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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
N gegen Tiroler Landesregierung vom 2. November 1989, Zl. U-9660/33, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Über Aufforderung der Tiroler Landesregierung stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung am 4. August 1988, den Antrag auf Erteilung einer (nachträglichen) Ausnahmebewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf der Gp. n1/3, KG. A, welches im Schutzbereich der Verordnung über die Erklärung des Gebietes um das Hefferthorn, das Fellhorn und den Sonnberg im Gebiet der Gemeinden Kössen, Kirchdorf in Tirol und Waidring zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. für Tirol Nr. 31/1983 (im folgenden: LSchV), liegt. Er begründete seinen Antrag damit, daß auf der genannten Grundparzelle schon seit jeher ein landwirtschaftliches Gebäude bestanden habe, wobei jedoch vor ca. 60 Jahren das Wohngebäude abgebrannt sei und nur das Wirtschaftsgebäude habe erhalten werden können. Bis zum Jahr 1981 seien in diesem Wirtschaftsgebäude noch Heu eingefahren und Maschinen eingestellt worden. Im Jahr 1981 sei das Gebäude durch Schneedruck eingestürzt. Da es sich hier um eine eigene Hofstelle gehandelt habe, wolle der Beschwerdeführer für einen seiner Söhne eine Existenzgrundlage schaffen. Im Zuge des Straßenbaues sei auf diesem Grundstück Schotter abgebaut worden, wodurch eine Teichanlage entstanden sei. Dieses Gewässer werde als Angelteich betrieben. Da es sich um eine stark frequentierte Gegend handle und schon öfters Fischdiebstähle festgestellt worden seien, sei zum Schutz des persönlichen Eigentums ein Gebäude in unmittelbarer Nähe der Teichanlage vonnöten.
1.2. Am 5. September 1989 erstattete ein Amtssachverständiger der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung ein naturschutzfachliches Gutachten über die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Landschaftsschutzgebiet bzw. Seenschutzbereich. Dieses enthält im Anschluß an den Befund über das Gebäude und die Landschaft folgende Ausführungen:
"Grundsätzlich wird festgestellt, daß es sich hier um eine Kulturlandschaft handelt. In der Kulturlandschaft sind auch Gebäude zu finden. Die Errichtung von Gebäuden ist daher in der Kulturlandschaft nicht grundsätzlich abzulehnen. In den Zielen des Tiroler Naturschutzgesetzes ist eindeutig festgelegt, daß das traditionelle Erscheinungsbild der von der bäuerlichen Wirtschaftsweise geprägten Kulturlandschaft als schützenswert angesehen wird.
Konkret bedeutet dies für den gegenständlichen Fall, daß zu prüfen ist, inwieweit das Gebäude in diesen Kontext (traditionelle bäuerliche Wirtschaftsweise) optisch, hinsichtlich seiner Funktion und Folgewirkungen paßt.
1. ERSCHEINUNGSBILD DES GEBÄUDES:
Das Gebäude zeigt zahlreiche Stilelemente sowie eine Situierung im Gelände, die nicht denen eines traditionellen Baues in dieser Lage entsprechen.
STANDORT: Aus dem Lageplan geht hervor, daß in der Umgebung bereits ein landwirtschaftliches Gebäude bestand (Wohnteil, Stall, Scheune). Der Bauplatz dieses Gebäudes lag tiefer unterhalb einer Geländekante, sodaß hier der Eindruck eines Baues, der in der Landschaft "sitzt", gegeben war. Das gegenständliche Gebäude wurde an anderer Stelle errichtet und im Hinblick auf den nahe gelegenen Baggersee konzipiert. Damit wirkt es aus der Landschaft hervorgehoben und nicht durch eine Geländekante oder ähnliches eingebunden.
FUNKTION: Das Gebäude dient in erster Linie der fischereilichen (sportfischereilichen) Nutzung des Baggersees. Auch aus dem Gutachten von Herrn Ing. B vom 2.3.1988 geht eindeutig hervor, daß es sich nicht um ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude handelt. Auch sämtliche Ankündigungen die mit dem Gebäude und Baggersee in Verbindung stehen, deuten darauf hin.
