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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art116 Abs2;Betreff
L Gesellschaft m.b.H. gegen Gemeinderat der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf vom 18. Juli 1990, ohne Zahl, betreffend Nachsicht von Lustbarkeitsabgabe
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Im Hinblick auf den gemäß § 61 NÖ. Gemeindeordnung, LGBl. 1000-3, zustehenden Rechtsbehelf der Vorstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa die Beschlüsse vom 20. Jänner 1989, Zl. 88/17/0211, und vom 29. September 1989, Zl. 89/17/0192) der Instanzenzug durch die Anrufung der obersten Abgabenbehörde der Gemeinde (Gemeinderat) noch nicht gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erschöpft worden. Daß es sich bei der Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof im erstgenannten Beschluß dargetan und dort näher begründet.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen war.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170389.X00Im RIS seit
21.09.1990