TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/21 87/17/0178

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
L85007 Straßen Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Tir 1978 §18 Abs1;
BauRallg;
LStG Tir 1951 §50 Abs5 idF 1970/010;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/17/0179

Betreff

A und B gegen Tiroler Landesregierung vom 4. Juni 1985, Zl. IIb1-L-1077/9-1985, betreffend Straßenbaubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde C, vertreten durch den Bürgermeister)

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zur Hälfte dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Zum Verfahren in der Beschwerdesache des Erstbeschwerdeführers bis zur Aufhebung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 12. Dezember 1983, betreffend Straßenbaubewilligung, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1984, Zl. 84/06/0037, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren erging der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. März 1985, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Oktober 1983 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben wurde. Zur Begründung wurde - als den aufhebenden Spruch tragende Rechtsmeinung - von der Aufsichtsbehörde ausgeführt, es sei die wichtigste Vorfrage, nämlich das Bestehen der gegenständlichen Straßenfluchtlinie, im Bebauungsplan nicht beurteilt worden. Aus den Aktenunterlagen ergebe sich nicht mit Sicherheit, ob die bewilligte Trasse dem rechtsgültigen Bebauungsplan entspreche.

Dieser Bescheid blieb unangefochten.

Mit Bescheid vom 17. April 1985 entschied der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde neuerlich über die Berufung des Erstbeschwerdeführers und sprach aus, daß die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 26. September 1983 bestätigt werde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Gemeinderat habe mit Beschluß vom 23. November 1981 die Auflage des Entwurfes über die Bebauungsplanänderung im Bereich des gewünschten Straßenbauprojektes beschlossen. Nachdem innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erfolgt seien, sei die Änderung des Bebauungsplanes endgültig durch den Gemeinderat am 17. Februar 1982 nach Maßgabe eines Lageplanes 1 : 1000 beschlossen worden. Beide Beschlüsse seien ordnungsgemäß "an der Gemeindeamtstafel kundgemacht" worden. Keine der betroffenen Parteien habe jemals das Vorliegen des Übereinstimmens der Straßentrasse mit dem Bebauungsplan bezweifelt. Der Erstbeschwerdeführer habe weder Abänderungen noch Ergänzungen der Straßentrasse verlangt, sondern vielmehr ein öffentliches Interesse und eine Notwendigkeit der Straßenänderung bestritten. Der Ausbau im Bereich des vorgesehenen Projektes - wobei es unerheblich sei, daß es sich in Wirklichkeit um eine Verlegung handle - wäre durch die Schaffung der Fußgängerzone und des Sport- und Kongreßzentrums im Jahre 1975 notwendig geworden. Hauptzweck der Verlegung der Klosterstraße in diesem Bereich sei die Schaffung einer "ordentlichen Umdrehschleife". Während in den früheren Jahren der Verkehrsstrom ab Einmündung Landesstraße Richtung Ortszentrum in einem langgezogenen Linksbogen erfolgt sei, so werde nunmehr der Verkehr etwa nach der Hälfte dieser Linkskrümmung in einem plötzlichen Knick nach rechts auf den Umdrehplatz beim Sport- und Kongreßzentrum umgeleitet. Es sei daher verkehrstechnisch erforderlich, diese Linkskrümmung zu beseitigen, um den Verkehr möglichst geradewegs zu führen und einen verkehrstechnisch einwandfreien Radius für die Umdrehschleife zu gewinnen.

II.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1983 beantragte der Zweitbeschwerdeführer, ihm die Parteistellung im Straßenbaubewilligungsverfahren zuzuerkennen und ihm zu Handen seines Vertreters den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. September 1983 zuzustellen; in eventu wurde beantragt, ein nachträgliches zusätzliches Verfahren betreffend den Zweitbeschwerdeführer durchzuführen. Der Antrag wurde damit begründet, daß der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 26. September 1983 "hinsichtlich einer sogenannten Straßenverbreiterung der Klosterstraße" die Straßenbaubewilligung erteilt habe. Dadurch solle ein Teil der Bp. 181, KG. C, in Anspruch genommen werden. Die Bp. 181, KG. C, sei das Wohnhaus Nr. 111, an dem dem Zweitbeschwerdeführer die - im Grundbuch einverleibte - Dienstbarkeit des Fruchtgenusses zustehe. Da gemäß § 50 Abs. 5 des Tiroler Straßengesetzes neben dem Liegenschaftseigentümer auch andere dinglich Berechtigte, die durch den Bau der geplanten Straße in ihren rechtlichen Interessen berührt würden, Abänderungen und Ergänzungen der geplanten Trassenführung und der technischen Ausgestaltung der Straße verlangen könnten, komme dem Zweitbeschwerdeführer in diesem Straßenbaubewilligungsverfahren Parteistellung zu.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1983 sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aus, daß dem Zweitbeschwerdeführer eine Parteistellung in diesem Verfahren nicht zukomme. Über die dagegen erhobene Berufung wurde nach der Aktenlage nicht entschieden.