GESTALTUNG: Diese Funktion des Gebäudes, die in keinerlei Verbindung gebracht werden kann mit der traditionellen bäuerlichen Wirtschaftsweise, drückt sich in der Gestaltung des Bauwerkes aus und ist somit deutlich optisch ablesbar. Auch bei flüchtiger Betrachtung kann dieser Bau nicht einem traditionellen bäuerlichen Wirtschaftsgebäude zugeordnet werden. Folgende Gestaltungsmerkmale sollen dies belegen:
1. DACHNEIGUNG: Die Dachneigung beträgt 17 Grad. Die traditionelle Dachneigung für diesen Raum wird seitens Sachverständiger für den landwirtschaftlichen Hochbau mit 23 Grad angegeben und bei deren Planung auch angewandt.
2. PROPORTIONIERUNG: Die Abmessungsverhältnisse des Baues entsprechen in keiner Weise einem traditionellen Bauernhof dieser Gegend.
3. AUSZENGESTALTUNG: Wie schon Herr Ing. B in seinem Gutachten hervorhob, entspricht die Außengestaltung nicht einem Bauernhof. Die aufwendige Gestaltung kommt der eines Wochenendhauses, Imbißstube etc. nahe.
FOLGEWIRKUNG: Durch die Errichtung des Gebäudes in Verbindung mit dem Baggersee ist nun ein attraktives Ziel in einem weitgehendst von einer Besiedelung und sonstigen Aktivitäten freien Landschaftsteiles im Schutzgebiet entstanden. Diese Situation bietet Anlaß, daß zahlreiche Veranstaltungen durchgeführt und stark besucht wurden (auch während der Nacht siehe: '24 Stunden Marathonfischen'). Da hier öffentliche Verkehrsmittel fehlen, erfolgt die Zufahrt per PKW, sodaß rund um das Gebäude Parkflächen in der freien Landschaft beansprucht werden. Die große Zahl der hier abgestellten PKW's ist ein weiterer Anlaß einer schweren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die mit dem Gebäude in Verbindung stehende Sportfischerei ist in der hier ausgeübten Form in keiner Weise mit den Schutzzielen und den Zielen des Naturschutzgesetzes vereinbar. Die spektakuläre und als Sensation propagierte Befischung des Sees ist auch Anlaß für vermehrte Lärmentwicklung und damit Beeinträchtigung der Tierwelt. Abschließend sei noch auf die Entsorgungsproblematik eines Gebäudes in der freien Landschaft fernab von Siedlungen, welches auch Anlaß für Veranstaltungen bietet, hingewiesen. Hier besteht wegen der Gefahr der Verunreinigung von Boden, Wasser und Luft ein Potential der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in der engeren Umgebung des Gebäudes.
.....
Aus der Größe, der Gestaltung und Lage des Gebäudes kann der Betrachter schon allein äußerlich erkennen, daß dieses Bauwerk nicht der traditionell bäuerlichen Kulturlandschaft zuzuordnen ist. Dem Betrachter bietet sich das Bild eines Gebäudes, welches weder 'Fleisch noch Fisch ist', da es zum Teil Elemente eines ländlichen Baustils (Balkon, Holz, Fenstergröße etc.), zum anderen jedoch auch Stilelemente und eine Aufwendigkeit zeigt (z.B. Dachneigung), die einem Wochenendhaus oder einer Imbißstube zuzuordnen sind. Damit erscheint hier ein Gebäude in einer den traditionellen bäuerlichen Baustil karrikierenden Gestalt. Das Gebäude kann aus diesen Gründen als nicht in die Landschaft integriert betrachtet werden und führt daher zu den optisch so negativen ZERSIEDELUNGSeffekten. Damit wird ein wesentliches SCHUTZZIEL DIESES SCHUTZGEBIETES LGBl. Nr. 31/1983 und zwar jenes der Freihaltung des Talbodens (einziges Schutzgebiet in Tirol, welches einen Talabschnitt eines Flusses umfaßt) SCHWER BEEINTRÄCHTIGT.
