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L9 Sozial- und Gesundheitsrecht;Norm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß eine Regelung der Beiträge zur Deckung des Betriebsabganges öffentlicher Krankenanstalten an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden anknüpft; Finanzkraft nach §10 Abs4 FAG 1973 ist jedenfalls ein Indikator für die finanzielle Leistungskraft der Gemeinden; keine Unsachlichkeit der Regelung des §49 Abs3, der an §10 Abs4 FAG 1973 anknüpft - Feststellung, daß die Regelung nicht verfassungswidrig warSpruch
§49 Abs3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97/1975, war nicht verfassungswidrig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Beim VfGH ist zu B875/86 ein Verfahren über die Beschwerde der Stadtgemeinde Salzburg gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. August 1986 anhängig, mit dem der Stadtgemeinde Salzburg gemäß §49 Abs2 bis 4 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, idgF iVm §1 Z4 der V der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 1983 zur Festlegung der Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel für die öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg, LGBl. 103/1983, ein Betrag von S 2,573.161,-- als Beitrag zum Betriebsabgang 1985 des Kardinal Schwarzenberg'schen A.ö. Krankenhauses Schwarzach i.Pg. zur Zahlung vorgeschrieben wurde.
1.1.2. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der VfGH am 19. März 1987 beschlossen, von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §49 Abs3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. 97/1975, zu prüfen; dieser Einleitungsbeschluß liegt dem vorliegenden - zu G102/87 protokollierten - Gesetzesprüfungsverfahren zu Grunde.
1.2.1. Beim VfGH ist weiters ein Verfahren über die Beschwerde der Stadtgemeinde Salzburg gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. April 1987 anhängig, mit dem der Stadtgemeinde Salzburg gemäß §49 Abs2 bis 4 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, idgF iVm §1 Z6 lita und b der V der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 1983 zur Festlegung der Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel für die öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg, LGBl. 103/1983, ein Betrag von S 1,012.788,08 als Beitrag zum Betriebsabgang des A.ö. Krankenhauses Hallein für das Jahr 1985 zur Zahlung vorgeschrieben wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde bildet den Gegenstand des vor dem VfGH zu B531/87 anhängigen Verfahrens.
1.2.2. Der in diesem Verfahren am 26. September 1987 gefaßte Beschluß auf amtswegige Prüfung des §49 Abs3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. 97/1975, liegt dem zu G216/87 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren zu Grunde.
1.3.1. Weiters ist beim VfGH ein Verfahren über die Beschwerde der Stadtgemeinde Salzburg gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. April 1987 anhängig, mit dem der Stadtgemeinde Salzburg gemäß §49 Abs2 bis 4 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, idgF iVm §1 Z7 der V der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 1983 zur Festlegung der Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel für die öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg, LGBl. 103/1983, ein Betrag von S 560.986,02 als Beitrag zum Betriebsabgang des A.ö. Krankenhauses Mittersill für das Jahr 1985 zur Zahlung vorgeschrieben wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde bildet den Gegenstand des vor dem VfGH zu B569/87 anhängigen Verfahrens.
1.3.2. Der in diesem Verfahren am 26. September 1987 gefaßte Beschluß, von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §49 Abs3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. 97/1975, zu prüfen, liegt dem zu G217/87 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren zu Grunde.
1.4.1. Beim VfGH ist auch ein Verfahren über die Beschwerde der Stadtgemeinde Salzburg gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. April 1987 anhängig, mit dem der Stadtgemeinde Salzburg gemäß §49 Abs2 bis 4 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, idgF iVm §1 Z5 lita und b der V der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 1983 zur Festlegung der Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel für die öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg, LGBl. 103/1983, ein Betrag von S 1,814.953,16 als Beitrag zum Betriebsabgang des A.ö. Krankenhauses Zell am See für das Jahr 1985 zur Zahlung vorgeschrieben wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde bildet den Gegenstand des vor dem VfGH zu B688/87 anhängigen Verfahrens.
1.4.2. Der in diesem Verfahren am 26. September 1987 gefaßte Beschluß auf amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §49 Abs3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. 97/1975, liegt dem zu G218/87 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren zu Grunde.
1.5.1. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. Mai 1987 wurde der Stadtgemeinde Salzburg gemäß §49 Abs2 bis 4 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, idgF iVm §1 Z9 litb der V der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 1983 zur Festlegung der Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel für die öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg, LGBl. 103/1983, ein Betrag von S 951.941,-- als Beitrag zum Betriebsabgang des A.ö. Krankenhauses Tamsweg für das Jahr 1985 zur Zahlung vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Stadtgemeinde Salzburg bildet den Gegenstand des vor dem VfGH zu B703/87 anhängigen Verfahrens.
1.5.2. Der in diesem Verfahren am 26. September 1987 gefaßte Beschluß auf amtswegige Prüfung des §49 Abs3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. 97/1975, liegt dem zu G219/87 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren zu Grunde.
1.6.1. Mit Bescheid vom 25. Mai 1987 schrieb die Salzburger Landesregierung der Stadtgemeinde Salzburg gemäß §49 Abs2 bis 4 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, idgF iVm §1 Z8 lita und b der V der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 1983 zur Festlegung der Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel für die öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg, LGBl. 103/1983, einen Betrag von S 684.096,62 zum Betriebsabgang des A.ö. Krankenhauses der Marktgemeinde Oberndorf für das Jahr 1985 zur Zahlung vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Stadtgemeinde Salzburg bildet den Gegenstand des vor dem VfGH zu B711/87 anhängigen Verfahrens.
1.6.2. Der in diesem Verfahren am 7. Oktober 1987 gefaßte Beschluß, von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §49 Abs3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. 97/1975, zu prüfen, liegt dem zu G220/87 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren zu Grunde.
2. Die hier maßgeblichen Abs1 bis 4 des §49 leg. cit. (die in Prüfung gezogene Regelung ist hervorgehoben) lauten:
"(1) Für Zwecke der Beitragsleistung zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten hat die Landesregierung durch V festzusetzen
a)
die Gemeinden jenes Gebietes, für dessen Bevölkerung die Krankenanstalt zunächst bestimmt ist, als Beitragsbezirk und
b)
die Gemeinden des über den Beitragsbezirk hinausgehenden Einzugsgebietes als Krankenanstaltensprengel.
