TE Vfgh Erkenntnis 1987/12/12 G55/87, G56/87, G57/87, G58/87

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Veröffentlicht am 12.12.1987
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Index

10 Verfassungsrecht;
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
AmtssprachenV (Slowenisch), BGBl 307/1977
VolksgruppenG §1 Abs3
VolksgruppenG §2 Abs1 und Abs2
StV Wien 1955 Art7 Z3 erster Satz
VolksgruppenG §13 Abs1 und Abs2
VolksgruppenG §24 Abs4
StV von St Germain Art66 Abs4

Leitsatz

Unmittelbare Anwendbarkeit des Art7 Z3 erster SatzStaatsvertrag von Wien (StV Wien); in den darin bezeichnetenGebieten kann sich jedermann, der in der Sprache der Minderheitbedienten; aus Zweckmäßigkeitsgründen ergangeneAusührungsbestimmungen (in Gesetzes- oder Verordnungsform) nehmender Staatsvertragsbestimmung nicht den Charakter derunmittelbaren Anwendbarkeit in jenen Bereichen, die nicht vonAusführungsbestimmungen umfaßt sind; insoweit das VolksgruppenGdie sich aus dem StV Wien für die Minderheiten ergebenden Rechtewiederholt, ist es als AusführungsG zum StV Wien zu werten undsteht mit diesem nicht in Widerspruch; Widerspruch der in §13VolksgruppenG vorgesehenen Regelungen, die die Verwendung derkoratischen Minderheitensprache in Gebieten mit kroatischer odergemischter Bevölkerung ausschließen, solange keine V nach §2Abs1 Z3 erlassen ist, zu Art7 Z3 StV Wien; Aufhebung vonBesimmungen in §13 wegen der besonderen Bedeutung des StV Wienund des in Art7 gewährten Minderheitenschutzes keine Fristsetzung

Spruch

Die Worte "gemäß §2 Abs1 Z. 3 bezeichneten" in Abs1 und der Satzteil ", soweit sie durch eine V nach §2 Abs1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist" in Abs2 des § 13 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahrens

Der VfGH hat jeweils einige Worte der Absätze 1 und 2 des §13 des BG vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz), BGBl. 396/1976, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung gezogen. Die zu prüfenden Textstellen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

Der erste Satz des Artikels 7 Z3 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, lautet:

"In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen."

Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien hat Verfassungsrang (ArtII des Bundesverfassungsgesetzes über die Abänderung und Ergänzung von Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge, BGBl. 59/1964).

Das Volksgruppengesetz enthält in seinem Abschnitt V ausführliche Regelungen über die "Amtssprache". Es bezeichnet jene Behörden und Dienststellen, bei denen die Sprache einer Volksgruppe zusätzlich zur deutschen Amtssprache (Art8 B-VG) zugelassen ist, nicht selbst, sondern enthält in §2 Abs1 Z3 eine Verordnungsermächtigung, wonach die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates solche Behörden und Dienststellen festzulegen hat. Auf Grund dieser Verordnungsermächtigung wurde die V vom 31. Mai 1977, BGBl. 307/1977, über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, erlassen. Eine V betreffend die Verwendung der kroatischen Sprache als Amtssprache wurde bisher nicht erlassen. Die ersten beiden Absätze des §13 Volksgruppengesetz lauten (wobei die in Prüfung gezogenen Stellen hervorgehoben sind):

"(1) Die Träger der gemäß §2 Abs1 Z. 3 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, daß im Verkehr mit diesen Behörden und Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes die Sprache einer Volksgruppe gebraucht werden kann.

(2) Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen, soweit sie durch eine V nach §2 Abs1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird."

2. Die Anlaßfälle und die Prüfungsbeschlüsse

2.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 15. Jänner 1985, ZIII-P-245-1984, wurde über Mag. F P wegen der Verwaltungsübertretung nach §102 Abs1 iVm §14 Abs4 KFG 1967 (Mängel des Schlußlichtes) eine Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Der Bestrafte ergriff dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welcher der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 13. September 1985, ZVI/2-2005/5-1985, gemäß den §§66 Abs4 AVG 1950 und 51 Abs1 VStG 1950 nicht Folge gab.

