TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/21 90/11/0097

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §42 Abs4;

Betreff

K gegen die Bezirkshauptmannshaft Bludenz wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

Die am 25. März 1990 um 10.00 Uhr in Bludenz durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg erfolgte Abnahme der Kennzeichentafeln vom Pkw des Beschwerdeführers wird für rechtswidrig erklärt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der vorliegenden, auf Art. 131a B-VG gestützten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die am 25. März 1990 in Bludenz durch Beamte des Landesgendarmieriekommandos für Vorarlberg vorgenommene, der belangten Behörde zuzurechnende Abnahme der Kennzeichentafeln von seinem Pkw.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die gesetzte Maßnahme. Die in der Folge von den Gendarmeriebeamten behauptete Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften berechtigen nicht zur Abnahme der Kennzeichentafeln. Der Pkw habe sich in verkehrssicherem Zustand befunden.

Die belangte Behörde tritt in ihrer Gegenschrift den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entgegen und erklärt ausdrücklich, daß die Voraussetzungen für eine Abnahme der Kennzeichentafeln nicht vorgelegen seien. Auch für die Vermutung einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte bestanden.

Da nach dem mit der Aktenlage übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keiner jener Tatbestände erfüllt ist, der die unverzügliche Abnahme der Kennzeichentafeln gerechtfertigt hätte (vgl. §§ 57 Abs. 8, 61 Abs. 5 und 102 Abs. 12 KFG 1967), war die bekämpfte Maßnahme gemäß § 42 Abs. 4 VwGG für rechtswidrig zu erklären.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110097.X00

Im RIS seit

21.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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