(2) Der gesamte Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt, der sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergibt, ist
a) zu 30 v.H. vom Land;
b)
zu 20 v.H., u. zw. je zur Hälfte von den Gemeinden des Beitragsbezirkes und des Krankenanstaltensprengels;
c)
im übrigen vom Rechtsträger der Krankenanstalt, soweit dieser Anteil nicht durch allfällige Zweckzuschüsse des Bundes gemäß §57 des Krankenanstaltengesetzes gedeckt ist,
zu tragen. Der der Errechnung eines allfälligen Zweckzuschusses des Bundes gemäß §57 des Krankenanstaltengesetzes zugrunde zu legende Betriebsabgang ist auch der Beitragsberechnung nach lita und b dieses Absatzes zugrunde zu legen.
(3) Der nach Abs2 von den Gemeinden zu tragende Teil des Betriebsabganges der öffentlichen Krankenanstalten wird auf diese entsprechend ihrer Finanzkraft (§10 Abs4 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) aufgeteilt.
(4) Die nach Abs2 und 3 zu leistenden Beiträge werden auf Grund des Rechnungsabschlusses (Jahresrechnung) der betreffenden öffentlichen Krankenanstalt durch deren Rechtsträger alljährlich ermittelt und - soweit der Rechtsträger der Krankenanstalt eine Gebietskörperschaft ist - unmittelbar den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften zur Zahlung vorgeschrieben. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt nicht eine Gebietskörperschaft, so hat er das Ergebnis der Ermittlung der Landesregierung bekanntzugeben, die die Beiträge den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften zur Zahlung an den Rechtsträger der Krankenanstalt vorzuschreiben hat."
3. Der VfGH hat seine Bedenken im Einleitungsbeschluß zu B875/86 (die anderen Einleitungsbeschlüsse verweisen darauf) wie folgt dargelegt:
"4.1.3. Gegen die Gesetzesstelle bestehen folgende Bedenken:
Abs3 verpflichtet die Gemeinden des jeweiligen Beitragsbezirkes (Krankenanstaltensprengels) einer öffentlichen Krankenanstalt, den in Abs2 festgelegten Prozentsatz des Betriebsabganges entsprechend 'ihrer Finanzkraft' zu tragen. Aus dem Verweis auf §10 Abs4 FAG 1973, BGBl. 445/1972 ergibt sich, daß die Finanzkraft durch Heranziehung
'1. Der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Abs3) und eines Hebesatzes von 300 v.H.;
2. der Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Abs3) und eines Hebesatzes von 300 v.H.;
3. der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) in den Monaten Jänner bis September des Vorjahres und Oktober bis Dezember des zweitvorangegangenen Jahres, jedoch unter der Annahme eines Hebesatzes von 125 v.H.'
zu ermitteln ist.
Der in Prüfung gezogenen Regelung scheint die Absicht des Salzburger Landesgesetzgebers zu Grunde zu liegen, an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden anzuknüpfen. Grundsätzlich hegt der VfGH keine Bedenken dagegen, daß eine Beitragsregelung für den Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden anknüpft. Der Gerichtshof hat zwar in VfSlg. 10068/1984 und 10069/1984 für den Bereich des Finanzausgleichs die Regelung des §10 Abs4 FAG 1973 als sachgerecht erachtet, dies jedoch mit der Beifügung, daß 'Soweit Landesgesetze auf diesen Begriff zurückgreifen - ohne daß dies bundesverfassungsgesetzlich vorgegeben ist - ... eine Sachwidrigkeit in bezug auf die landesgesetzlich geregelte Materie' dem Landesgesetz anzulasten wäre (vgl. VfSlg. 10068/84, S. 602).
Im Falle der hier in Prüfung gezogenen landesgesetzlichen Regelung hat er das Bedenken, daß das unmittelbare Anknüpfen des Landesgesetzgebers an den Begriff der "Finanzkraft" des FAG 1973 zum Zwecke der Kostentragung des Betriebsabganges öffentlicher Krankenanstalten sachwidrig ist, weil dieser Begriff nur Teile des Steueraufkommens einer Gemeinde erfaßt und diese nicht geeignet sind, einen Indikator für die wirkliche Leistungskraft einer Gemeinde zu bilden.
Dazu kommt, daß selbst dann, wenn die Anknüpfung an die bundesgesetzliche Regelung einen verwaltungsökonomischen Vorteil bewirkt haben sollte, weil die für den Finanzausgleich ermittelten Werte der Berechnung der Beitragsverpflichtungen zu Grunde gelegt werden konnten, auch dieser Effekt im Hinblick auf die durch das FAG 1985, BGBl. 544/1984, getroffene (Neu-)Regelung nicht mehr bestehen dürfte.
Die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle scheint somit dem Gleichheitsgebot zu widersprechen und deshalb verfassungswidrig zu sein."
4.1. Die Salzburger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, "der VfGH möge feststellen, daß der §49 Abs3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 verfassungsrechtliche Bestimmungen nicht verletzt".
Begründend führt sie folgendes aus:
"Die zentrale Frage für die verfassungsrechtliche
Beurteilung der vorliegenden Problematik ist daher folgende:
Inwieweit kann die Finanzkraft einer Gemeinde im Sinne des §10 Abs4 des FAG 1973 eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungskraft einer Gemeinde bilden und damit auch §49 Abs3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 eine sachlich gerechtfertigte Aufteilung des Betriebsabganges einer öffentlichen Krankenanstalt auf die in Betracht kommenden Gemeinden herbeiführen.
Nach Auffassung der Salzburger Landesregierung ist die Heranziehung der Finanzkraft im Sinne des §10 Abs4 FAG 1973 für den Zweck der Umlegung des Betriebsabganges öffentlicher Krankenanstalten auf die betroffenen Gemeinden durchaus zweckmässig und sachlich begründbar. Nachstehend wird ein Vergleich zwischen den Anteilen der Gemeinden des Landes Salzburg am Gesamtaufkommen jener Steuerarten gezogen, die den Gemeinden im Wege von Ertragsanteilen oder als ausschließliche Gemeindeabgaben zufließen (jeweils ohne Wien als Gemeinde).