Begründend wurde dazu ua. ausgeführt:

         " . . . (Es) hat die Bezirkshauptmannschaft

Oberpullendorf den Beschuldigten mit

'Beschuldigten-Ladungsbescheid' . . . eingeladen, am 16. Juli 1985

vormittags dortamts zu erscheinen.

Diesen Ladungsbescheid hat der Beschuldigte der Bezirkshauptmannschaft zurückgestellt, und zwar mit der Begründung, daß ihm durch die Nichtausfertigung des Ladungsbescheides und des angefochtenen Straferkenntnisses in kroatischer Sprache sein ihm als Angehörigen der kroatischen Volksgruppe des Burgenlandes durch den Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, gewährleistetes subjektives öffentliches Recht auf die Verwendung der kroatischen Sprache in diesem Verwaltungsstrafverfahren vorenthalten wird,

und ist der Ladung nicht gefolgt. . .

Hinsichtlich der Ausführungen in der Berufung über das Recht der Angehörigen der kroatischen Volksgruppe (auf) den Gebrauch der kroatischen Sprache als (zweite) Amtssprache ist zu

bemerken. . .

(Es) ist davon auszugehen, daß ein 'verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht' nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Einzelne im konkreten Fall einen bestimmten Rechtsanspruch besitzt, sei er nun auf eine oder mehrere Rechtsvorschriften gegründet.

Diese letztere Voraussetzung liegt für die Aussage des Art7 des Staatsvertrages hinsichtlich des Kroatischen als Amtssprache zweifellos nicht vor. Selbst unter Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes ist es nicht möglich, 'in unmittelbarer Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift ein Verfahren im rechtsstaatlichen Sinn abzuwickeln', da die Behörden und Dienststellen nicht feststehen, vor denen das Kroatische als zusätzliche Amtssprache verwendet werden

könnte. . . "

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die zu B817/85 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Mag. F P an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so im Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache vor Behörden (Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrags von Wien, BGBl. 152/1955), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Bf. macht - sinngemäß zusammengefaßt - geltend, er habe im Administrativverfahren, und zwar schon in erster Instanz, erklärt, sich als Angehöriger der kroatischen Minderheit im Burgenland des Kroatischen bedienen zu wollen, doch sei ihm der Gebrauch dieser Amtssprache verweigert worden.

Der Landeshauptmann von Burgenland als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

2.2. Im Zug der verfassungsgerichtlichen Beratung über diese Beschwerde entstanden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Worte "gemäß §2 Abs1 Z. 3 bezeichneten" in Abs1 und des Satzteils ", soweit sie durch eine V nach §2 Abs1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist" in Abs2 des §13 des Volksgruppengesetzes, BGBl. 396/1976.

Der VfGH faßte daraufhin am 16. Dezember 1986 zu B 817/85 den Beschluß, diese bundesgesetzlichen Vorschriften auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

In den Gründen des Prüfungsbeschlusses nahm der VfGH zunächst auf das (eine Beschwerde eines Angehörigen der slowenischen Volksgruppe im Bundesland Kärnten betreffende) Erkenntnis VfSlg. 9744/1983 Bezug, in dem er wörtlich dargelegt hatte:

"Nach Art8 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Dies bedeutet, daß sie die offizielle Sprache bildet, in der die Anordnungen der Staatsorgane ergehen müssen und in der alle Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (VfSlg. 9233/1981; s. Ringhofer,

Die österreichische Bundesverfassung, S 25). Gemäß der (kraft ArtII Z3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. 59) auf Verfassungsstufe stehenden Bestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, wird in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als

Amtssprache zugelassen. . .

Davon ausgehend, daß ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dann vorliegt, wenn an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht (zB VfSlg. 723/1926), weiters davon, daß es sich bei der Verfassungsvorschrift des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, um eine - Art8 B-VG ergänzende - Sonderregelung zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten handelt, kann sich diese staatsvertragliche Bestimmung - wie grundsätzlich schon die Überschrift des Art7 l.c., lautend:

'Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten', zeigt - nicht in einem bloßen Auftrag an Staatsorgane erschöpfen; sie garantiert vielmehr darüber hinaus ua. österreichischen Staatsbürgern, die der slowenischen Minderheit (Volksgruppe) angehören, (ua. in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung) das Recht auf Gebrauch der slowenischen Sprache im Verkehr mit Behörden (vgl. auch Ringhofer, aaO).