Das Gebäude beeinträchtigt schwerwiegend das Landschaftsbild und ist daher zu entfernen. Zu dieser Beeinträchtigung sind auch noch Folgewirkungen (Autozufahrt, Parkplatz, Lärm, Aktivitäten, Veranstaltungen, Ankündigungstafeln etc.) hinzuzurechnen, die zu einer weiteren Belastung des Erholungswertes und des Naturhaushaltes führen.
All diese Beeinträchtigungen lassen sich auch NICHT DURCH VORSCHREIBUNGEN wesentlich mildern. Die Beeinträchtigungen sind von der nahe vorbeiführenden Bundesstraße aus deutlich sichtbar."
1.3. Das in diesem Gutachten erwähnte Gutachten vom 2. März 1988 ist als Stellungnahme nach dem Tir Raumordnungsgesetz 1984 bezeichnet und enthält folgende Ausführungen:
"Zum geplanten Wirtschaftsgebäude wird folgendes festgestellt:
1. Eine vom Hof ca. 2 km entfernte Remise ist betriebswirtschaftlich gesehen gänzlich ungeeignet, denn diese Geräte und Maschinen werden für den gesamten Betrieb benötigt. Es muß viel Zeit zum Abholen und Hinbringen dieser Maschinen aufgewendet werden und dies erhöht wieder die Aufwandskosten.
2. Der Hof "X" hat eine eigene Alm, auf der das ganze Vieh über den Sommer gealpt werden kann. Daher ist ein Sommerstall nicht erforderlich. Für die wenigen Tage einer "Herbstweide" wird für das Jungvieh kein Stall benötigt und wäre auch unrentabel.
3. Für Gebäude, die einem Fischzuchtbetrieb dienen, bedarf es nach § 15 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 einer gewidmeten Sonderfläche.
4. In diesem Wirtschaftsgebäude ist auch ein Aufenthaltsraum vorgesehen. Ein solcher Raum ist sicher nicht notwendig, denn man fährt zu diesen Grundstücken, um sie zu bewirtschaften bzw. um zu arbeiten und nicht um sich in Räumen aufzuhalten. Wenn die Arbeit beendet ist, fährt man wieder nach Hause.
5. Nach vorliegendem Plan ist im Obergeschoß ein Abstellraum bzw. Heulager von 78 m2 vorgesehen. Was auf dieser Fläche abgestellt werden soll, ist nicht erklärbar. Auch als Heulager ist dieser Raum nicht geeignet und auch nicht erforderlich.
a) Ein Greiferaufzug kann zum Heuabladen nicht verwendet werden, da die Höhe dieses Raumes nur von 1,5 m bis 2,3 m beträgt.
b) Ein Heugebläse kann unter den gegebenen Voraussetzungen auch nicht verwendet werden.
c) Es würde nur ein händisches Abladen des Heues möglich sein. Dazu wären aber drei Arbeitskräfte notwendig und zwar würde ein Mann benötigt, der das Heu vom Boden der Remise auf den Boden des Heulagers, ein anderer der es weiter auf den Heustock schöpft und ein dritter müßte es am Heustock verteilen. Dies ist aber aus wirtschaftlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Gründen unrentabel, denn das Heu wird nur zwischengelagert und müßte im Laufe des Winters bzw. Frühjahrs wieder gleich umständlich vom Heustock in die Remise und von dort zum Heimgut gebracht werden. Es ist daher auch für den Laien leicht verständlich, daß es betriebswirtschaftlich richtig und daher wirtschaftlicher ist, wenn das Heu direkt vom Feld zum Heimgut gebracht wird. Eine Zwischenlagerung kostet viel Zeit und Aufwand.
d) Dieser Heulagerraum im Obergeschoß würde in Holzblockbau errichtet werden. Dies ist die teuerste Bauweise in Holz und wird nur im Wohnhaus verwendet (Almhütten, WOCHENENDHÄUSER, Wohnhäuser und gewerbliche Bauten wie IMBISZSTUBEN, Souveniergeschäfte u.a.). Eine solche Bauweise ist für die Lagerung von Heu gänzlich ungeeignet, denn hier kann keine Durchlüftung stattfinden, was für die Nachtrocknung am Heustock und somit für die Heuqualität sehr schlecht wäre. Das deutet aber auch darauf hin, daß dieser Raum ausgebaut und anderweitig verwendet werden soll.
e) Auf der Süd-Ostseite des Heulagerraumes sind zwei Fenster mit Fensterbalken vorgesehen und eine Tür führt auf einen Balkon. Dies ist eine nicht landesübliche Bauweise für ein Heulager bzw. einen Tennen. Auch dies läßt den Schluß zu, daß dieser Raum zu Wohnzwecken um- und ausgebaut wird.
