TE Vwgh Beschluss 1990/9/24 89/10/0245

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.1990
beobachten
merken

Index

L81506 Umweltschutz Steiermark;
L81516 Umweltanwalt Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6;
UmweltschutzG Stmk 1988 Abschn3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Umweltanwalt gegen Steiermärkische Landesregierung vom 10. November 1989, GZ.: 6-54 Bu 3/2-1989, betreffend die naturschutzbehördliche Verlängerung der Rechtswirksamkeit eines Bescheides (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich - Bund, Bundesstraßenverwaltung)

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer (das Land Steiermark) hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid vom 18. Februar 1988 erteilte die Steiermärkische Landesregierung (die belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 lit. c und e, Abs. 4 lit. a und Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 - NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Ausbau der B 146, Ennstalstraße, im Abschnitt Trautenfels-Liezen von der bestehenden Bundesstraße westlich von Stainach nördlich der Projektskilometer 54,1 bis zur bestehenden Bundesstraße östlich von Liezen bei Projektskilometer 68,4 nach Maßgabe der mit einem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektsunterlagen unter Vorschreibung einer Reihe von "Auflagen". Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß die Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. erlischt, wenn hievon binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen drei Jahren nach Beginn der Ausführungen nicht vollendet wird. Dieser Bescheid wurde am 22. Februar 1988 zugestellt und ist an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom 10. November 1989 verlängerte die belangte Behörde auf Grund eines von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrages gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. die Rechtswirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 18. Februar 1988 um zwei Jahre.

Der Beschwerdeführer, dem dieser Bescheid - entsprechend der Zustellverfügung - zugestellt worden ist, macht in der gegen diesen Bescheid in seiner Eigenschaft als "Umweltanwalt des Landes" erhobenen Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde, allenfalls deren Abweisung.

II.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

GESETZ VOM 21. JUNI 1988 ÜBER EINRICHTUNGEN ZUM SCHUTZE DER UMWELT, LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1988, verlautbart am 18. Oktober 1988.

"§ 6 Umweltanwalt

(1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt zu bestellen .....

(2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen oder dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat der Umweltanwalt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben ........

III. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Das Gesetz findet auf Vorhaben keine Anwendung, für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung beantragt oder erteilt wurde."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß das in Rede stehende VORHABEN (Straßenbauprojekt) jedenfalls schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt (1. November 1988) beantragt und bewilligt worden war und daher dieses Gesetz auf Verfahren, die über das genannte Vorhaben durchgeführt werden, keine Anwendung findet. Damit aber war der Beschwerdeführer weder Partei in dem durch den mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 1988 abgeschlossenen Verfahren, noch in dem Verfahren, welches durch den von ihm nun mit Beschwerde angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 1989 abgeschlossen wurde. Daß beiden Bescheiden ein einziges, bereits vor dem 1. November 1988 bewilligtes Vorhaben zugrunde liegt, ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage.

Da der Beschwerdeführer aber nach dem eindeutigen Wortlaut der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach der Übergangsbestimmung, bei Vorhaben, für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung beantragt oder - wie hier - erteilt wurde, von den ihm in § 6 dieses Gesetzes eingeräumten Rechten noch keinen Gebrauch machen kann, war er daher auch zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht berechtigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG mangels der Berechtigung zur Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, wobei an diesem Ergebnis auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß dem Beschwerdeführer der Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 1989, mit welchem über Antrag der mitbeteiligten Partei die Rechtswirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 18. Februar 1988 verlängert wurde, zugestellt wurde.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz in der verzeichneten Höhe stützt sich auf die §§ 47, 48 und 51 VwGG, wobei das auf Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren abzuweisen war, da die mitbeteiligte Partei gemäß § 2 Z. 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, von der Entrichtung von Gebühren befreit ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100245.X00

Im RIS seit

24.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten