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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
N. gegen Landeshauptmann von Wien vom 7. Mai 1990, Zl. MA 63 W 26/90/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1990, Zl. 90/19/0040, verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1988 hinsichtlich der Bestätigung des Punktes 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz sowie hinsichtlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im übrigen jedoch die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Diese teilweise Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides wurde damit begründet, daß als Strafnorm im Sinne des § 44a lit. c VStG 1950 nicht § 31 Abs. 3 lit. b Arbeitnehmerschutzgesetz, sondern unrichtig § 31 Abs. 2 lit. p leg. cit. angeführt worden sei.
Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 7. Mai 1990, mit welchem Punkt 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz in diesem Punkt mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß über die Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 lit. b des Arbeitnehmerschutzgesetzes eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarrest zwei Tage) verhängt und ihr gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ein Beitrag von S 200,-- zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, eine Erhebung über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin vorzunehmen und die Strafzumessungsgründe anzugeben.
Es ist zwar richtig, daß es die belangte Behörde unterlassen hat, im nunmehr angefochtenen Bescheid sich (neuerlich) mit den Strafzumessungsgründen auseinanderzusetzen, wozu sie jedoch keine Veranlassung hatte, weil die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet, in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis das in Rede stehende Strafausmaß bekämpft zu haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1989, Zl. 88/03/0214). Nach dem Beschwerdevorbringen hatte die Erstbehörde die Strafbemessung damit begründet, daß kein Umstand als erschwerend oder mildernd gewertet worden sei, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin hätten mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt werden können. In der Beschwerde wird nicht dargetan, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde, die insoweit unverändert den Bescheid der Erstbehörde bestätigte, hätte kommen können, wenn sie bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt hätte. Die Beschwerdeführerin unterläßt es auch in der Beschwerde, darzutun, welche Verhältnisse die belangte Behörde ihrer Meinung nach hätte berücksichtigen müssen. Sohin ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage zu beurteilen, ob die belangte Behörde bei Vermeidung des in der fehlenden Darstellung dieser Umstände gelegenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1989 sowie jenes vom 11. Juli 1990, Zl. 90/03/0166).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190449.X00Im RIS seit
24.09.1990