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10/02 Ämter der Landesregierungen;Norm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;Betreff
B gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 22. Juni 1989, VerkR-15.144/7-1989-I/Wi, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit des Kraftfahrrechts
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. März 1989, mit dem ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit Entziehung ihrer Lenkerberechtigung zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG 1950 hat die Berufungsbehörde - von dem hier nicht gegebenen Fall des Abs. 2 abgesehen -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. März 1989 laut Rückschein der Beschwerdeführerin am 12. Mai 1989 rechtswirksam zugestellt, die zweiwöchige Berufungsfrist habe daher mit Ablauf des 26. Mai 1989 geendet. Die Berufung sei aber trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 30. Mai 1989 und somit verspätet zur Post gegeben worden.
Die Beschwerdeführerin meint unter Hinweis auf die Fertigungsklausel "Im Auftrag", der angefochtene Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Der Landeshauptmann könne nicht "eine Person mit der Entscheidung beauftragen", sondern es könne "diese Person nur mit 'Für den Landeshauptmann' zeichnen". Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 89/11/0201, - es betraf gleichfalls einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit der Fertigungsklausel "Im Auftrag" - mit einem nahezu wortgleichen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und es als nicht berechtigt erachtet. Es genügt daher, im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil mit ihm nur die Berufung vom 30. Mai 1989 als verspätet zurückgewiesen, über ihren Antrag auf Wiederaufnahme aber überhaupt nicht - auch nicht verfahrensrechtlich - abgesprochen worden sei. Dies entspreche nicht dem aus § 59 in Verbindung mit § 66 AVG 1950 abzuleitenden Gebot, wonach die Berufungsbehörde unter anderem auch alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge zu erledigen habe. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG 1950 ("sofern nicht") eine Entscheidung "in der Sache selbst" (das ist im vorliegenden Fall das Begehren der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens) dann nicht in Betracht kommt, wenn die Berufung aus einem der in dieser Gesetzesstelle genannten Gründe zurückzuweisen ist. Demnach hatte, weil mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen wurde, ein Abspruch über ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens zu unterbleiben. Der vermeintliche Verstoß gegen § 59 Abs. 1 AVG 1950 liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Annahme der belangten Behörde, der Bescheid der Erstbehörde sei ihr am 12. Mai 1989 rechtswirksam zugestellt worden, als aktenwidrig. Zwar sei "der Rückschein mit dem Datum 12.5.1989 versehen", es sei aber "die für den Empfänger zuzustellende Sendung nicht an diesem Datum, sondern am 16.5.1989 ausgefolgt" worden. Mit der letzteren Behauptung entfernt sich die Beschwerdeführerin ihrerseits von der Aktenlage. Nach dieser wurde - nach einem vorangegangenen fehlgeschlagenen Zustellversuch durch die Post - die den erstbehördlichen Bescheid vom 22. März 1989 enthaltende Sendung im Wege des Gendarmeriepostenkommandos Bad Ischl zugestellt, und zwar an den als Empfänger bezeichneten ("z.Hd. Herrn ..."), im Verwaltungsverfahren als Vertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesenen H. Dieser bestätigte durch Beisetzung der eigenhändigen Unterschrift auf dem Rückschein die Übernahme der Sendung am 12. Mai 1989; laut dem an die Erstbehörde gerichteten Schreiben des Gendarmeriepostenkommandos Bad Ischl vom selben Tag wurde der unterfertigte Rückschein "nach Ausfolgung an H rückübersandt". Im Hinblick darauf hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die in Rede stehende Annahme der belangten Behörde keine Bedenken. Aus welchen Gründen es bei dem hier vorliegenden Sachverhalt von Bedeutung sein könnte, daß "die für eine ordnungsgemäße Zustellung vorgesehenen Spalten auf dem Rückschein" (damit sind offenbar jene über Zustellversuche, Annahmeverweigerung und Hinterlegung gemeint) "überhaupt nicht ausgefüllt wurden und ebenso auch der vor der Rücksendung an die Behörde anzubringende Stempel über das tatsächliche Rücksendedatum fehlt", hat die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Fertigungsklausel Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110206.X00Im RIS seit
21.09.1990