TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/21 90/11/0127

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des J gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. April 1990, Zl. MA 70-8/155/90, betreffend Erteilung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. April 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Mai 1989 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag vom 2. Mai 1989 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ab. Er habe am 8. September 1989 um 00.30 Uhr und um 01.50 Uhr jeweils eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, derentwegen er auch rechtskräftig bestraft worden sei. Außerdem habe er (in den Jahren 1979, 1980, 1985 und 1987) vier weitere Alkoholdelikte begangen, wobei er auch drei Verkehrsunfälle verschuldet habe. Die belangte Behörde erblickte in den beiden Tathandlungen vom 8. September 1989 eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967, betonte bei deren Wertung gemäß Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle vor allem die besondere Verwerflichkeit der im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangenen Alkoholdelikte und berücksichtigte hiebei ausdrücklich auch den Umstand, daß der Beschwerdeführer alle diese Delikte begangen habe, ohne jemals im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen zu sein. Die belangte Behörde zog aus der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten den Schluß auf eine gefährliche Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von derartigen Delikten. Da seit der letzten Übertretung noch keine ausreichend lange Zeit verstrichen sei, sei der Beschwerdeführer auch derzeit noch als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Die Überwindung dieser gefährlichen Neigung könne erst nach einem längeren Wohlverhalten angenommen werden.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde sei auf sein Berufungsvorbringen, er habe die Vornahme des Alkotests nicht verweigert, vielmehr seien die diesbezüglichen Versuche infolge seiner Asthmaerkrankung erfolglos geblieben, nicht eingegangen. Die belangte Behörde habe ihm weiters weder mitgeteilt, welche Beweise sie aufgenommen habe, noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Für die belangte Behörde stand auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers bindend fest, daß er am 8. September 1989 zwei Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen hatte (siehe zur besagten Bindung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1989, Zl. 89/11/0285, mit weiteren Judikaturhinweisen). Da somit der belangten Behörde die selbständige Beurteilung dieser Frage verwehrt war, erübrigte sich insoweit die Aufnahme von Beweisen und damit auch die Gewährung von Parteiengehör hiezu. Die belangte Behörde hat schließlich dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Tatsache seiner rechtskräftigen Bestrafung mit Recht entgegengehalten, er hätte die diesbezügliche Verantwortung in den zugrundeliegenden Strafverfahren geltend machen müssen.

Die belangte Behörde hat entgegen der Darstellung in der Beschwerde als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 nicht "die rechtskräftige Verurteilung" des Beschwerdeführers als solche, sondern die dieser zugrundeliegende jeweilige Verweigerung der Atemluftprobe angesehen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen findet im angefochtenen Bescheid keine Deckung.

Nicht zielführend ist der Hinweis des Beschwerdeführers, die Vorfälle vom 8. September 1989 seien "nur scheinbar zwei getrennte Tatbestände", tatsächlich seien sie "nur als ein einziges Fehlverhalten zu werten". Der Beschwerdeführer läßt dabei außer acht, daß er wegen zweier zu unterschiedlichen Zeitpunkten begangener Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden ist. Daran vermag der enge zeitliche Zusammenhang zwischen diesen beiden selbständigen Tathandlungen nichts zu ändern.

Gegen deren Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967, in die die belangte Behörde mit Recht auch die sonstigen vom Beschwerdeführer begangenen und von ihm gar nicht in Abrede gestellten Delikte einbezogen hat, bringt der Beschwerdeführer nichts vor und hegt auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Die belangte Behörde konnte, ohne Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen, daraus den Schluß ziehen, er sei nach wie vor als verkehrsunzuverlässig anzusehen, und aus diesem Grunde seinen Antrag vom 2. Mai 1989 abweisen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110127.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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