, Zl. 86/07/0027). Damit ist aber dem aus § 44 a lit. a VStG 1950 abzuleitenden Erfordernis einer hinreichend bestimmten Umschreibung der Tat und damit auch des Tatzeitpunktes bzw. -zeitraumes in ausreichender Weise Genüge getan.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010045.X00

Im RIS seit

29.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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