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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z5;Betreff
A betreffend Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 13. Dezember 1989 eingestellten Verfahrens Zl. 89/01/0168
Spruch
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG wird dem Antrag
STATTGEGEBEN.
Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird ABGEWIESEN.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den hg. Beschluß vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/01/0168-10, verwiesen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Da mit dem hg. Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 89/01/0426, der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 1989, Zl. 232.852/2-III/13/88, welcher im hg. Verfahren 89/01/0168 die Klaglosstellung des Beschwerdeführers und damit die Einstellung des Verfahrens bewirkt hatte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben worden ist, war dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens 89/01/0168 stattzugeben.
Die Abweisung des Kostenbegehrens gründet sich auf § 54 VwGG, in welchem der Fall des Wiederaufnahmsgrundes gemäß § 54 Abs. 1 Z. 5 VwGG nicht erwähnt ist (vgl. dazu auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 710 drittletzter Absatz referierte hg. Judikatur sowie den hg. Beschluß vom 8. November 1989, Zl. WA 88/01/0321).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010100.X00Im RIS seit
19.09.1990