TE Vwgh Beschluss 1990/9/19 90/03/0178

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

1) Antrag des N auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. April 1990, Zl. MA 63-K 764/88, betreffend Taxikonzession, 2) gleichzeitig nachgeholte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid

Spruch

1) Dem Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben.

2) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrages, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid vor, er habe diesen Bescheid am 21. Mai 1990 bei der Behörde abgeholt. Die in der Belehrung des angefochtenen Bescheides angeführte Frist von sechs Wochen zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde habe er mit acht Wochen in Vormerk genommen. Er sei dann in der Zeit vom 14. bis 28. Juni 1990 auf Urlaub gewesen und habe in der ersten Juliwoche einen Rechtsanwalt aufsuchen wollen, um diesen mit der Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu betrauen. Am 3. Juli 1990 sei telefonisch ein Termin für den 4. Juli 1990 in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers vereinbart worden. Zu diesem Zeitpunkte sei vom Vertreter des Beschwerdeführers festgestellt worden, daß die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels verpaßt worden sei. Dieses Versehen (falscher Fristvormerk) sei dem Beschwerdeführer bis dato noch nie passiert und widerstreite an sich der sonstigen genauen Erfüllung seiner unternehmerischen Pflichten. Dieses Versäumnis stelle sich für den Beschwerdeführer als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die Beschlüsse vom 25. September 1987, Zlen. 87/02/0072, 0105, vom 28. Juni 1989, Zl. 89/16/0093, und vom 22. September 1989, Zl. 89/11/0184) leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Auffallend sorglos handelt ein Wiedereinsetzungswerber jedoch, wenn er die im Verkehr mit Gerichten oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht läßt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, daß er trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung die darin angeführte Frist von sechs Wochen mit acht Wochen in Vormerk genommen habe und ihm ein solches Versehen noch nie passiert sei. Damit allein vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun, daß ihm nur ein minderer Grad des Versehens unterlaufen sei. Im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgesetzten Frist zur Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr davon auszugehen, daß das Verhalten des Beschwerdeführers eine auffallende Sorglosigkeit darstellt und somit den Beschwerdeführer ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung der Frist trifft (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1989, Zl. 89/03/0267).

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit nicht stattzugeben und die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030178.X00

Im RIS seit

19.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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