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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art139 Abs3;Betreff
N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 12. Februar 1990, Z1. 11-75 He 8-89, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 28. Mai 1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 14. Dezember 1988 von 15.32 Uhr bis 15.37 Uhr an der bezeichneten Straßenstelle als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 lit. a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens
vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall ist hinsichtlich der Frage der normativen Bedeutung des S 52 lit. a Z. 13b in Verbindung mit den SS 51 Abs. 3 und 54 Abs. 1 StVO und hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines entschuldbaren Rechtsirrtums gleichgelagert wie die hg. Beschwerdefälle Zlen. 90/03/0167, 0168 und 0169. Im Sinne des 5 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zlen. 90/03/0167, 0168, 0169, hingewiesen.
Der angefochtene Bescheid war dementsprechend gemäß 5 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
W i e n , am 19. September 1990
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030106.X00Im RIS seit
11.07.2001