Der Anteil der Gemeinden des Landes Salzburg am gesamtösterreichischen Aufkommen jener drei Steuern (ohne Wien als Gemeinde), die bei der Errechnung der Finanzkraft nach §10 Abs4 FAG 1973 zugrundeliegen, betrug im Jahr 1983 663 Mio. S oder 10,2 % des Gesamtaufkommens (Gesamtaufkommen: 6.496 Mio. S). Aus den sonstigen ausschließlichen Gemeindeabgaben (Lohnsummensteuer, Getränkesteuer, Vergnügungssteuer), die den Hauptanteil der restlichen ausschließlichen Gemeindeabgaben bilden, betrug der Salzburger Anteil 756 Mio. S oder 10,3 % des Gesamtaufkommens (Gesamtaufkommen: 7.279 Mio. S). Der gewichtete Durchschnittsertragsanteil aus den wesentlichsten gemeinschaftlichen Bundesabgaben (veranlagte Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer) betrug im Jahr 1983 10,6 % (11,3 % Einkommenssteuer, 7,7 % Lohnsteuer, 7,8 % Umsatzsteuer, 15,6 % Grunderwerbsteuer). Die Berechnung dieser Anteile zeigt, daß die Ansicht, die Steuern nach §10 Abs4 FAG 1983 seien nicht repräsentativ, zunächst hinsichtlich der Summe aller Salzburger Gemeinden nicht richtig ist.
Die Unterverteilung der Ertragsanteile der Gemeinden aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben hängt nach §10 Abs2 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984 - gegenüber der Rechtslage 1973 ist hier keine Änderung eingetreten - sehr wesentlich von der Finanzkraft der Gemeinden ab, da jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, einen Ausgleichsbetrag auf den Finanzbedarf erhalten. Der sodann verbleibende Restbetrag an Ertragsanteilen wird nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt.
Der vom VfGH getroffene Hinweis, daß ein verwaltungsökonomischer Effekt bei Zugrundelegung der Werte des Finanzausgleiches für die Berechnung der Beitragsverpflichtungen im Hinblick auf die Neuregelung durch das FAG 1985 nicht mehr bestehen dürfte, ist insoferne nicht ganz zutreffend, als die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in diesem Punkt lediglich den §10 Abs4 Z. 3 betrifft.
Soweit der VfGH im Hinblick auf den Gleichheitssatz einen erweiterten Finanzkraftbegriff, etwa im Sinne des §21 Abs4 des FAG 1985, ins Auge faßt, ist zuzugestehen, daß die Finanzkraft im Sinne dieser Bestimmung alle Steuereinnahmen einer Gemeinde erfaßt und die finanzielle Leistungskraft einer Gemeinde umfassend widerspiegelt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungskraft einer Gemeinde im Verhältnis zu anderen Gemeinden wird damit jedoch, wie oben bereits dargelegt wurde, keine wesentlich bessere Beurteilungsgrundlage gewonnen. Daß der Finanzkraftbegriff im Sinne des §10 Abs4 FAG 1973 im gegebenen Zusammenhang immer noch eine in sachlicher Hinsicht gerechtfertigte Rolle spielt, kann auch dadurch belegt werden, daß bei einem Vergleich der Gemeindekopfquoten nach 'Das Steueraufkommen der Gemeinden im Jahre 1984' (Verbindungsstelle der Bundesländer, Juli 1986), die im Sinne des §21 Abs4 FAG 1985 alle Steuererträge der Gemeinden erfassen, mit der Finanzkraft der Gemeinden im Sinne des §10 FAG 1973 die Reihung der Gemeinden hinsichtlich ihrer Finanzkraft sowohl nach der einen wie nach der anderen Bestimmung praktisch ident ist.
Der derzeit maßgebende Finanzkraftschlüssel des §10 Abs4 FAG 1973 enthält mit der Grundsteuer ein relativ stabiles, wenig Veränderungen unterworfenes Element, während hingegen die Erträge der Gewerbesteuer auf Grund der Konjunkturschwankungen ebenfalls starken Veränderungen ausgesetzt sind, sodaß insgesamt gesagt werden muß, daß sich die Finanzkraft einer Gemeinde von Jahr zu Jahr entsprechend ändern wird. Gemeinden mit hohen Gewerbesteuererträgen werden auch in höherem Ausmaß zu Leistungen etwa bei Krankenanstaltenabgängen herangezogen werden. Wird nun die bei der Berechnung der 'Finanzkraft' heranzuziehende Finanzmasse durch die Einbeziehung weiterer Steuererträge in die Bemessungsgrundlagen, etwa im Sinne des §21 Abs4 FAG 1985, stark ausgeweitet, so würde dies rechnerisch eine Nivellierung und damit eine Angleichung der Beitragsverpflichtungen finanzstarker und finanzschwacher Gemeinden aneinander bewirken. Dies kann durch die nachstehende Tabelle veranschaulicht werden, welche die fiktive Berechnung der Beiträge einiger Gemeinden des Landes Salzburg zum Betriebsabgang der Landesnervenklinik nach dem Finanzkraftbegriff des §21 Abs4 FAG 1985 im Vergleich zu den derzeit tatsächlich gültigen Zahlen auf Grund des Finanzkraftbegriffes des §10 Abs4 FAG 1973 enthält.
Beiträge der Gemeinden zum Betriebsabgang der Landesnervenklinik Salzburg für das Jahr 1985, Vergleichsberechnung
Spalte 1: Höhe der Beiträge, wie sie von diesen Gemeinden gemäß §49 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 eingefordert wurden
Spalte 2: Beiträge dieser Gemeinden, wie sie sich unter Anwendung des Finanzkraftschlüssels nach §21 Abs4 FAG 1985 ergeben würden
Spalte 3: Differenz Spalte 2 - Spalte 1 Spalte 4: Finanzkraft gemäß §21 Abs4 FAG 1985
Untertauern 80.843 49.209 - 31.634 6.770.000
Tweng 38.107 36.264 - 1.843 4.989.000
Saalbach 466.281 318.161 - 148.120 43.771.000
Salzburg 10.290.398 10.054.838 - 235.560 1.383.295.000
Dorfbeuern 14.057 32.753 + 18.696 4.506.000 Göriach 2.626 8.890 + 6.264 1.223.000 Lessach 4.369 17.343 + 12.974 2.386.000 Schleedorf 4.784 16.733 + 11.949 2.302.000
Die Gemeinden Untertauern, Tweng, Saalbach und Salzburg gehören traditionell zu den finanzstärksten, die Gemeinden Dorfbeuern, Göriach, Lessach und Schleedorf zu den finanzschwächsten im Land Salzburg (vgl. auch Verbindungsstelle der Bundesländer, Das Steueraufkommen der Gemeinden im Jahr 1984). Die Tabelle zeigt deutlich, daß die Anwendung der Finanzkraft etwa im Sinne des §21 FAG 1985 die finanzstarken Gemeinden im Vergleich zu den finanzschwachen Gemeinden gegenüber der derzeit geltenden Bemessungsgrundlage nach §10 Abs4 FAG 1973 erheblich begünstigen würde.
