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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
K gegen Militärkommandos Burgenland vom 19. Februar 1990, Zl. B/54/04/03/74, betreffend Einberufung zu einer Truppenübung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den (ergänzenden) Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie anhand der Akten des Verwaltungsgerichtshofes überprüfen zu müssen (vgl. u.a. den Beschluß vom 20. September 1985, Zl. 85/11/0070, mit weiteren Judikaturhinweisen), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer "Ende Februar 1990" zugestellt. Die im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde endete daher spätestens am 11. April 1990. Die erst am 23. Mai 1990 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Es erübrigte sich damit auch eine Entscheidung über den (zur hg. Zl. AW 90/11/0052 protokollierten) Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110109.X00Im RIS seit
21.09.1990