In unittelbarer Nähe, wo dieses Wirtschaftsgebäude errichtet werden soll, befindet sich ein größerer Fischteich. An diesem Grundstück führt auch eine Landesstraße vorbei. Es liegt daher auch die Vermutung sehr nahe, daß dieses Gebäude anderen und nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen soll.
Die Errichtung dieses Wirtschaftsgebäudes ist für den bestehenden, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb 'X' nicht erforderlich."
1.4. Das Gutachten vom 5. September 1989 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 mit der Einladung, binnen drei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme (insbesondere Gegengutachten) abzugeben, zugestellt. In diesem Schreiben vom 6. September 1989 wurde auch auf das Gutachten vom 2. März 1988 verwiesen.
Mit Schreiben vom 20. September 1989 teilte der Beschwerdeführer zu dieser Verständigung mit, daß es ihm momentan aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei, einen Einspruch zu erheben, da er vor kurzer Frist eine lebensbedrohende Operation gehabt habe; er bitte, "die Einspruchsfrist zu einem späteren Termin anzusetzen".
1.5. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 20. September 1989 mit, daß unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung über Art und Dauer seiner Krankheit die Frist zur Stellungnahme bis 13. Oktober 1989 erstreckt werden könnte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich im Falle der weiteren Krankheit durch einen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt etc.) vertreten zu lassen. Die belangte Behörde wies darauf hin, daß, sollte bis zum 13. Oktober 1989 keine ärztliche Bestätigung und keine Stellungnahme eingelangt sein, hinsichtlich des Antrages vom 4. August 1988 ohne weiteres Anhören entschieden werden müßte.
Zu dieser Aufforderung langte bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde weder eine ärztliche Bestätigung noch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder eines Bevollmächtigten ein.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einerseits die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Fischteiches auf den Gst. n2, n3 und n4, alle KG. A, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Mit demselben Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. August 1988 auf Bewilligung der Errichtung eines Gebäudes auf Gst. n1, KG. A, gemäß den §§ 3 lit. a und 5 der zitierten LSchV in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975 (im folgenden: Tir NSchG) abgewiesen.
Die belangte Behörde bezog sich in ihrer Begründung zunächst auf den vom Beschwerdeführer offenbar angesprochenen § 4 lit. b LSchV, wonach die Errichtung ortsüblicher landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude keiner Bewilligung bedarf. Sie führte dazu aus, daß der Verordnungsgeber offensichtlich Gebäude, die der Landwirtschaft dienen, der Bewilligungspflicht entziehen wollte. Zum Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gebäudes stützte sie sich auf das Gutachten vom 2. März 1988. Sie kam zu dem Schluß, daß hier weder vom Zweck noch von der Notwendigkeit her ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude vorliege, weshalb das beantragte Gebäude nach den Bestimmungen der erwähnten Verordnung bewilligungspflichtig sei.
Nach Zitierung der bezughabenden Normen der LSchV und des Tir NSchG zur Bewilligungspflicht und zu den Bewilligungsvoraussetzungen sowie nach teilweiser Wiedergabe des Gutachtens vom 5. September 1989 führte die belangte Behörde zur Beweiswürdigung aus, daß das erwähnte Gutachten ausreichend, schlüssig und nachvollziehbar sei. Es stehe insbesondere auf Grund dieses Gutachtens außer Zweifel, daß das beantragte Gebäude eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstelle. Es sei auch nicht erfindlich, wie mit Vorschreibungen dem Schutzziel dieses Landschaftsschutzgebietes vertretbar entsprochen werden könnte. Der Verlust wesentlicher Teile der Landschaft sei irreversibel. Es sei daher weiter zu überprüfen gewesen, ob nach § 13 Abs. 1 lit. b Tir NSchG eine Bewilligung zulässig sei. Zu der im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. b leg. cit. erforderlichen Interessenabwägung stellte die belangte Behörde fest, daß der Antragsteller keine öffentlichen Interessen geltend gemacht habe. Auch die amtswegige Ermittlung diesbezüglich habe keine öffentlichen Interessen hervorgebracht.
