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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AZG §7 Abs1;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 8. Jänner 1990, Zl. VII/1-V-1008/50-58/2-89, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit neun getrennten Straferkenntnissen vom 12. Oktober 1989 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe jeweils als das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ der H. Gesellschaft m. b.H. und somit als Arbeitgeber:
1.) in S., V.-Platz, die Dienstnehmerinnen
a) J.S.
am 13.2.1987 von 6.56
bis 19.00 Uhr und
am 14.2.1987 von 6.54
bis 19.00 Uhr
b) W.M.
am 13.2.1987 von 6.51
bis 19.00 Uhr und
am 14.2.1987 von 6.50
bis 19.00 Uhr
2.) in S., R.-Straße, die Dienstnehmerinnen
a) A.H.
am 13.2.1987 von 6.53
bis 19.01 Uhr und
am 14.2.1987 von 6.52
bis 19.06 Uhr
b) M.P.
am 13.2.1987 von 7.02
bis 19.01 Uhr und
am 14.2.1987 von 7.00
bis 19.05 Uhr
3.) in S., A-Straße, die Dienstnehmerin T.M.
am 13.2.1987 von 6.51 bis 19.01 Uhr und
am 14.2.1987 von 6.55 bis 19.01 Uhr
4.) in S., S.-Straße, die Dienstnehmerin K.S.
am 13.2.1987 von 6.53 bis 19.07 Uhr und
am 14.2.1987 von 6.50 bis 19.01 Uhr
5.) in S., M.-Straße, die Dienstnehmerinnen
a) E.S.
am 13.2.1987 von 6.44
bis 19.06 Uhr und
am 14.2.1987 von 6.49
bis 19.03 Uhr
b) B.J.
am 13.2.1987 von 6.48
bis 19.00 Uhr und
am 14.2.1987 von 6.46
bis 19.00 Uhr
c) U.M.
am 13.2.1987 von 6.28
bis 19.05 Uhr und
am 14.2.1987 von 6.29
bis 19.03 Uhr
beschäftigt, obwohl die Tagesarbeitszeit auch bei Vorliegen
eines erhöhten Arbeitsbedarfes 10 Stunden nicht überschreiten
dürfe. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG)
begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den
Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. Geldstrafen in der
Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) in jedem
einzelnen Fall verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ein
Kostenbeitrag von je S 200,-- vorgeschrieben.
Den vom Beschwerdeführer gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Berufungen gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Jänner 1990 gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte die angefochtenen Straferkenntnisse. Weiters heißt es im Spruch dieses Berufungsbescheides:
"Die Übertretungsnormen sind jeweils in Verbindung mit § 9 sowie § 28/1 AZG zu verstehen.
Gemäß § 64 VStG 1950 hat der Beschuldigte S 1.800,-- (10 % der verhängten Strafe) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu entrichten."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Vereinfachung und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird eingangs erwähnt, daß gegen den Beschwerdeführer wegen des gleichen Tatbestandes, jedoch acht andere Arbeitnehmerinnen betreffend, bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg Strafverfahren anhängig waren, in denen die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Straferkenntnisse mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Oktober 1989 bestätigt wurden. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0110, im wesentlichen abgewiesen; nur in einem Fall wurde der angefochtene Bescheid im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz sowie hinsichtlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Da in diesem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren im wesentlichen die gleichen Einwendungen wie im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erhoben worden sind und überdies zum Teil die selben Beweismittel in beiden Verfahren herangezogen worden sind, wird es in der Folge bei Erörterung des Beschwerdevorbringens vielfach genügen, den Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen, soweit sich diese mit jenen der seinerzeit erhobenen Beschwerde decken, auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vom Beschwerdeführer behauptet, daß die auf den Arbeitskarten gestempelten Zeiten nicht den tatsächlichen Beginn und das Ende der Arbeitszeit wiedergeben würden. Die belangte Behörde hätte daher aus den Arbeitskarten nicht entnehmen dürfen, daß die dort gestempelten Zeiten mit dem Beginn und dem Ende der tatsächlichen Arbeitszeit ident seien.
Dieser dem Sinn nach vom Beschwerdeführer schon in dem bereits entschiedenen Beschwerdefall gemachte Einwand, ist, wie schon in dem zitierten Erkenntnis ausführlich dargelegt, nicht berechtigt. Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang übersehen, daß nicht allein die Arbeitskarten, sondern vor allem eine von der H. Gesellschaft m.b.H. ergangene Dienstanweisung der Unternehmensleitung vom 9. Februar 1987 und nicht zuletzt die Aussagen der acht in diesem Verfahren als Zeugen vernommenen Dienstnehmerinnen die Grundlage für die Feststellungen über die tatsächliche Arbeitszeit der Dienstnehmerinnen am 13. und 14. Februar 1987 gebildet haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem wiederholt genannten Erkenntnis dargelegt, daß sowohl die den inkriminierten Zeitraum betreffende Dienstanweisung des Beschwerdeführers als auch die vorliegenden Aufzeichnungen in den Arbeitskarten für sich bereits die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über die Arbeitszeiten der Dienstnehmerinnen in den Tatzeiträumen rechtfertigen. Mit diesem Beschwerdevorbringen kann daher der Beschwerdeführer zur Gänze auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen werden.
Es ist aber auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht berechtigt. Vom Beschwerdeführer wird die Auffassung vertreten, die Formulierung des Spruches der Straferkenntnisse entspreche nicht den Erfordernissen des § 44 a lit. a VStG 1950, weil sich daraus nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, ob für einzelne (oder alle) Dienstnehmer die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zehn Stunden an einem der betroffenen Tage überstiegen habe. Betrachtet man den eingangs wiedergegebenen Spruch der ergangenen Straferkenntnisse, ergibt sich eindeutig die Unhaltbarkeit der Behauptung des Beschwerdeführers. Die Fassung des Spruches der Straferkenntnisse läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß bei jeder der im Spruch genannten Dienstnehmerinnen an den angeführten Tagen die erlaubte Tagesarbeitszeit von 10 Stunden überschritten worden ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190191.X00Im RIS seit
24.09.1990