Demgemäß ist festzuhalten, daß die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, ein subjektives öffentliches Recht gewährleistet.

. . "

Im Anschluß daran führte der VfGH folgendes aus:

Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien geht über die Norm des Art66 Abs4 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. 303/1920, hinaus, der bestimmte, daß den nicht deutsch sprechenden österreichischen Staatsangehörigen bloß angemessene Erleichterungen beim Gebrauch der Minderheitensprache zu bieten sind.

Das als Ausführungsgesetz zum Abschnitt V des III. Teils des Staatsvertrages von St. Germain und zu Art7 des Staatsvertrages von Wien zu wertende, aber darüber hinausgehende (vgl. Adamovich/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 427 u. a.) BG vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz), BGBl. 396/1976 idF BGBl. 575/1976, enthält in seinem Abschnitt V ausführliche Regelungen über die 'Amtssprache'. Das Volksgruppengesetz nennt jene Behörden und Dienststellen, vor denen eine Minderheitensprache als zusätzliche Amtssprache zugelassen ist, nicht namentlich. Es sieht vielmehr die Festlegung der in Betracht kommenden Stellen - aus Gründen 'notwendige(r) Flexibilität' (vgl. EB zur RV des Volksgruppengesetzes, 217 BlgNR XIV.GP, 10) - in einer besonderen Durchführungsverordnung vor (§ 2 Abs1 Z3). In der Folge erließ die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates am 31. Mai 1977 eine V (BGBl. 307/1977) über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird. Eine gleichartige V über die Verwendung der kroatischen Sprache als Amtssprache wurde bisher nicht erlassen.

         §13 des Volksgruppengesetzes schränkt das Recht der

Verwendung einer Minderheitensprache auf jene Behörden und

Dienststellen ein, die in einer nach §2 Abs1 erlassenen V

bezeichnet sind. . . .

         Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß die geprüften

Stellen des §13 Volksgruppengesetz im gegenständlichen

Beschwerdefall anzuwenden sind, da ja gerade diese Stellen zu

verhindern scheinen, daß sich der Bf. seiner

Minderheitensprache als Amtssprache bedienen kann.

         . . . Nach Meinung des VfGH bestehen gegen die

Verfassungsmäßigkeit der genannten Stellen aus der Sicht des gegenständlichen Beschwerdefalles Bedenken aus folgenden Erwägungen:

Der VfGH hält es für zulässig, den Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien innerstaatlich in der Weise durchzuführen, daß durch eine innerstaatliche Rechtsnorm jene Verwaltungs- und Gerichtsbezirke konkretisiert werden, in denen der Gebrauch der slowenischen oder kroatischen Sprache als Amtssprache neben dem Deutschen zugelassen ist.

Nicht mehr ermöglicht §2 des Volksgruppengesetzes. Dem VfGH scheint es aber mit Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien unvereinbar, wenn es der verordnungserlassenden Behörde überlassen wäre, durch die Konkretisierung im Ergebnis jene Volksgruppen von der Verwendung ihrer Minderheitensprache als Amtssprache auszuschließen, denen in Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien ein diesbezügliches verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht eingeräumt wurde.

         Die in Prüfung gezogenen Stellen des §13 Abs1 und 2

des Volksgruppengesetzes scheinen gerade einen solchen Ausschluß

zu bewirken, da die Erlassung der V BGBl. 307/1977 im

Zusammenhang mit den genannten Stellen die Verwendung des

Kroatischen als Amtssprache ausschließt. Enthielte das Gesetz

nicht die in Prüfung gezogenen Einschränkungen, so scheint es,

daß auch Angehörige der kroatischen Volksgruppe sich im Verkehr

mit allen gemäß Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien in

Betracht kommenden Behörden oder Dienststellen der

Minderheitensprache bedienen könnten, solange keine V erlassen

ist, die diese Behörden und Dienststellen in Übereinstimmung mit

dieser Anordnung des Staatsvertrages von Wien (Behörden und

Dienststellen 'in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens,

des Burgenlandes und der Steiermark mit . . . kroatischer oder

gemischter Bevölkerung') bezeichnet, da Art7 Z3 des Staatsvertrages

von Wien insofern unmittelbar anzuwenden zu sein scheint. . . . "

