TE Vwgh Beschluss 1990/9/24 90/10/0111

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Betreff

Antrag des N auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1990, Zl. 89/10/0184, abgeschlossenen Verfahrens

Spruch

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG wird dem Antrag stattgegeben und der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1990, Zl. 89/10/0184, aufgehoben.

Begründung

1.1. Der Antragsteller hatte zur Zl. 89/10/0184 Beschwerde gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über sein Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb einer Schischule für den Standort und das Gebiet der Gemeinde A eingebracht.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1990 wurde das diese Beschwerde betreffende Verfahren eingestellt, weil die belangte Behörde nach Ablauf der ihr gesetzten Frist mit Bescheid vom 30. November 1989 über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden und diesen damit klaglos gestellt hatte.

1.2. Mit Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/10/0006, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 1989 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Senat beschlossen:

2.1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

2.2. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990 der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 1989, der die Klaglosstellung des Antragstellers bewirkt hatte, nachträglich behoben. Bei diesem Sachverhalt war somit dem auf die zitierte Gesetzesstelle gestützten Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben und der die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde des Antragstellers verfügende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1990 aufzuheben.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100111.X00

Im RIS seit

24.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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