Die durch eine Einrechnung weiterer Steuererträge in den Finanzkraftbegriff zu erwartende rechnerische Nivellierung und die damit verbundene Benachteiligung ohnehin finanzschwacher Gemeinden bei der Umlegung des Betriebsabganges öffentlicher Krankenanstalten im Land Salzburg gegenüber der bisherigen Rechtslage bringt nach Auffassung der Salzburger Landesregierung in sachlicher Hinsicht keine Verbesserung. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer differenzierten Abstufung zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gemeinden bei der Umlegung des Betriebsabganges öffentlicher Krankenanstalten auf Grund der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Gemeinden ist evident. Der für eine sachliche Festlegung der Berechnungsgrundlagen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zweifellos gegebene rechtspolitische Wertungsspielraum erscheint durch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 nicht überschritten. Im Gegenteil, eine Ausweitung der derzeit geltenden Berechnungsgrundlagen auf andere Steuererträge etwa im Sinne des §21 Abs4 FAG 1985 würde über die voraussichtliche Benachteiligung finanzschwacher Gemeinden hinaus noch einen weiteren wesentlichen Nachteil mit sich bringen; nämlich den der Manipulierbarkeit der Finanzkraft. Während die Finanzkraft nach §10 Abs4 FAG 1973 so definiert ist, daß die herangezogenen Abgabenerträge einer Beschlußfassung durch gemeindliche Organe entzogen sind, ist dies bei einer Einbeziehung anderer Steuererträge nicht mehr der Fall. Sowohl bei der Grundsteuer wie bei der Gewerbesteuer werden die Meßbeträge von den Finanzbehörden festgesetzt. Durch die Festsetzung eines fiktiven Hebesatzes für Zwecke der Finanzkraft wird gewährleistet, daß die für die Finanzkraft maßgeblichen Steuererträge nicht durch einseitige und unterschiedliche Beschlüsse der Gemeindevertretungen manipuliert werden können. Bei der Getränkesteuer und der Lohnsummensteuer, welche im Finanzkraftbegriff nach §21 FAG 1985 enthalten sind, ist dies z. B. nicht der Fall. Die beiden zuletzt genannten Steuern werden ausschließlich auf Grund von Beschlüssen der Gemeindevertretungen eingehoben. Ruft man sich in Erinnerung, daß noch vor 15 Jahren 14 Salzburger Gemeinden keine Lohnsummensteuer eingehoben haben, so ist abzusehen, welche Verschiebung der Finanzkraft allein dadurch vor sich gehen kann, daß Gemeinden eine dieser Steuern nicht einheben. Besonders schwerwiegend erscheint, daß es auch mit einem fiktiven Hebesatz bzw. Steuersatz nicht möglich wäre, etwa die Getränkesteuer- oder Lohnsummensteuererträge einer Gemeinde festzustellen, weil bei derartigen Selbstbemessungsabgaben im o.a. Fall überhaupt keine Bemessungsgrundlagen zur Verfügung stehen würden. Gerade der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gemeinden erschiene durch die Festlegung eines Finanzkraftbegriffes gefährdet, der es einzelnen Gemeinden ermöglicht, in dieser Weise Einfluß zu nehmen.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß der Finanzkraftbegriff nach §10 Abs4 FAG 1973 einen zweckmäßigen Indikator für die finanzielle Leistungskraft einer Gemeinde darstellt. Durch ihn werden ganz besonders die Ertragsschwankungen bei der Gewerbesteuer berücksichtigt, ferner besitzt er den Vorteil, durch Einzelbeschlüsse der Gemeinden nicht beeinflußbar zu sein. Eine Ausweitung des Finanzkraftbegriffes etwa im Sinne des §21 Abs4 FAG 1985, welcher alle Steuererträge erfaßt, hätte den Nachteil, daß einzelne Bestandteile der Bemessungsgrundlagen durch Einzelbeschlüsse der Gemeinden stark beeinflußbar sind, wodurch eine sachgerechte Behandlung aller Gemeinden gefährdet sein könnte. Ferner würde eine derartige Ausweitung der Berechnungsgrundlagen eine rechnerische Nivellierung bewirken, sodaß ohnehin finanzschwache Gemeinden bei der Umlegung der Betriebsabgänge öffentlicher Krankenanstalten in noch stärkerem Maße als bisher belastet würden. Eine Ausdehnung des Finanzkraftbegriffes, wie er im §49 Abs3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 festgelegt ist, auch auf andere Steuererträge würde daher im Hinblick auf eine sachgerechte Aufteilung der Betriebsabgänge öffentlicher Krankenanstalten auf die in Frage kommenden Gemeinden zu einer Verschlechterung der derzeitigen Situation führen und finanzstarke Gemeinden bevorzugen."
4.2. Die beteiligte Stadtgemeinde Salzburg hat im Verfahren zunächst im wesentlichen wie folgt Stellung genommen:
"Wenn man eine sachgerechte Aufteilung finanzieller Lasten auf die Gemeinden anstrebt und bei der Bemessung der auf die Gemeinden entfallenden Anteile deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden soll, so kann die finanzielle Leistungskraft der Gemeinden sicher nicht allein auf Grund ihrer Einnahmen aus Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital) beurteilt werden. Vielmehr müßte der Kreis der zu berücksichtigenden Einnahmen auch auf andere wesentliche laufende Einnahmenquellen erstreckt werden, wie z.B. Lohnsummensteuer und Getränkesteuer, insbesondere auch Bundesabgaben-Ertragsanteile.