2.3. Im wesentlichen gleichlautende Prüfungsbeschlüsse ergingen am 16. Dezember 1986 in den hg. Beschwerdefällen B734/85 (hg. Verfahren G56/87), B119/86 (hg. Verfahren G57/87) und B551/86 (hg. Verfahren G58/87):

2.3.1. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25. März 1985, ZV-P-2/3-1985, wurde der von Mag. M G, wohnhaft in ...Stinatz (polit. Bezirk Güssing, Land Burgenland), beim Standesamtsverband Stinatz gestellte Antrag, sie mit Mag. F P in kroatischer Sprache zu trauen, als unbegründet abgewiesen.

Den dagegen von Mag. M G und Mag. F P erhobenen Berufungen gab der Landeshauptmann von Burgenland - in Handhabung der Bestimmungen der §§44, 47 PStG, BGBl. 60/1983, iZm Art8 B-VG und §§2 Abs1 Z3, 13 Abs1 und 2 Volksgruppengesetz, BGBl. 396/1976 - mit Bescheid vom 8. August 1985, ZII-542/9-1985, keine Folge.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die zu B734/85 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte und gemeinsam ausgeführte Beschwerde der Mag. M G und des Mag. F P an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so im Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache vor Behörden (Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrags von Wien, BGBl. 152/1955), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Landeshauptmann von Burgenland als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

2.3.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 2. Oktober 1985, ZIII-V-26-1985, wurden über W V wegen der Verwaltungsübertretungen nach §102 Abs5 lita und §102 Abs5 litb KFG 1967 (Nichtmitführen des Führerscheines und Zulassungsscheines) Geldstrafen, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen verhängt.

Der Bestrafte ergriff dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welcher der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 12. Dezember 1985, ZVI/2-2290-1985, gemäß den §§66 Abs4 AVG 1950 und 51 Abs1 VStG 1950 nicht Folge gab.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die zu B119/86 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des W V an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so im Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache vor Behörden (Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrags von Wien, BGBl. 152/1955), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Landeshauptmann von Burgenland als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

2.3.3. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 1986, Z26.136/6-IV/4/86,

wurde der von H R, wohnhaft in ... Schachendorf (polit. Bezirk

Oberwart, Land Burgenland), beim Standesamt Schachendorf gestellte Antrag auf Ausstellung einer Heiratsurkunde in kroatischer Sprache abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B551/86 protokollierte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des H R an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so ua. im Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache vor Behörden (Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrags von Wien, BGBl. 152/1955), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Bundesminister für Inneres als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift, in der er für die Abweisung der Beschwerde eintrat.

3. Die Äußerung der Bundesregierung

3.1. Die Gesetzesprüfungsverfahren G 55 bis 58/87 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Bundesregierung befaßte sich in der in diesem verbundenen Gesetzesprüfungsverfahren abgegebenen Äußerung ausschließlich mit der Frage, ob der erste Satz des Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien unmittelbar anwendbar sei, und führte dazu aus:

"Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat schon aufgrund des Ersuchens des VfGH vom 4. März 1986 im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren B734/85 und B817/85 zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art7 Z3 Stellung genommen und unter GZ 603.245/1-V/7/86 vom 5. August 1986 anhand einer Reihe konkreter Fragestellungen hinsichtlich der Regelung des zweisprachigen Verfahrens und der nach Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, Anspruchsberechtigten dargelegt, daß Art7 Z3 für seine Anwendbarkeit im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung notwendigerweise einer Präzisierung durch den Gesetzgeber bzw. durch den von diesem determinierten Verordnungsgeber bedarf. Die Bundesregierung übernimmt die in diesem Schreiben, das der vorliegenden Äußerung als Beilage angeschlossen wird, hiezu vorgebrachten Ausführungen.

