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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B-KG, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Juni 1990, Zl. 311.040/6-III/4/90, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben
Begründung
Mit dem im Verwaltungsrechtszug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheit vom 8. Juni 1990 wurden der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigungen für 1. das Schlossergewerbe und 2. das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, je im Standort T, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 entzogen. Auf die in diesem Bescheid enthaltene Begründung wird hingewiesen.
Die dagegen erhobene, unter der hg. Zl. 90/04/0208 protokollierte Beschwerde ist mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die belangte Behörde sprach sich in der zum Aufschiebungsantrag vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin gegeben sind. Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte daher der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der nicht auszuschließenden Gefahr, daß auch weiterhin finanzielle Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig erfüllt werden können, vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 19. September 1989, Zl. AW 89/04/0049). Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040068.A00Im RIS seit
21.09.1990