Die Naturschutzbehörde hielt eine Abweisung des Ansuchens auch deshalb für geboten, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem beantragten Gebäude eine Flächenwidmung und damit eine Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung versagt bleiben werde.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer insoweit Beschwerde, als mit ihm der Antrag auf Errichtung eines Gebäudes auf Gst. n1/1, KG. A, gemäß den §§ 3 lit. a und 5 LSchV in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Tir NSchG abgewiesen wurde. In dieser Beschwerde werden sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
1.8. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Tir NSchG kann die Landesregierung außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.
Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. ist in Verordnungen nach Abs. 1, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder der Schönheit des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Schutzbereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine besondere Bewilligung unter anderem zu binden (lit. a): Die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. c oder d fallen, besonders die Errichtung aller oder bestimmter Arten von baulichen Anlagen.
Die LSchV beruft sich in ihrem Einleitungssatz auf § 7 Abs. 1 und 2 Tir NSchG und bindet nach ihrem § 3 lit. a unter anderem die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. c oder d fallen, besonders die Errichtung aller Arten von baulichen Anlagen an eine Bewilligung.
Gemäß § 4 lit. b LSchV bedarf im Landschaftsschutzgebiet die Errichtung, der Zu- und Umbau ortsüblicher landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und Einfriedungen keiner Bewilligung.
§ 5 LSchV bestimmt, daß die Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung nach § 3 der Tiroler Landesregierung nach § 7 Abs. 3 Tir NSchG obliegt. Nach der letztzitierten Bestimmung dient für die Entscheidung § 13 Tir NSchG.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind nach § 13 Abs. 1 Tir NSchG gegeben, wenn
(lit. a) das Vorhaben die Natur unter den im Gesetz aufgezählten Gesichtspunkten (Naturhaushalt, Erholungswert der Landschaft, Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit, Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen) nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem öffentlichen Interesse, das durch die Festsetzung der Bewilligungspflicht geschützt werden solle, zuwiderläuft, oder
(lit. b erster Satz) öffentliche, wie etwa regionalwirtschaftliche oder wissenschaftliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der in lit. a erwähnten Art übersteigen (das heißt, daß insoweit eine Interessenabwägung vorzunehmen ist - vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 26. November 1984, Zl. 84/10/0177).
Zufolge § 13 Abs. 3 Tir NSchG ist eine Bewilligung zu versagen, wenn keine der Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegt.
2.2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe insofern Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, als sie ihm das Recht auf Parteiengehör genommen habe. Auf Grund einer lebensbedrohenden Erkrankung - er habe mehrere Wochen mit dem Tode gekämpft - sei er nicht in der Lage gewesen, zum Gutachten vom 5. September 1989, welches ihm am 7. September 1989 zugestellt worden sei, rechtzeitig Stellung zu nehmen. Es sei deshalb von ihm lediglich der belangten Behörde Mitteilung von der schweren Erkrankung gemacht und ersucht worden, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern, worauf ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 einerseits aufgetragen habe, ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorzulegen und andererseits bis zum 30. Oktober eine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz abzugeben. Auch hiezu sei er auf Grund seiner Erkrankung jedoch nicht in der Lage gewesen. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne in irgendeiner Form zu prüfen, ob er nun tatsächlich auf Grund außerhalb seines Einflußbereiches gelegener Umstände zur Wahrung seiner Parteienrechte nicht in der Lage gewesen sei. Ihm sei hiedurch die Möglichkeit genommen worden, zur Wahrung seiner Parteienrechte zum genannten Gutachten, welches letztendlich dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden sei und schließlich zur Abweisung des Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Gebäudes geführt habe, Stellung zu nehmen.
