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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StbG 1985;Betreff
A gegen die Oberösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag vom 24. Jänner 1990 betreffend Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft
Spruch
Die Beschwerde wird ZURÜCKGEWIESEN.
Begründung
Mit der vorliegenden, ausdrücklich auf Art. 132 B-VG und § 27 VwGG gestützten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seinen am 24. Jänner 1990 gestellten Antrag um bescheidmäßige Feststellung seines Verzichtes auf die österreichische Staatsbürgerschaft bislang nicht entschieden.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Aus dem hg. Aktenvermerk vom 14. August 1990 ergibt sich im Zusammenhalt mit der von der belangten Behörde übersandten Kopie des Antrages, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1990 bei der belangten Behörde am 6. FEBER 1990 eingelangt ist. Daraus folgt aber, daß die bereits am 26. Juli 1990 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde verfrüht ist.
Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, weil zur Zeit ihrer Erhebung die Sechsmonatsfrist des § 27 leg. cit noch nicht abgelaufen war (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Oktober 1973, Zl. 1002/73 Slg. NF. 8484/A).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010129.X00Im RIS seit
19.09.1990Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012