In der Folge wurde mit Kundmachung vom 19. Jänner 1984 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anberaumt; die betreffende Kundmachung wurde dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 1984 erhob der Zweitbeschwerdeführer Einwendungen unter Vorlage eines bereits vom Erstbeschwerdeführer beigebrachten Gutachtens. Die Einwendungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß die vorgesehene Neutrassierung der Klosterstraße im Bereich der Bp. 181, KG. C, aus verkehrstechnischen Gründen nicht erforderlich sei, weil die vorhandenen Breiten von Fahrbahn und Gehsteig, die Linienführung und die Sichtverhältnisse den gegebenen Anforderungen entsprächen und die Anlage der projektierten Umkehrschleife auch ohne Inanspruchnahme der Bp. 181 möglich sei.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, Einholung einer Stellungnahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen und einer Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers mit Vorlage eines weiteren Gutachtens erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 5. März 1985 gemäß § 50 des Tiroler Straßengesetzes (neuerlich) die Straßenbaubewilligung für die Durchführung des Projektes unter bestimmten Auflagen. In der Begründung wurde ausgeführt, die geplante Sanierung der Klosterstraße diene dazu, bessere Einfahrtsverhältnisse zum Parkplatz beim Sport- und Kongreßzentrum zu erhalten. Durch die neu geschaffene und vor allem verlängerte Fußgängerzone sei dieser Parkplatz nunmehr nicht nur Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, sondern diene darüber hinaus auch als Umdrehplatz, der auch für größere Fahrzeuge geeignet sein müsse. Die derzeitige Fahrbahnbreite sei unterschiedlich und besitze außerdem im Grundriß keine entsprechende Linienführung. Die Trasse bzw. Linienführung werde durch die Straßenfluchtlinien bzw. den Bebauungsplan bestimmt. Diesbezüglich entspreche aber das Ausbauprojekt eindeutig dem Bebauungsplan der Gemeinde C. Von entscheidender Bedeutung sei die Tatsache, daß durch die neue Linienführung ein wesentlich besserer Einfahrtsradius zum Umdrehplatz beim Sport- und Kongreßzentrum erreicht werde; darüberhinaus bliebe eine gewisse Mindestanzahl von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge an der Peripherie der Fußgängerzone erhalten.

Die vom Zweitbeschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. April 1985 abgewiesen.

III.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde sowohl die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. April 1985 als auch die Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. April 1985 ab und stellte fest, daß Rechte der Beschwerdeführer "durch den Bescheid" nicht verletzt worden seien.

Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Prüfung des Projektes und insbesondere bei Würdigung des nunmehrigen tatsächlichen Zustandes könne nicht behauptet werden, daß die technische Ausführung nicht den gegebenen Verkehrsbedürfnissen entspreche. Wenn gerade die Straßenflucht auf Grund von ortsplanerischen Gutachten und Überlegungen festgelegt worden sei, so könne die Befolgung dieser Verordnung nicht einen Rechtsbruch nach dem Straßengesetz darstellen. Gerade aus ortsplanerischen Gründen hätte ein Sachverständiger für Raumordnungswesen die nunmehr verwirklichte Straßenflucht als sinnvoll und erforderlich bezeichnen müssen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden - mit gleichlautenden Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1986, B 492/85-6 und B 491/85-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen - Beschwerden. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich der Erstbeschwerdeführer in seinem Recht als Liegenschaftseigentümer und der Zweitbeschwerdeführer in seinem Recht als Fruchtgenußberechtigter an "der Bp. 181 KG. C, Wohnhaus Nr. 111, auf Berücksichtigung ... (ihrer) Einwendungen gegen die Verbreiterung der Klosterstraße in C im Sinne des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, idgF (TStrG), insbesondere nach § 50 Abs. 3 und 5 dieses Gesetzes verletzt". Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

IV.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres engen sachlichen Zusammenhanges verbunden.

