TE Vwgh Beschluss 1990/9/21 AW 90/07/0029

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRGNov 1990;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A und der B, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Juli 1990, Zl. Wa-100530/3-1990/Spi/Lind, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. August 1989 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf neuerliche Erteilung eines bis 31. Dezember 1987 befristeten Wasserbenutzungsrechtes abgewiesen und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Juli 1990 der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge gegeben. Diese haben ihre gegen den Rechtsmittelbescheid gerichtete Beschwerde (Aktenzeichen: 90/07/0126) mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.

Voraussetzung für eine solche ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides (während der Dauer des Beschwerdeverfahrens). Gerade diese fehlt aber im vorliegenden Fall, wobei dahinstehen kann, ob bereits § 21 Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990 insoweit anzuwenden wäre. Denn sowohl, wenn lediglich ein Ansuchen abgewiesen wird (so nach der Rechtslage vor dem 1. Juli 1990) - vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 263, angegebene Rechtsprechung -, wobei auch eine denkbare Maßnahme nach §§ 137 oder 138 WRG 1959 keine Umsetzung eines derartigen Bescheides in die Wirklichkeit darstellte (weil es hiezu nicht erst einer vorangehenden abweislichen Erledigung bedürfte), als auch dann, wenn im Fall eines Ansuchens um Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes der Ablauf der Bewilligungsdauer gehemmt und diese durch eine Beschwerde gegen eine Abweisung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bis zur Entscheidung des betreffenden Gerichtes bereits von Gesetzes wegen verlängert wird - wie dies die WRG-Novelle 1990 vorsieht -, ist kein Raum für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 30 VwGG).

Dem vorliegenden Antrag konnte daher nicht entsprochen werden.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070029.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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