TE Vwgh Beschluss 1990/9/21 90/11/0125

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

W gegen den Landeshauptmann von Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der am 2. Juli 1990 zur Post gegebenen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, er habe gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Dezember 1989, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers, am 27. Dezember 1989 Berufung an die belangte Behörde erhoben. Diese habe bisher darüber nicht entschieden, sodaß er nunmehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde erhebe.

Der Beschwerdeführer hat dabei übersehen, daß zwar gemäß Art. 132 B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben kann, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war; gemäß § 27 VwGG kann aber eine solche Beschwerde unter anderem erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen wie dem vorliegenden schon wiederholt ausgesprochen, daß bei Entscheidungen, die eine Behörde in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens zu treffen hätte, als oberste Behörde, die jedenfalls im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs. 2 AVG 1950) angerufen werden konnte, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Betracht kommt (vgl. den Beschluß vom 27. Juni 1989, Zl. 89/11/0148, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Da der Beschwerdeführer, wie sich aus seiner Beschwerde ergibt, noch nicht den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Wege eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 angerufen hat, ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110125.X00

Im RIS seit

21.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten