TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/24 90/19/0275

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33 Abs7;
GewO 1973 §368 Z17;
GewO 1973 §368;
KälteanlagenV §22;
KälteanlagenV §28;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Wien vom 15. Februar 1990, Zl. MA 63-W 83/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Kälteanlagenverordnung.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafe und den bezüglichen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen - also hinsichtlich des Schuldspruches - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 1990 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für schuldig befunden, sie habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 der als Arbeitgeber fungierenden G.-GesmbH zu verantworten, daß in einer (örtlich näher beschriebenen) Betriebsanlage am 21. Juni 1989 die Vorschriften der Kälteanlagenverordnung insofern nicht eingehalten worden seien, als die Kälteanlage (Kältemittel R 12, Füllgewicht 3,5 kg) nicht in Zeitabständen von höchstens einem Jahr einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterzogen worden sei (letzte Überprüfung laut Kälteanlagenprüfbuch 12. Jänner 1988). Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 22 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung in Verbindung mit § 368 Z. 17 GewO 1973 verletzt. Gemäß "§ 368 GewO 1973 in Verbindung mit § 28 der Kälteanlagenverordnung" wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt; weiters wurden Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es liege eine Verwechslung der "Kälteanlagenbücher" der von ihr vertretenen Gesellschaft und einer am selben Standort etablierten Unternehmerin vor, so war darauf nicht näher einzugehen, weil es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.

Gemäß § 28 der Kälteanlagenverordnung (BGBl. Nr. 305/1969, im folgenden kurz: KVO) werden Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der Vorschriften der Gewerbeordnung geahndet.

Mit dem Inkrafttreten des Arbeitnehmerschutzgesetzes (BGBl. Nr. 234/1972, im folgenden kurz: ANSchG) wurde nach dessen § 33 Abs. 2 Z. 12 die KVO als Bundesgesetz in Geltung belassen. Nach § 33 Abs. 7 ANSchG gelten bei Zuwiderhandlung gegen die im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften die Bestimmungen des § 31 sinngemäß. Dies gilt auch hinsichtlich der im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit es sich um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt, gelten Zuwiderhandlungen gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften als Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung.

Ausgehend davon war der von der belangten Behörde bei der Übertretung des § 22 KVO (betreffend die Pflicht zur Überprüfung von Kälteanlagen, sohin einer Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer) hergestellte Konnex mit § 368 Z. 17 GewO 1973 unter dem Blickwinkel des § 44a lit. b VStG 1950 verfehlt. Allerdings belastet dies den Schuldspruch nicht mit Rechtswidrigkeit, weil diese mitzitierte Norm keinen eigenen Tatbestand bildet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1989, Zl. 87/08/0162). Dem Beschwerdeeinwand, für die Einhaltung der Gewerbeordnung sei nicht sie als handelsrechtlicher, sondern der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich, ist mit dem Gesagten der Boden entzogen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Hinsichtlich der angewendeten Gesetzesbestimmung, auf welche die verhängte Strafe gestützt wurde (§ 44a lit. c VStG 1950), unterlag die belangte Behörde allerdings einem Rechtsirrtum, weil im Sinne der oben dargestellten Rechtslage nicht § 368 GewO 1973 in Verbindung mit § 28 KVO, sondern richtig § 31 Abs. 2 lit. p in Verbindung mit § 33 Abs. 7 ANSchG anzuführen gewesen wäre (vgl. zur analogen Rechtslage in Hinsicht auf Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 87/08/0127), was zur Aufhebung des diesbezüglichen Strafausspruches samt den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren betreffend Schriftsatzaufwand für die Behebung eines Mangels der Beschwerde war schon deshalb abzuweisen, weil mit der Zuerkennung eines solchen Kostenersatzes sämtlicher Aufwand für Schriftsätze abgegolten ist. Der Ersatz von Stempelgebühren war nur im erforderlichen Ausmaß zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190275.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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