Das Aufkommen aus anderen Einnahmenquellen der Gemeinden soll ein Überblick über die Jahre 1983, 1984 und 1985 zeigen, der aus der 'Gemeindefinanzstatistik' des Amtes der Salzburger Landesregierung, Abteilung 11, entnommen wurde:
a) Gemeindefinanzstatistik 1983:
Einnahmen aus
Grundsteuer A 15,419.000
Grundsteuer B 232,204.000
Gewerbesteuer 414,281.000 661,904.000
Lohnsummensteuer 383,917.000
Getränkesteuer 353,934.000
Vergnügungssteuer 16,528.000
Orts/Kurtaxe 112,380.000
Abgaben-Ertragsanteile 1,796.984.000 2,663,743.000
Gesamtsumme 1983 3,325,647.000
=============
b) Gemeindefinanzstatistik 1984:
Einnahmen aus
Grundsteuer A 15,976.000
Grundsteuer B 253,277.000
Gewerbesteuer 463,567.000 732,820.000
Lohnsummensteuer 399,724.000
Getränkesteuer 353,759.000
Vergnügungssteuer 15,092.000
Orts/Kurtaxe 116,256.000
Abgaben-Ertragsanteile 1,898,754.000 2,783,585.000
Gesamtsumme 1984 3,516,405.000
=============
c) Gemeindefinanzstatistik 1985:
Einnahmen aus
Grundsteuer A 15,346.000
Grundsteuer B 252,742.000
Gewerbesteuer 543,558.000 811,646.000
Lohnsummensteuer 430,844.000
Getränkesteuer 368,353.000
Vergnügungssteuer 15,887.000
Orts/Kurtaxe 113,610.000
Abgaben-Ertragsanteile 2,159,549.000 Finanzzuweisungen
29,941.000 3,118,184.000
Gesamtsumme 1985 3,929,830.000
=============
Aus dieser für die Jahre 1983, 1984 und 1985 aufgezeigten Statistik läßt sich auf einen Blick erkennen, daß die Einnahmen aus der Grundsteuer A und B sowie aus der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital) hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinden ein äußerst unvollkommenes Bild ergeben und sohin die Zugrundelegung der 'Finanzkraft gem. §10 Abs4 FAG 1973' daher nicht geeignet sein kann, als Maßstab für eine sachgerechte Aufteilung von Lasten zu dienen.
Laut der o.a. Gemeindefinanzstatistik ergibt sich in Prozenten ausgedrückt, daß die Summe der der Finanzkraft gem. §10 Abs4 FAG 1973 zugrundegelegten Abgaben für das Jahr 1983 19,9 %, für 1984 20,8 % und für 1985 20,7 % der Gesamtsumme ausmacht. Sohin werden für die Ermittlung der von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Beitragsanteile zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten rund 80 % (!) der o.a. wesentlichen Einnahmen der Gemeinden außer Ansatz gelassen. Eine Lastenaufteilung, bei der rund 80 % an Einnahmen unberücksichtigt bleiben, ist nach Auffassung der Stadtgemeinde Salzburg zwingend als unsachlich und somit gegen das Gleichheitsgebot verstoßend zu betrachten. Es kann kein Zweifel sein, daß der Landesgesetzgeber bei der Regelung der von den Gemeinden zu tragenden Teile des Betriebsabganges öffentlicher Krankenanstalten das im Gleichheitsgrundsatz enthaltene Sachlichkeitsgebot auch den Gebietskörperschaften gegenüber anzuwenden hat.
Im Gegensatz zu Salzburg haben landesgesetzliche Regelungen in anderen Bundesländern - offensichtlich im Hinblick auf die mangelnde Eignung der 'Finanzkraft gem. §10 Abs4 FAG 1973' - bezüglich der Lastenaufteilung öffentlicher Krankenanstalten über die 'Finanzkraft des §10 Abs4 FAG 1973' hinaus weitere Einnahmen berücksichtigt, wie sich nachstehend aufzeigen läßt. Die diesbezüglichen Bestimmungen wurden der Loseblattsammlung 'Krankenanstaltenrecht' Radner-Haslinger-Reinberg entnommen.
Oberösterreich:
§48 Abs2 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, O.ö. LGBl. Nr. 10/1976:
Abs2 leg. cit. regelt die Unterverteilung des Gemeindeanteiles durch das Mittel aus dem Bevölkerungs- und dem Finanzkraftschlüssel. Zur Berechnung der hier maßgeblichen Finanzkraft werden nicht nur die Grundsteuer A und B (unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 350 v.H.), die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital (Annahme eines Hebesatzes von 350 v.H.), sondern auch die Lohnsummensteuer und die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben berücksichtigt.
Niederösterreich:
§66 NÖ. Krankenanstaltengesetz 1974, NÖ. LGBl. 9440-0:
Gemäß §66 leg. cit. haben die nichtspitalerhaltenden Gemeinden die Beitragsleistung zum Betriebsabgang an den Niederösterreichischen Krankenanstaltensprengel zur Hälfte auf Grund des Verhältnisses der Einwohnerzahl und zur Hälfte nach der Finanzkraft zu leisten. Die Finanzkraft ist nach den Bestimmungen über die Einhebung der Landesumlage zu errechnen. Nach dem niederösterreichischen Landesumlagengesetz wird die Finanzkraft erfaßt durch Heranziehung von 50 v.H. des Anteiles an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer A und B (Hebesatz 300 v.H) und von 83 v.H. der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital.
Kärnten:
§55 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1978, Kärntner LGBl. Nr. 34/1978:
Gemäß §55 leg. cit. wird der vom Bundesland zu leistende Betriebsabgang auf die Gemeinden umgelegt zur Hälfte nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindebewohner und zur Hälfte nach dem Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederum wird ermittelt aus der Summe der Finanzkraft gemäß §10 Abs4 FAG 1979 und dem Aufkommen aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
Burgenland:
§54 Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 1976, Bgld.
LGBl. Nr. 9/1977:
Gemäß §54 Abs4 Bgld. KAG 1976 dient als Schlüssel für die Aufteilung der Geldleistungen durch die Gemeinden die Einwohnerzahl.