2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, darzutun, daß es ihm auf Grund seiner Erkrankung nicht möglich gewesen wäre, eine entsprechende ärztliche Bestätigung, wie sie im Schreiben der belangten Behörde vom 3. Oktober 1989 verlangt worden ist, bis zum 13. Oktober 1989 vorzulegen. Es fehlt für diese Beschwerdebehauptung jegliche nähere Begründung. Auf die erste Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer sehr wohl mitgeteilt, daß er eine Stellungnahme auf Grund seiner schweren Erkrankung nicht rechtzeitig abgeben könne und um Fristverlängerung ersuche. Zur Tatsache, daß er auf Grund des Schreibens der belangten Behörde vom 3. Oktober 1989 keine entsprechende ärztliche Bestätigung vorgelegt und andererseits bis zum 13. Oktober 1989 keine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 5. September 1989 abgegeben habe, verweist er in der Beschwerde lediglich global auf seine Erkrankung.
Der Verwaltungsgerichtshof geht deshalb mangels einer konkretisierten Beschwerdebehauptung, dispositionsunfähig gewesen zu sein, davon aus, daß der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest beibringen oder zumindest einen neuerlichen Fristerstreckungsantrag stellen hätte können. Er hat es somit auch zu Unrecht unterlassen, am Verwaltungsverfahren mitzuwirken und gegen das Sachverständigengutachten geeignete Einwendungen zu erheben.
2.3. Unter diesem Blickwinkel ist auch das weitere Beschwerdevorbringen zu sehen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde in der Frage, ob im vorliegenden Fall ein von der Bewilligungspflicht gemäß § 4 lit. b LSchV befreites landwirtschaftliches Gebäude vorliege. Er bringt dazu im wesentlichen vor, daß es - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht darauf ankomme, ob das gegenständliche Wirtschaftsgebäude für den bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb "X" vom Zweck und von der Notwendigkeit her gesehen, ERFORDERLICH sei. Ausschließlich dieses Frage sei jedoch im Gutachten vom 2. März 1988, auf das sich die belangte Behörde stütze, beantwortet worden. Bereits in seinem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Wirtschaftsgebäudes habe er dargetan, daß es ihm bei der Errichtung des gegenständlichen Wirtschaftsgebäudes nicht so sehr um die bessere Bewirtschaftungsmöglichkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes "X" gehe, als vielmehr darum, den geschlossenen Hof "Y" wiederum mit einem Wirtschaftsgebäude auszustatten, um einem seiner Söhne eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Das Gutachten vom 5. September 1989 befaßt sich unter Hinweis auf jenes vom 2. März 1988 mit den entscheidenden Fragen und beurteilt das beantragte Gebäude nicht als landwirtschaftliches Betriebsgebäude. Ob es dabei auf Zweck und Erforderlichkeit im Hinblick auf die Landwirtschaft ankommt, ist im Beschwerdefall unerheblich, weil sich der Beschwerdeführer - wie dargetan nicht unverschuldet - überhaupt nicht geäußert hat. Er hat trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren nichts dazu vorgebracht.
2.4. Das mangelnde Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren beschränkt den Überprüfungsrahmen des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG auch dahingehend, daß die Ausführungen der Beschwerde zur mangelnden Berücksichtigung der Bewirtschaftung des Fischteiches als Teil der Landwirtschaft nicht berücksichtigt werden können. Das Vorbringen im Antrag vom 4. August 1988, daß das Gebäude unter anderem auch zum Schutz des persönlichen Eigentums (Fischdiebstähle) in unmittelbarer Nähe der Teichanlage erforderlich sei, reicht angesichts der unwidersprochen gebliebenen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde nicht aus.
2.5. Bei der gegebenen Sachlage kommt der Rüge des Beschwerdeführers, zur Beurteilung der Frage, ob ein "ortsübliches" landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude vorliege, wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet "Denkmalschutz" oder "Volkskunde" unumgänglich erforderlich gewesen, keine Relevanz zu.
2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. 1 Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100243.X00Im RIS seit
27.11.2000