Mit Beschluß vom 30. September 1988, A 63/88, A 64/88, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 17. Februar 1982, betreffend "Klosterstraße, Neufestsetzung der Straßenfluchtlinien", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. bis 30. März 1982, als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Verordnung gesetzwidrig war.

Mit Erkenntnis vom 13. Juni 1990, V 192/88-19, gab der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag keine Folge.

V.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr erwogen:

Gemäß § 50 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 1/1951, in der Fassung der Novelle LGBl. für Tirol Nr. 10/1970, bedarf der Neubau, Ausbau und die Verlegung von öffentlichen Straßen der Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung). Diese ist nach Abs. 3 dieser Bestimmung zu erteilen, wenn die vorgesehene Trasse und die technische Ausführung der Straße den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen entspricht und unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten geeignet ist, von dem auf ihr bestimmten Verkehr bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften benützt zu werden. Nach Abs. 5 können Liegenschaftseigentümer oder andere dinglich Berechtigte, die durch den Bau der geplanten Straße in ihren rechtlichen Interessen berührt werden, im Baubewilligungsverfahren Abänderungen und Ergänzungen der geplanten Trassenführung und der technischen Ausgestaltung der Straße verlangen. Änderungen durch ein Parteivorbringen dürfen die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens hinsichtlich der Errichtung und Erhaltung nicht wesentlich und die Leistung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in keiner Weise beeinträchtigen. Gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz der Tiroler Bauordnung, LGBl. für Tirol Nr. 43/1978, ist die Behörde bei Erteilung der Straßenbaubewilligung an die im Bebauungsplan vorgesehene Trasse gebunden.

Die Beschwerdeführer machen geltend, daß für das dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Projekt kein Verkehrsbedürfnis bestehe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. September 1972, Zl. 239/72, ausgeführt hat, ist ein Verbauungsplan (Bebauungsplan) das vom Gesetz bestimmte Instrument für die Festlegung von Verkehrsflächen im bebauten oder zur Verbauung vorgesehenen Gebiet; Einwendungen von Liegenschaftseigentümern oder anderen dinglich Berechtigten nach § 50 Abs. 5 des Tiroler Straßengesetzes können sich nur in dem von einer solchen generellen Norm bereits festgelegten Rahmen bewegen. Diese Bindungswirkung umfaßt auch die Frage der Notwendigkeit des Straßenbauprojektes; die Straßenrechtsbehörde kann die Notwendigkeit einer öffentlichen Verkehrsfläche, soweit darüber in einem generellen und daher auf der Stufe einer Verordnung stehenden Verwaltungsakt bereits entschieden ist, nicht einer nachträglichen Prüfung unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1988, Zl. 87/17/0162, und die dort zitierte Judikatur).

Damit vermag auch die Verfahrensrüge, weder die belangte Behörde noch die Gemeindebehörden hätten sich mit den beiden die verkehrstechnische Notwendigkeit des Straßenbauprojektes verneinenden Gutachten auseinandergesetzt, nicht durchzudringen.

Auf Grund des erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1990 ist von der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Februar 1982, betreffend "Klosterstraße Neufestsetzung der Straßenfluchtlinien" auszugehen. Damit erweisen sich auch die sowohl ausdrücklich als auch implizit (im Hinblick auf die Notwendigkeit des Straßenbauprojektes) gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung gerichteten Beschwerdeausführungen als unbegründet.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Haben - wie in den vorliegenden Beschwerdesachen - mehrere Beschwerdeführer in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten und erleiden ihre Beschwerden, jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, Slg. N. F. Nr. 7175/A), so ist gemäß § 53 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit Abs. 1 dieser Gesetzesstelle die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerden nur von dem Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt, eingebracht worden wäre. Demgemäß hat die belangte Behörde nur Anspruch auf den diese Beschwerde betreffenden Schriftsatzaufwand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1982, Zlen. 81/08/0089, 81/08/0092, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Das Mehrbegehren hinsichtlich Schriftsatzaufwand - ein Antrag auf Zuerkennung von Vorlageaufwand wurde nur einmal gestellt - war daher abzuweisen. Der der belangten Behörde gebührende Aufwandersatz war den Beschwerdeführern gemäß § 53 Abs. 2 in Verbindung mit dem letzten Satz des § 53 Abs. 1 VwGG zur Bezahlung zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170178.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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