Tirol:
§57 Tiroler Krankenanstaltengesetz, Tiroler LGBl. Nr. 5/1958; neu gefaßt durch die Nov. LGBl. Nr. 20/1970:
Gemäß §57 Abs4 wird der durch den Beitragsbezirk zu deckende Betriebsabgang auf die einzelnen Gemeinden nach der Bevölkerungszahl aufgeteilt. Der vom Krankenanstaltensprengel zu deckende Betriebsabgang wird nach Aufteilung auf die politischen Bezirke von den Bezirksverwaltungsbehörden gleichfalls nach der Bevölkerungszahl auf die Gemeinden aufgeteilt. Hinsichtlich einiger öffentlicher Krankenanstalten, nämlich Hall in Tirol, Kufstein-Wörgl, Lienz, Reutte, St. Johann in Tirol und Schwaz, haben die verbandsangehörigen Gemeinden gem. §11 des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetzes, Tiroler LGBl. Nr. 32/1984, im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach §13 Abs4 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, Beiträge zu leisten, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
In §13 Abs4 des Tiroler Sozialhilfegesetzes wird die Finanzkraft ermittelt durch Bildung der Summen aus dem Aufkommen an Grundsteuer A und B (umgerechnet auf einen Hebesatz von 300 v.H.), dem Aufkommen an Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital, dem Aufkommen an Abgabenertragsanteilen und der Hälfte des Aufkommens an Getränke- und Speiseeisabgabe.
Vorarlberg:
Gesetz über die Deckung der Betriebsabgänge von Heilanstalten (Spitalbeitragsgesetz) Vlbg. LGBl. Nr. 18/1958 i. d.F. 17/1963 und 41/1970:
Gemäß §2 des Spitalbeitragsgesetzes ist der von den Gemeinden zu leistende Beitrag nach Maßgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes der Patienten aufzuteilen.
Im Bundesland Steiermark gibt es derzeit keine landesgesetzliche Regelung.
Diese globale Übersicht der Beitragsregelung in anderen Bundesländern läßt erkennen, daß - soweit die wirtschaftliche Leistungskraft der Gemeinden herangezogen wird - nicht alleine die 'Finanzkraft gem. §10 Abs4 FAG 1973' maßgebend ist, sondern darüber hinaus auch andere Gemeindeeinnahmen berücksichtigt werden und somit eindeutig eine sachgerechtere Aufteilung der Lasten erreicht wird. Lediglich der Salzburger Landesgesetzgeber stellt die Aufteilung der Betriebsabgänge öffentlicher Krankenanstalten einzig und allein auf die 'Finanzkraft gem. §10 Abs4 FAG 1973' ab."
4.3. Weiters hat die Stadtgemeinde Salzburg auf die Äußerung der Salzburger Landesregierung wie folgt repliziert:
"Die von der Landesregierung ... gezogenen Schlußfolgerungen sind zunächst schon insofern unrichtig, als der 'gewichtete' Durchschnittsertragsanteil aus den ... gemeinschaftlichen Bundesabgaben (berechnet nach den 'Daten zum Finanzausgleich', Entwicklung seit 1972, herausgegeben von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der N.Ö. Landesregierung) nicht 10,6 %, sondern nur 8,95 % beträgt, womit bereits eine nicht unerhebliche Abweichung zum Anteil der zur Bildung der Finanzkraft gem. §10 Abs4 FAG 1973 herangezogenen Abgaben festzustellen ist. Der ermittelte Hundertsatz von 10,6 v.H. erfaßt nämlich nicht das gewogene Mittel aus dem Anteil der betroffenen Abgaben, sondern ist lediglich das arithmetische Mittel der einzelnen Anteilsprozentsätze.
Als völlig verfehlt muß aber angesehen werden, daß aus einem Vergleich der Summe von Abgabenanteilen der Gemeinden des Landes Salzburg mit dem Gesamtaufkommen der gleichen Abgaben aller Gemeinden Österreichs gefolgert wird, durch einen gegenüber §10 Abs4 FAG 1973 erweiterten Finanzkraftbegriff werde hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungskraft einer Gemeinde im Verhältnis zu anderen Gemeinden keine bessere Beurteilungsgrundlage gewonnen, denn die wirtschaftliche Leistungskraft einer einzelnen Gemeinde im Verhältnis zu anderen Gemeinden des Landes - und darauf kommt es schließlich im Rahmen einer sachlich gerechtfertigten Beitragsregelung für den Betriebsabgang der öffentl. Krankenanstalten ja an - kann nur aus einem Vergleich der Gemeinden untereinander und nicht aus der Relation der Anteile der Gemeinden des Landes am Gesamtaufkommen der Gemeinden beurteilt werden. Der von der Landesregierung angestellte Vergleich läßt keinen Rückschluß auf die wirkliche Leistungskraft einer einzelnen Gemeinde des Landes Salzburg zu und kann daher nach Auffassung der Stadtgemeinde Salzburg auch für das gegenständliche Gesetzesprüfungsverfahren keine Aussagekraft besitzen.
Zur Bildung eines geeigneten Indikators für die wirkliche Leistungskraft einer Gemeinde zum Zwecke einer sachlich gerechtfertigten Kostentragungsregelung für die Betriebsabgänge öffentl. Krankenanstalten, der, wie aus den im Beschluß des VfGH vom 19.3.1987, B874, 875/86-10, aufgezeigten Bedenken des VfGH hervorgeht, mit dem Begriff der 'Finanzkraft des FAG 1973' nicht gegeben sein dürfte, müßten nach Meinung der Stadtgemeinde Salzburg noch weitere, die Leistungskraft einer Gemeinde beeinflussende Größen herangezogen werden. Zunächst würde sich in diesem Sinne etwa anbieten, von den Gesamteinnahmen des ordentlichen Haushaltes auszugehen, wozu allerdings eine gewisse Bereinigung vorzunehmen sein wird. Wie nämlich in der Äußerung der Landesregierung vom 5.6.1987 nicht unzutreffend ausgeführt wird, wäre bei einer Ausweitung der derzeitigen Berechnungsgrundlagen auf andere Steuererträge - etwa im Sinne der Finanzkraft des §21 Abs4 FAG 1985 (dies ist wiederum ein anderer Begriff einer 'Finanzkraft') - und natürlich auch bei einer Ausweitung auf andere Einnahmen des ordentl. Haushaltes der daraus gewonnene Indikator für die Beurteilung der Leistungskraft einer Gemeinde einer Beeinflussung bzw., wie die Landesregierung es zum Ausdruck bringt, einer 'Manipulation' durch die Gemeinden zugänglich.