Über diese Ausführungen hinaus (die vor allem die Präzisierungsbedürftigkeit der erwähnten staatsvertraglichen Regelung hinsichtlich des Verfahrens und des Kreises der Anspruchsberechtigten dartun) darf zur Frage des territorialen Aspekts des Art7 Z3 auf folgendes hingewiesen werden:

Was zunächst den Begriff der 'Verwaltungs- und

Gerichtsbezirke . . . des Burgenlandes . . . mit . . . kroatischer

oder gemischter Bevölkerung' betrifft, so bedarf es der Präzisierung, was 'Verwaltungs- und Gerichtsbezirke' sind und was unter 'kroatischer Bevölkerung' zu verstehen ist. Man mag bei volksgruppenfreundlicher Interpretation zum Ergebnis kommen, daß unter den 'Verwaltungsbezirken' auch die Gemeinden als kleinste territoriale Verwaltungseinheiten zu verstehen sind (vgl. hiezu etwa Matscher, Die slowenische und kroatische Volksgruppe in Österreich, Seite 13, in: Die rechtliche Stellung der Volksgruppen in Österreich, herausgegeben vom Bundeskanzleramt, Wien 1977). Bei Vorliegen welcher Kriterien aber eine 'kroatische Bevölkerung' (bzw. 'kroatische Minderheit', Art7 Z1 und 4) anzunehmen ist, ob es ausschließlich auf die sprachliche Zugehörigkeit oder auch auf (andere) ethnische Merkmale ankommt, ob für die sprachliche Zugehörigkeit die 'Muttersprache', die 'Haus- und Familiensprache' oder etwa die 'Umgangssprache' maßgebend ist und wie diese 'Sprach'-Begriffe zu verstehen sind, all dies beantwortet der Staatsvertrag 1955 nicht, nicht einmal im Ansatz. Symptomatisch für die unklare Ausdrucksweise des Staatsvertrags sind zB die zahlreichen Debatten der Experten, die insbesondere 1973 im Rahmen der sogenannten 'Kärntner Ortstafelkommission' über die Auslegung dieser Begriffe geführt wurden und die angesichts des schillernden und seit jeher umstrittenen Begriffs der 'Minderheit' kein eindeutiges Ergebnis erbrachten; so zitiert etwa Veiter, Die Kärntner Ortstafelkommission, Klagenfurt 1980, die Meinung der Experten hinsichtlich der Zugehörigkeit zur slowenischen Volksgruppe (was aber genauso für die kroatische Volksgruppe gilt), derzufolge für die Zugehörigkeit 'sowohl objektive als auch subjektive Kriterien in Betracht' kämen, und zwar 'außer der Sprache auch Eigentümlichkeiten der Kultur und der Lebensführung, Vereinsangehörigkeit und anderes', wobei 'die Auswahl der Kriterien

. . . nach Ansicht der Experten eine politische Frage' sei (Zitat

auf Seite 64, vgl. im übrigen auch die Ausführungen Seite 62 ff und besonders auch Seite 68).

Relevant wird die aufgeworfene Frage in allen Zweifelsfällen, insbesondere aber dort, wo das Vorhandensein einer solchen Bevölkerung überhaupt in Zweifel gezogen wird; solche Zweifelsfälle sind zB alle diejenigen Gemeinden bzw. Ortschaften des Burgenlandes, wo im Gegensatz zu früheren Volkszählungen etwa bei den Ordentlichen Volkszählungen 1971 und 1981 überhaupt niemand als Umgangssprache Kroatisch angegeben hatte, wie etwa der Ortsteil Kroatisch Ehrensdorf der Gemeinde Eberau, der Ortsteil Harmisch der Gemeinde Kohfidisch usw. Es scheint schwer vorstellbar, daß dem Art7 Z3 StV zu

unterstellen wäre, daß alle diese Fragen, insbesondere aber die, ob solche Gemeinden an sich in die Amtssprachenregelung einbezogen werden können oder nicht, der Behördenpraxis zur Beantwortung überlassen werden.

