Index
60/02 Arbeitnehmerschutz;Norm
MSchG 1979 §12 Abs1;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 7. März 1990, Zl. 5-212 Ze 13/9-89, betreffend Übertretungen des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Schuldspruches sowie des Straf- und Kostenausspruches wegen einer Übertretung des § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 6 MSchG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher seines Gewerbebetriebes in P., T.-Straße, eine namentlich genannte Arbeitnehmerin, die sich am 2. November 1987 im vierten Monat der Schwangerschaft befunden habe, in der Zeit vom 12. bis 18. Oktober 1987 (42. Woche), vom
19. bis 25. Oktober 1987 (43. Woche) und vom 26. Oktober bis 1. November 1987 (44. Woche) im Gastgewerbebetrieb beschäftigt, und zwar 1) täglich von 8.00 bzw. 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, wobei dies bei Berücksichtigung einer Ruhepause von einer Stunde eine tägliche Arbeitszeit von neun Stunden ergebe, 2) wöchentlich mindestens 63 Stunden und 3) täglich von Montag bis Sonntag ohne Gewährung einer Ersatzruhe; ferner habe er 4) die genannte Arbeitnehmerin am 2. November 1987 unmittelbar nach dem Dienstantritt mit der Begründung fristlos entlassen, daß sie die Durchführung einer ihr nicht zustehenden Arbeit verweigert hätte und daß übrigens bei ihrem Dienstantritt Mitte Mai 1987 mündlich vereinbart worden sei, daß das Dienstverhältnis nur auf Zeit abgeschlossen worden sei. Dadurch habe er zu 1) und 2) § 8 MSchG, zu 3) § 6 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz und zu 4) § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 6 MSchG verletzt. Hiefür wurden über ihn zu 1),
2) und 4) gemäß § 37 Abs. 1 MSchG und zu 3) gemäß § 27 Abs.1 Arbeitsruhegesetz Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde die nochmalige Vernehmung zweier Zeuginnen unterlassen habe, weil sie verpflichtet gewesen wäre, sich ihrerseits einen unmittelbaren Eindruck über die Glaubwürdigkeit dieser Zeuginnen zu verschaffen. Damit vermag er keinen wesentlichen Verfahrensmangel darzutun, ist die Berufungsbehörde doch berechtigt, die Ergebnisse der von der Unterbehörde durchgeführten Ermittlungen auch ohne neuerliche Beweisaufnahme ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, die der die Anzeige des Arbeitsinspektorates bestätigenden Aussage der Zeugin B. (der betroffenen Arbeitnehmerin) den Vorzug gegenüber den Darstellungen der Zeuginnen Z. und Q. einräumte, ist sein Vorbringen nicht geeignet, eine im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle wahrzunehmende Rechtswidrigkeit (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aufzuzeigen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war für die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht ausschlaggebend, daß es sich bei der Zeugin Z. um die Gattin des Beschwerdeführers handelte; die belangte Behörde kam vielmehr zu dem Ergebnis, daß die Angaben der Zeugin Z. ebenso wie die der Zeugin Q. über die Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmerin in Verbindung mit dem Fehlen von Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz zuwenig konkret gewesen seien, um die Aussage der als Zeugin vernommenen Arbeitnehmerin zu widerlegen. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten, zumal die Aussage der Zeugin B. schlüssig und in sich widerspruchsfrei ist.
Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis begründet, soweit sie die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung des § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 6 MSchG betrifft. Nach der genannten Bestimmung können Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur bei Vorliegen der im Gesetz angeführten Gründe entlassen werden. Diese Vorschrift legt dem Dienstgeber kein Gebot oder Verbot in bezug auf die Beschäftigung der dem Mutterschutz unterliegenden Dienstnehmerin auf, sondern sieht vor, daß eine aus anderen als im Gesetz genannten Gründen ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam ist. Ein Verstoß gegen § 12 MSchG fällt nicht unter die Strafsanktion des § 37 Abs. 1 leg. cit. Diese Bestimmung richtet sich gegen Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, erstreckt sich aber nur insoweit auf den Inhalt des Gesetzes, als dieses eine übertretbare Norm enthält (vgl. Knöfler-Martinek, Mutterschutzgesetz 295), was auf § 12 MSchG nicht zutrifft. Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde.
Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190250.X00Im RIS seit
24.09.1990