Eine Beeinflussungsmöglichkeit durch die Gemeinden scheidet aber hinsichtlich der Bundesabgabenertragsanteile aus, womit bezüglich der Kostentragungsregelung nach §49 Abs3 SKAO 1975 zumindest der Begriff der Finanzkraft nach §10 Abs4 FAG 1973 um die Bundesabgabenertragsanteile erweitert werden könnte.
Die Bedeutung der Berücksichtigung der Bundesabgabenertragsanteile erhellt schon daraus, daß dieselben beispielsweise im Jahre 1983 bei einer Einnahmensumme der öffentlichen Haushalte aller Gemeinden des Landes Salzburg von S 5.650,983.000,-- mit einem Anteil von S 1.796,984.000,-- (die Zahlen sind der Gemeindefinanzstatistik 1983 des Amtes der Salzburger Landesregierung, Abteilung 11, entnommen, wobei bei den Bundesabgabenertragsanteilen die Mittel für die Bedarfszuweisungen bereits ausgeschieden sind) 31,8 % betrugen, während die für die Finanzkraft nach §10 Abs4 FAG 1973 relevanten Abgaben nur einen Anteil von 11,7 % ergaben und auch die oben als Hauptträger der restlichen ausschließlichen Gemeindeabgaben genannten Steuern (Lohnsummensteuer, Getränkesteuer und Vergnügungssteuer) lediglich einen Anteil von 13,3 % an den ordentlichen Haushaltseinnahmen aufweisen.
Eine Regelung, bei welcher neben der Grundsteuer A + B und der Gewerbesteuer auch die Ertragsanteile aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die zusammen - bezogen auf das Jahr 1983 - immerhin 43,5 % der öffentlichen Haushaltseinnahmen der Gemeinden des Landes Salzburg betragen, als Indikator für die Leistungskraft einer Gemeinde zum Zwecke der Kostentragung des Betriebsabganges öffentl. Krankenanstalten Berücksichtigung finden, wäre nach Auffassung der Stadtgemeinde Salzburg im Gegensatz zur bestehenden Rechtslage allenfalls nicht mehr als sachwidrig anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß in anderen Bundesländern - so weit die wirtschaftliche Leistungskraft als Basis der Beitragsberechnung herangezogen wurde - offensichtlich im Hinblick auf die (in diesen Bundesländern erkannte) mangelnde Eignung der Finanzkraft nach §10 Abs4 FAG 1973 als Indikator zur Lastenaufteilung der Abgänge öffentl. Krankenanstalten jeweils die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben Berücksichtigung finden und in Oberösterreich darüberhinaus auch noch die Lohnsummensteuer berücksichtigt wird. Hervorzuheben ist bei dieser Gelegenheit des weiteren, daß die Beitragsregelung in den Bundesländern Burgenland und Vorarlberg ausschließlich auf die Einwohnerzahl abstellt bzw. nach Maßgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes der Patienten erfolgt. In Niederösterreich, Kärnten und bei bestimmten Bezirkskrankenhäusern in Tirol erfolgt die Beitragsregelung in 'gemischter Form', d.h. unter Heranziehung der wirtschaftlichen Leistungskraft - stets aber auch hier unter Mitberücksichtigung der Ertragsanteile aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben - und der Bevölkerungszahl.
Wenn nun die Landesregierung als weiteres Argument gegen eine Erweiterung der Basis für die Kostentragungsaufteilung in ihrer Äußerung vom 5.6.1987 vorbringt, eine starke Ausweitung der zur Berechnung der 'Finanzkraft' heranzuziehenden Finanzmasse durch die Einbeziehung weiterer Steuererträge in die Bemessungsgrundlagen, etwa im Sinne des §21 Abs4 FAG 1985, würde rechnerisch eine Nivellierung und damit eine Angleichung der Beitragsverpflichtungen finanzstarker und finanzschwacher Gemeinden aneinander bewirken, was an Hand einer fiktiven Berechnung der Beiträge einiger Gemeinden nach dem Finanzkraftbegriff des §21 Abs4 FAG 1985 im Vergleich zum Finanzkraftbegriff des §10 Abs4 FAG 1973 veranschaulicht werden soll, so sind dazu folgende Feststellungen zu treffen:
Im Erkenntnis Slg. 10.068/1984 (Seite 598) bringt der VfGH zum Ausdruck:
'Der Bundesgesetzgeber hat den Begriff der Finanzkraft bisher stets im Hinblick auf jene konkrete Regelung, in deren Rahmen auf diese Finanzkraft Bedacht genommen wird, umschrieben. Der Begriff hatte somit einen verschiedenen Inhalt, je nachdem, ob er (wie in der Finanzausgleichsgesetzgebung der Jahre 1951 bis 1958 und der Familienlastenausgleichsgesetzgebung der Jahre 1955 bis 1958) dazu bestimmt war, eine Grundlage für die Aufteilung von durch die Gemeinden zu tragenden Lasten - von Beiträgen an Bund und Länder - zu bilden, oder ob (wie in der Finanzausgleichsgesetzgebung der Jahre seit 1959) nun eine Grundlage für die Aufteilung von Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben auf die Gemeinden darstellt.'
Im Rahmen der Umschreibung der Finanzkraft im Sinne des §10 Abs4 FAG 1973 als Grundlage für die Aufteilung der Ertragsanteile (als Einnahmen) auf die Gemeinden sind klarerweise die Ertragsanteile nicht inkludiert, weil diese ja den Gegenstand der Aufteilungsregelung bilden. Anders hat es sich aber zu verhalten, wenn die Gemeinde, wie im gegenständlichen Fall, etwas zu leisten hat. In diesem Fall wären nach Auffassung der Stadtgemeinde Salzburg in dem Begriff der Finanzkraft die Ertragsanteile sehr wohl und allenfalls auch andere Abgaben einzubeziehen. Der Bundesgesetzgeber ist, wie dem obzit. Verfassungsgerichtshoferkenntnis zu entnehmen ist, auch jeweils in diesem Sinne vorgegangen und sogar die Stammfassung des SKAO (1958), die auf den Regelungsgehalt des (ganzen) §14 FAG 1956 Bezug genommen hat, hatte neben der Heranziehung der Grundsteuern und der Gewerbesteuer auch 50 v.H. der Ertragsanteile der Gemeinden an gemeinschaftlichen Bundesabgaben berücksichtigt (dies unter Abzug von bestimmten die Gemeinde belastenden Aufwendungen). Diese Regelung ist allerdings im Rahmen einer Wiederverlautbarung der SKAO, auf die noch unter Punkt II gesondert eingegangen wird, inhaltlich (rechtswidrig) beseitigt worden.
