TE Vwgh Beschluss 1990/9/20 90/07/0119

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs3;
VwGG §27;

Betreff

GC gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichterledigung einer Berufung in einer Wasserrechtssache.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft durch Nichterledigung einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Jänner 1990 in einer Wasserrechtssache geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin gibt an, ihr die Berufung enthaltender Schriftsatz sei am 15. Februar 1990 zur Post gegeben worden und am 16. Februar 1990 bei der Behörde erster Instanz eingelangt. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 ist die Berufung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 27 VwGG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die in Betracht kommende oberste Behörde nicht binnen sechs Monaten, nachdem sie angerufen worden ist, in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Die Frist läuft also nicht (schon) von dem Tag, an dem der maßgebende Antrag - etwa die Berufung - zur Post gegeben wurde (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 235, angegebene Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall begann der Lauf der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde daher am 16. Februar 1990.

Die vorliegende, am 17. August 1990 im Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde wurde am 16. August 1990 zur Post gegeben. Die sechsmonatige Frist endete um 24.00 Uhr jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (siehe die Judikatur bei Dolp, a.a.O., S. 238). Fristende war im vorliegenden Fall daher der 16. August 1990. Die bereits an diesem Tag zur Post gegebene Säumnisbeschwerde wurde daher noch vor Ablauf dieser Frist erhoben (siehe neuerlich die Rechtsprechung bei Dolp, a. a.O., S. 238).

Die vorliegende Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070119.X00

Im RIS seit

20.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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