Vor allem aber ist in diesem Zusammenhang noch die entscheidende Frage offen, was unter einer 'gemischten Bevölkerung' zu verstehen ist. Art7 Z3 läßt offen, ob bereits ein einziger 'Kroate' genügt, oder ob irgendeine zahlenmäßige Relation zur übrigen Bevölkerung hergestellt werden muß. Selbst wenn man generell eine ganz geringe absolute Zahl von 'Kroaten' pro Gemeinde als irrelevant für die Amtssprachenregelung ansehen wollte, so macht es doch einen Unterschied, ob etwa 20 Kroaten in einer Großgemeinde von einigen tausend Einwohnern oder in einer Kleingemeinde von einigen hundert Einwohnern leben.

Dazu kommt ferner, daß es nach dem Wortlaut des Art7 Z3 (Zulassung des Kroatischen 'in' den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken) zweifelhaft ist, ob etwa Behörden der Rechtsmittelinstanz, die in einem Ort mit nur sehr geringer bodenständiger kroatischer Bevölkerung tätig sind (zB Eisenstadt), ebenfalls in die Amtssprachenregelung einbezogen werden sollten. Der Wortlaut würde dies wohl ausschließen, hingegen eine volksgruppenfreundliche teleologische Interpretation des Staatsvertrages es möglicherweise gebieten.

Angesichts dieser offenkundigen Unklarheiten des Art7 Z3 des Staatsvertrages 1955 erachtet die Bundesregierung eine gesetzliche Präzisierung nicht nur für zulässig, sondern für geboten. Im Hinblick auf die Vielzahl der bei einer Amtssprachenregelung zu berücksichtigenden Kriterien und der unterschiedlichen Situation der einzelnen Volksgruppen muß der Gesetzgeber darüber hinaus im Wege einer - selbstverständlich entsprechend determinierten - Verordnung die notwendige Angepaßtheit und Flexibilität zu erreichen suchen, so daß damit den jeweiligen Interessen der einzelnen Volksgruppen unter Bedachtnahme auf völkerrechtliche Verpflichtungen entsprochen werden kann.

Das Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, hat zum einen eine Definition der 'Volksgruppe' gegeben (§1 Abs2) und damit jedenfalls festgelegt, daß sich die 'kroatische Bevölkerung' nach dem Vorhandensein eigenen Volkstums und insbesondere nach dem Merkmal der Muttersprache (und nicht nach dem Merkmal der Umgangssprache) bestimmt. Vor allem aber ist auf die Verordnungsermächtigung des §2 Abs2 des Volksgruppengesetzes hinzuweisen, wonach bei Verordnungserlassung auch auf die 'besonderen Bedürfnisse und Interessen' der Volksgruppe 'zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen' ist und 'die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen' lediglich 'mitzuberücksichtigen' sind. Nur so konnten etwa in die Amtssprachenregelung betreffend die slowenische Volksgruppe (V BGBl. Nr. 307/1977) auch das Landesgericht Klagenfurt oder sonstige in Klagenfurt gelegene Behörden rechtlich einwandfrei einbezogen werden; dies wurde auch von Veiter, Die Kärntner Ortstafelkommission, Klagenfurt 1980, Seite 118, als eine Regelung anerkannt, die 'minderheitenfreundlicher' sei, 'als die Ortstafelkommission dies empfohlen hatte'. Jedenfalls wäre es aber - zieht man die Parallele zur kroatischen Volksgruppe allein aufgrund Art7 Z3 kaum vertretbar, etwa Behörden in Eisenstadt in die Amtssprachenregelung einzubeziehen.

Angesichts dieser gravierenden, aus Art7 Z3 des Staatsvertrages resultierenden Zweifelsfragen, scheint es der Bundesregierung im Hinblick auf Art18 B-VG aus Gründen der Rechtssicherheit nicht vertretbar, wenn die zweisprachigen Behörden und Dienststellen in der Praxis unmittelbar aufgrund des Art7 Z3 ermittelt würden; bemerkt sei, daß es jedenfalls bei einer erheblichen Zahl von Behörden und Dienststellen zweifelhaft wäre, ob sie Art7 Z3 zuzuordnen seien (dies betrifft unter anderem die Rechtsmittelbehörden sowie sonstige Behörden, deren Sitz außerhalb des kroatischen Siedlungsraumes liegt, diesen aber auch erfaßt)."

