TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/21 90/17/0060

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LAO Wr 1962 §216;
VwGG §27;

Betreff

A gegen die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Haftung für Getränkesteuer

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt in der am 27. Februar 1990 eingebrachten, gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde vor, er habe gegen die Berufungsvorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Mai 1989 am 1. Juni 1989 fristgerecht beantragt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Bisher habe die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien als Abgabenbehörde zweiter und zugleich letzter Instanz nicht entschieden. Der Beschwerdeführer machte im Sinne des § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGG glaubhaft, daß die sechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist.

Über diese Beschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 15. März 1990 - der Behörde zugestellt am 29. März 1990 - das Vorverfahren ein.

Innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof nach § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG gesetzten Frist legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen bzw. abzuweisen.

Aus der Gegenschrift und aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. Oktober 1989 gemäß § 216 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Februar 1989 ausgesetzt hat. Die Zustellung dieses Aussetzungsbescheides wurde mit Ersatzzustellung gemäß § 16 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, bewirkt. Der Zustellvorgang läßt nach der Aktenlage keinen Mangel erkennen.

Daraus folgt, daß der Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört und seine rechtlichen Auswirkungen, solang dies der Fall ist, auch vom Verwaltungsgerichtshof beachtet werden müssen. Diese Auswirkungen bestehen aber hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit insbesondere darin, daß mit Erlassung des Aussetzungsbescheides für den Zeitraum der Aussetzung in der Sache keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde besteht (vgl. dazu auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/13/0054, und die dort angegebenen Judikaturhinweise).

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde lag sohin eine Säumnis der belangten Behörde nicht (mehr) vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170060.X00

Im RIS seit

21.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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