Den Ausführungen der Salzburger Landesregierung, eine Ausweitung des Finanzkraftbegriffes des §10 Abs4 FAG 1973 im Rahmen der Beitragsregelung nach §49 SKAO 1975 würde eine Angleichung der Beitragsverpflichtungen finanzstarker und finanzschwacher Gemeinden aneinander bewirken und wie die fiktive Berechnung der Beiträge einiger Gemeinden zum Betriebsabgang der Landesnervenklinik nach dem Finanzkraftbegriff des §21 Abs4 FAG 1985 im Vergleich zu den derzeit gültigen Zahlen auf Grund des Finanzkraftbegriffes des §10 Abs4 FAG 1973 deutlich zeige, die finanzstarken Gemeinden erheblich begünstigen, wird entgegnet, daß die Landesregierung die Differenzierung zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gemeinden nach dem Finanzkraftbegriff des §10 Abs4 FAG 1973 vornimmt, dieser Finanzkraftbegriff aber auf Grund der nur partiellen Erfassung des Steueraufkommens nicht die tatsächliche Leistungskraft der Gemeinden ausdrückt und daher eine Unterscheidung der tatsächlichen Leistungskraft von Gemeinden erst nach einer Einbeziehung weiterer Steuererträge und allenfalls auch sonstiger Einnahmen vorzunehmen ist. Die Anstellung eines Vergleiches der Beitragsleistungen von Gemeinden unter Zugrundelegung des Finanzkraftbegriffes nach §10 Abs4 FAG 1973 und des Finanzkraftbegriffes gemäß §21 Abs4 FAG 1985 ist daher nicht zielführend, weshalb ihr nach Auffassung der Stadtgemeinde Salzburg auch keine Bedeutung beizumessen ist.
2.) Für das Zutreffen der Bedenken des Gerichtshofes sprechen auch folgende Überlegungen: Der Gerichtshof hat selbst wenn zwar auch in anderen Zusammenhängen (vgl. VfGH Erk. 27.6.1969, Slg. 5995 und Erk. 24.6.1975, Slg. 7579) - zur Frage einer sachgerechten Aufteilung von Geldleistungen zum Ausdruck gebracht, daß eine Aufteilung von Leistungen nach Steuerbeträgen dann nicht als sachgerecht anzusehen ist, wenn diese in keinem inhaltlichen (sachgerechten) Zusammenhang mit der betreffenden Geldleistung stehen.
II. Ergänzende Ausführungen:
Im Zuge der Ausarbeitung betr. die Beitragsleistungen zu den Betriebsabgängen der a.ö. Krankenhäuser Zell am See, Tamsweg und Oberndorf, ergab sich bei diesbezüglicher Sichtung sämtlicher seit der Stammfassung der Salzburger Krankenanstaltenordnung, LGBl. Nr. 72/1958 - SKAO ergangenen Novellierung hinsichtlich des Finanzkraftschlüssels folgender weiterer Gesichtspunkt, der die durch den VfGH im vorangeführten dg. Gesetzesprüfungsverfahren zu G102/87 dargelegten Bedenken nur weiter unterstreicht:
1.) Rechtslage (Übersicht):
In diesem Zusammenhang wird im folgenden die jeweilige (komplette) Fassung des §49 Abs3 SKAO wiedergegeben (um die folgenden rechtlichen Ausführungen hinsichtlich des Begriffes der Finanzkraft zu verdeutlichen):
Die Stammfassung des §49 Abs3 SKAO, LGBl. Nr. 72/1958, hat gelautet:
'(3) Der nach Abs2 von den Gemeinden zu tragende Teil des Betriebsabganges der öffentlichen Krankenanstalten wird auf diese entsprechend ihrer Finanzkraft (§14 des Finanzausgleichsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 153/1955, in der geltenden Fassung) aufgeteilt.'
(Hier darf zur Erläuterung kurz angemerkt werden, daß §14 FAG 1956 im Zusammenhang mit der Regelung des 'Vorzusanteiles des Bundes' eine Einbeziehung von 50. v.H. der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben vorgesehen hat - hier hat es sich sohin um Leistungen der Gemeinden an eine andere Gebietskörperschaft gehandelt).
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfGH Erk. 13.12.1950, Slg. 2074, Beschl. 14.12.1979, B268/78 und Erk. 3.12.1980, Slg. 8981) wird festgehalten, daß durch die Anführung des Begriffes 'Finanzkraft (§14 des Finanzausgleichsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 153/1955, in der geltenden Fassung)' jener Begriffsinhalt (aus dem Bereich des Bundesrechtes) Eingang in die landesgesetzliche Regelung gefunden hat, denn eine solche Zitierung (Anführung) ist nur eine abgekürzte Ausdrucksweise und hat die Bedeutung der Übernahme des bezüglichen Inhaltes (des Bundesrechtes) durch den Landesgesetzgeber. Der Begriffsinhalt des Landesgesetzes ist dadurch endgültig festgelegt gewesen und würde selbst auch durch das Außerkrafttreten der bundesgesetzlichen Norm nicht mehr berührt.
Festzuhalten ist, daß seitens des Landesgesetzgebers (als Akt der Landesgesetzgebung) bis zum Jahr 1968 eine Abänderung des §49 Abs3 SKAO, LGBl. Nr. 72/1958, nicht stattgefunden hat.
Dennoch hat in der Folge die Salzburger Landesregierung im Rahmen der Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung als SKAO 1968, LGBl. Nr. 34/1968 (Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 3.4.1968) hier eine inhaltliche Veränderung vorgenommen: Es wurde nämlich nicht (so die offensichtliche, aber verfehlte Meinung des Verordnungsgebers, siehe ArtII Abs4 der Wiederverlautbarungskundmachung) in §49 Abs3 die Zitierung des Finanzausgleic