TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/25 90/04/0159

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §370;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N in X, vertreten durch Dr. P und Dr. Q, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. April 1990, Zl. IIa-60.015/1-90, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung seines in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem Inhalt des normativen Bescheidabspruches wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14. Februar 1990 dem Beschwerdeführer I. gemäß § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 aufgetragen, die sich auf der Gp. 2279, KG Y, befindliche Verladestelle für Knochen- und Schlachtabfälle sowie den Abstellplatz für sechs Lastkraftwagen zu schließen, und II. gemäß § 83 GewO 1973 vorgeschrieben, in Entsprechung der Auflage 9 des Genehmigungsbescheides vom 1. Juli 1987 die im Betriebsgelände befindliche Verladerampe unverzüglich abzutragen bzw. zu entfernen.

Über eine seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Berufung erkannte der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 4. April 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin, daß I. die Berufung gegen Punkt I des erstbehördlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen und II. der Berufung gegen Punkt II des erstbehördlichen Bescheides Folge gegeben und dieser Punkt ersatzlos behoben werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 9. Februar 1987 sei M die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Verladestelle für Knochen- und Schlachtabfälle in Y auf der Gp. 2279 erteilt worden. In dieser Genehmigung sei auch die Herstellung eines Abstellplatzes für ca. sechs Lastkraftwagen enthalten. Diese Genehmigung sei befristet bis 1. Juli 1987 erteilt worden. Die Auflage 9 dieses Genehmigungsbescheides laute:

"Nach Auflassung der Betriebsstätte, spätestens am 1.7.1987, ist der ursprüngliche Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen. Die vorhandenen Holzhütten sowie die Verladerampen sind zu entfernen."

Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 15. Juli 1987 habe die Bezirkshauptmannschaft Landeck der M mitgeteilt, daß die gewerberechtliche Genehmigung für die in Rede stehende Verladestelle abgelaufen sei. Die Genannte sei in diesem Schreiben weiters darauf aufmerksam gemacht worden, daß sie verpflichtet sei, die Betriebsstätte aufzulassen sowie die ihr vorgeschriebenen Maßnahmen über die Herstellung des ursprünglichen Zustandes durchzuführen. Eine Verlängerung der Genehmigung für ihre provisorische Betriebsanlage werde nicht in Erwägung gezogen; bei Weiterbetrieb habe sie vielmehr mit einem Verwaltungsstrafverfahren zu rechnen. Aus einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 3. Mai 1988 gehe hervor, daß M wegen unbefugten Betriebes der gegenständlichen Knochenverladestelle mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- rechtskräftig bestraft worden sei. Aus diesem Aktenvermerk gehe weiters hervor, daß die gegenständliche Verladestelle im Rahmen der Ausübung des Handels mit Altstoffen mit dem Gewerbestandort Z Nr. 59 betrieblich verwendet werde. Gewerbeinhaber sei mit Wirkung vom 21. Oktober 1986 der Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 3. Mai 1988 habe die Bezirkshauptmannschaft Landeck dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß die von ihm betriebene Verladestelle sowie der dortige Lkw-Abstellplatz unbefugt betrieben würden, da die seinerzeit der M erteilte gewerberechtliche Genehmigung für diese Betriebsanlage ihre Gültigkeit verloren habe. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck habe in diesem Schreiben weiters mitgeteilt, daß sie sich nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens gegen M sowie angesichts der Tatsache, daß seitens des Beschwerdeführers in nächster Zukunft eine Betriebseinstellung nicht zu erwarten sei, veranlaßt sehe, ein Verfahren auf Betriebsschließung gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 einzuleiten. Am 1. Februar 1990 habe die Bezirkshauptmannschaft Landeck sodann eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung sei festgestellt worden, daß die Verladerampe noch vorhanden sei, ebenso ein provisorisch befestigter Abstellplatz für Lastkraftwagen im Ausmaß von etwa 50 m x 20 m. Weiters hätten sich zu diesem Zeitpunkt im Betriebssgelände noch zwei Holzhütten befunden. Der Abstellplatz sei von der vorbeiführenden Gemeindestraße aus (ehemalige Bundesstraße) ohne Begrenzung frei zugänglich. Das gleiche habe für die Verladerampe gegolten, die lediglich mit einer Absperrkette gesichert gewesen sei. Anläßlich dieser mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er sehe ein, daß er die in Rede stehende Betriebsstätte räumen müsse. Er habe eine Verladerampe in V in Bau. Diese würde innerhalb von etwa 14 Tagen fertig sein. Bis zur Fertigstellung dieser Rampe benötige er jedoch noch die bestehende Rampe zum Umladen der Lkw und ersuche mit der Betriebsschließung bis zu diesem Zeitpunkt zuzuwarten. In der Folge sei der erstbehördliche Bescheid erlassen worden. In rechtlicher Hinsicht sei zu Punkt I davon auszugehen, daß gemäß § 360 GewO 1973 die Behörde, wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung oder in einem anderen Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1973 die Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig festgestellt worden sei, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt werde, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder die Stillegung von Maschinen zu verfügen. Gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1973 habe die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 oder 2 nicht mehr vorlägen und zu erwarten sei, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme nach Abs. 1 oder 2 bestimmend gewesen seien, von der Person eingehalten würden, die die gewerbliche Tätigkeit ausübe oder die Betriebsanlage betreiben wolle. Im gegenständlichen Fall sei Maria Tschiderer wegen unbefugten Betriebes der gegenständlichen Betriebsanlage rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe als Betriebsnachfolger die gegenständliche Betriebsanlage weiterbetrieben, sodaß lediglich ein Wechsel des Betreibers vorgelegen sei. Die Bestimmungen des seinerzeitigen Genehmigungsbescheides hätten jedoch auch ihn als Inhaber der gegenständlichen Betriebsanlage verpflichtet. Somit sei im vorliegenden Fall das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung rechtskräftig festgestellt worden, und es lägen demnach die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 360 Abs. 1 GewO 1973 vor. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, es liege keine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes vor, da nur Umladearbeiten stattfänden, sei dazu auszuführen, daß unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen sei, die einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt sei. Die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten würden jedoch in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck im Jahre 1987 genehmigten Verladestelle für Knochen- und Schlachtabfälle durchgeführt. Die Dauer der Umladetätigkeit sei im gegebenen Zusammenhang völlig irrelevant. Die Befürwortung des Grundeigentümers im gegebenen Zusammenhang sei gleichfalls ohne Belang. Ausschlaggebend sei allein der Umstand, daß die Tätigkeit unbefugt ausgeübt werde und diese Gesetzwidrigkeit auch in einem Strafverfahren bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Da aus dem Berufungsvorbringen hervorgehe, daß der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Schließung der gegenständlichen Betriebsanlage nicht einsehe, könne nicht ausgeschlossen werden, daß in dieser Hinsicht weitere Tätigkeiten in der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt würden. Selbst wenn anläßlich einer Kontrolle am 22. Februar 1990 durch einen Erhebungsbeamten festgestellt worden sei, daß an der Verladestelle die Hinweistafel mit der Aufschrift "Kadaververwertung ab 19.2.1990 beim Klärwerk Y" angebracht sei, und die Verladerampe auf halber Auffahrtshöhe mit einer Absperrkette abgesichert sei, lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf der getroffenen Maßnahme aus den angeführten Überlegungen nicht vor. Was den Punkt II des erstbehördlichen Bescheides anlange, so sei M die gewerbebehördliche Genehmigung für die Verladestelle unter der Auflage erteilt worden, daß nach Auflassung der Betriebsstätte, spätestens am 1. Juli 1987, der ursprüngliche Zustand des Betriebsgeländes herzustellen und die vorhandenen Holzhütten sowie die Verladerampe zu entfernen seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und bilde einen Vollstreckungstitel. Die Einhaltung dieser Auflage sei daher nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu erwirken. Eine neuerliche Vorschreibung gemäß § 83 GewO 1973 erübrige sich