3.2. Zur Hauptfrage des Gesetzesprüfungsverfahrens, nämlich der Vereinbarkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes mit dem Staatsvertrag von Wien, verwendet die Bundesregierung in ihrer Äußerung nur einen einzigen Satz:

"Abschließend möchte die Bundesregierung unterstreichen, daß ihrer Auffassung nach das Volksgruppengesetz eine mit dem Staatsvertrag 1955 in jeder Hinsicht vereinbare Rechtslage geschaffen hat."

3.3. Die Bundesregierung bezieht sich in ihrer Äußerung ferner auf die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 5. August 1986, GZ 603.245/1-V/7/86, welche zu den Beschwerdeausführungen in den Verfahren zu B734/85 und B817/85 abgegeben wurde. Auch diese Stellungnahme behandelt bloß die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien. Die Stellungnahme lautet:

"1. Beide Beschwerden gehen davon aus, daß dem bzw. den Bf. ein subjektives öffentliches Recht auf Gebrauch des Kroatischen als zusätzliche Amtssprache zustehe. Das BKA-VD teilt diese Ansicht grundsätzlich, hat allerdings in seiner Stellungnahme GZ 601.171/2-V/7/85 - die der Stellungnahme des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, GZ II-542/11-1985 vom 2.12.1985 im Verfahren B734/85 zugrundeliegt - darauf hingewiesen, daß ein 'verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht' nur dann ausgeübt werden könne, wenn der einzelne im konkreten Fall einen ausreichend bestimmten Rechtsanspruch besitze. Im Detail darf auf diese seinerzeitige Stellungnahme, die in Ablichtung angeschlossen wird, verwiesen werden.

2. Die grundlegende Frage ist somit, ob Art7 Z3 Satz 1 des StV 1955 für sich allein bereits einen im Sinne des Art18 Abs1 B-VG ausreichend bestimmten Rechtsanspruch auf Gebrauch des Kroatischen als 'zusätzliche Amtssprache' enthält. Die unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmung ist ursprünglich, vor allem unter Berufung auf die Erläuternden Bemerkungen zum StV 1955 (517 d. Blg. Sten.Prot. NR XII. GP), bejaht worden (vgl. insbesondere die Entscheidung des OGH 5.12.1956, 3 Ob 175/56, JBl. 1957, 186 f), während seit Schaffung des sogenannten Gerichtssprachengesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 102/1959 (BG zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Art7 §3 des StV), die herrschende Ansicht in Rechtsprechung (vgl. bereits die Entscheidung vom OGH vom 26.5.1959, 8 Nds 85/59, RZ 1959, 156) und nunmehr auch in der Lehre (vgl. etwa Matscher, Die slowenische und die kroatische Volksgruppe in Österreich, in: Die rechtliche Stellung der Volksgruppen in Österreich, Wien 1977, 7ff, bes. 11ff; Veiter, Das österreichische Volksgruppenrecht seit dem Volksgruppengesetz von 1976, Wien 1979, 42ff) den Standpunkt vertritt, Art7 Z3 Satz 1 sei nicht unmittelbar anwendbar. Gestützt wird dies auf die Tatsache der Schaffung eines - sich ausdrücklich als solches bezeichnenden - Durchführungsgesetzes zur genannten Bestimmung, mit dem erst festgelegt wurde, 'vor welchen Gerichten und unter welchen Voraussetzungen zweisprachig zu verhandeln sei' (so die zuletzt zitierte Entscheidung des OGH). Der Entwurf eines Verwaltungsamtssprachengesetzes, parallel zum 'Gerichtssprachengesetz', ist nicht Gesetz geworden. Sowohl den Gerichts- als auch den Verwaltungsbereich erfaßt nunmehr der die Amtssprache regelnde Abschnitt V des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, das insoweit an die Stelle des 'Gerichtssprachengesetzes' getreten ist. Der Unterschied zwischen den beiden zuletzt genannten Gesetzen besteht unter anderem darin, daß das Volksgruppengesetz die Gerichte (bzw. Behörden), vor denen eine Volksgruppensprache als (zusätzliche) Amtssprache zugelassen ist, nicht expressis verbis nennt, sondern die Festlegung der in Betracht kommenden Behörden und Dienststellen einer gemäß §2 Abs1 Z3 leg.cit. zu erlassenden V überläßt.

