TE Vwgh Beschluss 1990/9/21 90/17/0323

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0324 90/17/0326 90/17/0325

Betreff

A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23. Jänner 1990, Zl. II-K-1/1-1987, betreffend Kanalbenützungsgebühr

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 23. Mai 1990, Zlen. 90/17/0104 und 0178 bis 0180, wies der Verwaltungsgerichtshof unter anderem die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23. Jänner 1990, Zl. II-K-1/1-1987, wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit der Begründung zurück, daß nach den Beschwerdebehauptungen der angefochtene Bescheid dem Antragsteller am 26. Jänner 1990, zugestellt, die Beschwerde aber erst am 12. März 1990, also nach Ablauf der in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierten sechswöchigen Frist, zur Post gegeben worden sei.

Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wird folgendes ausgeführt:

"Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.1990, Zlen. 90/17/0104 und 0178-0180-5, zugestellt am 11.7.1990, stelle ich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 1.0. Mein ausgewiesener Rechtsfreund ist für mich, außer in

dieser Rechtssache (Kanzleiakt K/24/86), auch in zahlreichen anderen Verwaltungssachen (überwiegend Kanalabgabensachen) und anderen Rechtssachen tätig. Es sind dies: 89/05/0246-5 VwGH, 89/17/0254-5 VwGH, XI-W-K-3/7-1985 BH Güssing, 8 E Vr 449/90 LG Eisenstadt, 811+850/422/1989 Gemeinde Stegersbach, Ka-422-1989 Gemeinde Stegersbach, 811+852/422/1988 Gemeinde Stegersbach, 811+852/422/1986 Gemeinde Stegersbach, 811+852/422/1987 Gemeinde Stegersbach.

1.1. Offenbar aus einem Irrtum über die zahlreichen Akte, die für mich bei meinem Rechtsfreund geführt werden, hat mein Rechtsfreund irrtümlich die Beschwerdefrist unrichtig kalendiert.

1.2. Dies aus dem Grund, daß zu dieser Zeit, wie aus den Kalendereintragungen ersichtlich ist, ein zweites Rechtsmittel im Kanzleiakt K/32/88 für mich einzubringen war. Irrtümlich hat mein Rechtsfreund bei der Eintragung des Ablaufes der Beschwerdefrist eine Woche in seinem Terminkalender überblättert. Dies ist aus den Eintragungen in den beigeschlossenen Kalenderblättern (Eintragungen 'K/24 ab' am 12.3. und 'K/24 fix' am 16.3.) eindeutig nachvollziehbar.

1.3. Die Beschwerde wurde wegen dieser irrtümlich unrichtigen Kalendierung nicht bereits am Freitag, dem 9. März 1990, sondern erst am darauffolgenden Montag, dem 12. März 1990, verfaßt und abgesendet.

BEWEIS: angeführte Akte

beigeschl. Kopie des RA-Kalenders (12.3. bis 17.3.)

2.0. Dieser Irrtum meines Rechtsfreundes stellt für mich ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG dar. Ich habe durch die Versäumung der Frist um einen Tag den Rechtsnachteil erlitten, daß ich meinen Rechtsanspruch auf Kontrolle der Verwaltung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht durchsetzen kann und dadurch wegen unrichtiger Bescheide einen Rechts- und Vermögensnachteil hinzunehmen habe.

2.1. Die mit diesem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugleich nachzuholende Handlung besteht in der Einbringung der Beschwerde. Diese Beschwerde liegt dem Verwaltungsgerichtshof-Akt bereits ein, weshalb ich nur eine Kopie dieser Beschwerde und die mir rückübermittelten Beilagen der Beschwerde beilege.

BEWEIS: Kopie der Beschwerde vom 12.3.1990

Kopie des Schreibens meines Rechtsfreundes 200290 Kopie der Beschwerde vom 12.3.1990 und Bescheid der BH Güssing Zl. II-K-1/1-1987 vom 23.1.1990"

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Wiedereinsetzungsantrag in den Fällen des Abs. 1 beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Wiedereinsetzungsantrag, der keine Angaben darüber enthält, wann das Hindernis für die Einhaltung der Frist aufgehört hat, und der aus diesem Grund die Überprüfung der Rechtzeitigkeit seiner Einbringung nicht ermöglicht, zurückzuweisen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 13. Dezember 1989, Zlen. 89/02/0089, 0163, und die dort angegebene weitere hg. Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß der Wiedereinsetzungsantrag eine entsprechende Angabe enthält, weil er sich insoweit in der Anführung des Tages der Zustellung des hg. Beschlusses vom 23. Mai 1990 erschöpft; zumal nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Antragsteller bzw. sein Rechtsfreund vor diesem Zeitpunkt von dem Fristversäumnis bzw. den Umständen, die dieses Versäumnis verursacht haben, Kenntnis erlangt hat.

Aber selbst dann, wenn der Wiedereinsetzungsantrag so zu deuten wäre, daß als Tag des Aufhörens des Hindernisses jener Tag angeführt sei, an dem der Antragsteller durch Zustellung des hg. Beschlusses vom 23. Mai 1990 von der Verspätung bei Erhebung der Beschwerde Kenntnis genommen habe, wäre für den Antragsteller nichts gewonnen.

Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, so hört das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf, sobald der Beschwerdeführer (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und mußte, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluß über die Zurückweisung der Beschwerde wegen verspätet zugestellt worden ist. Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Wahrung der Beschwerdefrist nach § 34 Abs. 1 VwGG hat, ist vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter zu erwarten, daß er anläßlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Kann er im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, daß die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, so hat jedenfalls damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG aufgehört (vgl. dazu insbesondere den hg. Beschluß vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/11/0304, nur Rechtssatz in Slg. N. F. Nr. 11.999/A).

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Beschwerdevertreter spätestens am 12. März 1990 - dem Tag, mit dem die Beschwerde datiert ist und an dem sie zur Post gegeben wurde - die Beschwerde unterfertigt hat. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdevertreter sein Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit (durch einfaches Nachrechnen) hätte der Beschwerdevertreter erkennen müssen, daß die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist. Damit hat das Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG spätestens am 12. März 1990 zu bestehen aufgehört. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Aus dem oben ausgeführten Grund war das gestellte Begehren jedoch mit einem nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel belastet und aus diesem Grund zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170323.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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