daher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Unterbleiben des Ausspruches nach § 360 GewO 1973 (betreffend Punkt I des angefochtenen Bescheides) verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 9. Februar 1987 sei M auf Grund ihres Ansuchens die gewerbepolizeiliche Genehmigung für den Betrieb der in Rede stehenden Verladestelle erteilt worden. Diese gewerbebehördliche Genehmigung sei mit 1. Juli 1987 befristet worden. In der Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Landeck M mittels Straferkenntnisses vom 4. Jänner 1988 zur Zahlung einer Geldstrafe von S 5.000,-- gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 verurteilt, da ihrerseits laut Ansicht der Behörde die Verladetätigkeit auf der Gp. 2279, KG Y, weiterhin ausgeübt worden sei, obwohl die mit Bescheid vom 9. Februar 1987 erteilte gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Betriebsanlage bereits abgelaufen gewesen sei. Dieses Straferkenntnis sei zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen. Den Ausführungen des angefochtenen Bescheides sei entgegenzuhalten, daß er in bezug auf die Gp. 2279, KG Y, keinesfalls eine regelmäßige gewerbliche Tätigkeit entfalte. Insbesondere habe er keinerlei Lkw auf den dort errichteten Abstellplätzen abgestellt und es dienten die dortigen baulichen Einrichtungen vielmehr der Unterstellung von landwirtschaftlichen Geräten. Diese landwirtschaftlichen Geräte würden vom Grundeigentümer im Zuge der Ausübung seiner Landwirtschaft dort abgestellt und gelagert. Auch die Verladerampe werde vom Eigentümer landwirtschaftlich genutzt. So würden dort Mist bzw. Vieh auf Lastkraftwagen verladen. Auf diese Tätigkeiten des Grundeigentümers habe er selbstverständlich keinerlei Einfluß und er sei auch für diese Tätigkeit nicht verantwortlich. Richtig sei, daß er gelegentlich die Verladerampe dazu benütze, um schlachtfrische Knochen von Kleinkraftwagen auf Großraumfahrzeuge umzuladen. Diese Ladetätigkeit erfolge jedoch gänzlich ohne Bodenkontakt sowie ohne Belästigung von Nachbarn. Die Zeitspanne, welche diese Ladetätigkeit in Anspruch nehme, betrage maximal 10 bis 15 Minuten. Wie sich aus der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10. April 1990 ergebe, fänden derartige Umladearbeiten völlig unregelmäßig statt, so etwa ein- bis zweimal in 14 Tagen. Im übrigen sei Voraussetzung für die Anwendung des § 360 Abs. 1 GewO 1973, daß in einem Strafverfahren das Vorliegens einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung oder in einem Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1973 die Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig festgestellt worden sei. Im gegenständlichen Fall sei jedoch das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung in einem Strafverfahren nicht rechtskräftig festgestellt worden und vielmehr habe er die gegen ihn erlassene Strafverfügung vom 10. April 1990 der Bezirkshauptmannschaft Landeck mittels Einspruches bekämpft und es sei über diesen Einspruch bis jetzt noch nicht entschieden worden. Mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung bzw. des gesetzwidrigen Betriebes einer Betriebsanlage durch ihn könne die Bestimmung des § 360 Abs. 1 GewO 1973 nicht angewendet werden. Des weiteren setze die Anwendbarkeit des § 360 Abs. 1 GewO 1973 voraus, daß eindeutig feststehe, daß der Beschuldigte die verbotene Gewerbeausübung weiterhin ausübe und nicht einsehe, daß er die gesetzwidrige Gewerbeausübung zu unterlassen habe. An dieser Voraussetzung mangle es jedoch jedenfalls, da er selbstverständlich eingesehen habe, daß seinerseits das Abstellen von Lkw auf der gegenständlichen Grundparzelle unterlassen werden müsse, und daß er der Behörde gegenüber anläßlich einer Verhandlung am 1. Februar 1990 definitiv erklärt habe, er sehe ein, daß er die Betriebsstätte räumen müsse, daß er bereits eine neue Verladerampe in V in Bau habe und diese binnen 14 Tagen fertiggestellt sein würde. Die belangte Behörde übergehe jedoch in der Begründung ihres Bescheides diese Absichtserklärung völlig und führe im Gegenteil ohne jegliche Begründung aus, daß er seine Verpflichtung zur Schließung der gegenständlichen Betriebsanlage nicht einsehe und dementsprechend nicht ausgeschlossen werden könne, daß in Hinkunft weitere Tätigkeiten auf der Verladerampe durchgeführt würden.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, hat die Behörde, wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung oder in einem Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 die Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig festgestellt worden ist, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder die Stillegung von Maschinen zu verfügen. Wenn bei einer Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 oder 2 gegeben ist, und wenn mit Grund anzunehmen ist, daß die solchermaßen gesetzwidrige Gewerbeausübung weiterbetrieben wird, so kann die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insbesondere auch die Beschlagnahme von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln, an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Im Beschwerdefall stützte die belangte Behörde im diesbezüglich übernommenen Spruch des erstbehördlichen Bescheides, dem insoweit auch die dargestellte Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht, ihren Abspruch ausschließlich auf die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des ersten Falles des § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1973.

Entgegen der offenbaren Annahme der belangten Behörde - wie sich auch aus ihren diesbezüglichen Darlegungen in der Gegenschrift ergibt - kann sich aber eine Maßnahme nach § 360 Abs. 1 erster Satz, erster Fall, GewO 1973 - abgesehen von Fällen einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG 1950 bzw. § 370 GewO 1973 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0055) - grundsätzlich nur an denjenigen richten, der Beschuldigter im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren war (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1983, Zl. 82/04/0139). Da aber - abgesehen davon, daß nach der Sachverhaltsannahme im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer bereits mit Wirkung vom 21. Oktober 1986 als "Gewerbeinhaber" anzusehen war - die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Abspruch ausschließlich auf ein gegen M ergangenes rechtskräftiges Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck (nach der diesbezüglichen Anführung im erstbehördlichen Bescheid vom 4. Jänner 1988 wegen Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973) stützte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringes bedurft hätte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040159.X00

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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