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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
A gegen Steiermärkische Landesregierung vom 26. Juni 1990, Zl. 7-5 I Ge 2/23-1990, betreffend Wahlanfechtung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 26. Juni 1990 belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat diese Behörde den Wahlanfechtungsantrag der ÖVP-Gemeinderatsfraktion von B hinsichtlich der am 19. April 1990 stattgefundenen Wahl des Bürgermeisters dieser Gemeinde gemäß der steiermärkischen Gemeindeordnung und der steiermärkischen Gemeindewahlordnung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer als einem der vier die Wahlanfechtung einbrigenden Gemeinderatsmitglieder erhobene Beschwerde.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
Gemäß Art. 141 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof
a) über die Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
b) über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes steht zur Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern - mithin auch einer Gemeinderatswahl - vor dem Verfassungsgerichtshof ausschließlich der Weg nach Art. 141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die anzuwendende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht (vgl. § 68 Abs. 1 VfGG); eine solche Entscheidung der Wahlbehörde bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens (vgl. Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 29. November 1980, B 370/80, W I-19/80). Dies gilt auch für die in Art. 141 Abs. 1 lit. b geregelte Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde - ein solcher Fall liegt bei der Wahl des Bürgermeisters vor. Der angefochtene Bescheid kann sohin nur vor dem hiefür zuständigen Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.
Gemäß Art. 133 Z. 1 sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Da sohin die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die Behandlung der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit schlechthin ausgeschlossen ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010135.X00Im RIS seit
19.09.1990