Im vorliegenden Fall sind der bzw. die Bf. offenbar der Ansicht, das genannte Durchführungsgesetz bzw. Abschnitt V des Volksgruppengesetzes seien aus der Sicht des Determinierungsgebotes des Art18 Abs1 B-VG nicht unbedingt erforderlich gewesen, da Art7 Z3 Satz 1 des StV 1955 ohnedies ausreichend determiniert sei. Sieht man einmal von dem ganz allgemeinen Argument ab, daß der Gesetzgeber wohl kaum ohne Notwendigkeit in immerhin 10 Paragraphen in Abschnitt V des Volksgruppengesetzes die entsprechenden Verfahrensvoraussetzungen geregelt hätte (welche Notwendigkeit bereits der OGH in der Entscheidung vom 26.5.1959, 8 Nds 85/59 gesehen hatte), so soll im folgenden anhand zweier ausgewählter Problemkreise, die auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind, deutlich gemacht werden, daß Art7 Z3 Satz 1 des StV 1955 zu wenig bestimmt ist, um dem Determinierungsgebot des Art18 Abs1 B-VG zu genügen:

a) Der staatsvertragliche Begriff der 'zusätzlichen' Amtssprache wirft die Frage auf, in welchem Ausmaß in derartigen Verfahren die Staatssprache Deutsch (Art8 B-VG) berücksichtigt werden muß. Dies ist selbst dann relevant, wenn - wie offenbar in den dem Verfahren B734/85 zugrundeliegenden Fall - alle Beteiligten an dem in kroatischer Sprache durchzuführenden Verfahren das Kroatische gebrauchen wollen: Da immer mit der Notwendigkeit der Vorlage von Akten bzw. Entscheidungen an andere Behörden (zB im Rechtsmittelverfahren), vor denen die Volksgruppensprache nicht zugelassen ist, zu rechnen ist, hiezu aber deutsche Texte benötigt werden, könnte es mangels einer gesetzlichen Regelung und mangels jeglichen Anhaltspunktes in Art7 des StV 1955 dazu kommen, daß zB zu ein- und demselben kroatischen Bescheid mehrere einander widersprechende deutsche Texte hergestellt werden. Dies würde eine Vielzahl von Problemen aufwerfen (zB die Frage nach dem 'Rang' des Textes: authentischer Text oder bloße Übersetzung?) und zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. (Das Volksgruppengesetz hat daher diese Frage im Sinne einer Gleichwertigkeit in bestimmten Fällen, zB Verpflichtung zur Ausfertigung von Entscheidungen und Verfügungen in beiden Sprachen, geregelt, vgl. §15 Abs4 Satz 2, Abs5, §16). Sehr kraß würde sich die Lückenhaftigkeit des Art7 Z3 Satz 1, was den Begriff der 'zusätzlichen Amtssprache' betrifft, auch in einem nicht ausschließlich zB in kroatisch zu führenden Verfahren zeigen, wo etwa Kläger und Beklagter unterschiedliche Sprachen gebrauchen und daraus - ohne Gesetz unlösbare - Zurechnungsprobleme bei der Kostentragung entstünden (vgl. dazu die detaillierte Regelung des §22 des Volksgruppengesetzes).

b) Nach der Überschrift des Art7 des StV 1955 sind dort Rechte enthalten, die den 'slowenischen und kroatischen Minderheiten' zustehen. Art7 Z1, 2 und 4 präzisieren den Kreis der Anspruchsberechtigten ausdrücklich mit den 'österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark'. Der systematische Zusammenhang der Z3 mit den übrigen Bestimmungen des Art7 und insbesondere der Vergleich von Z3 Satz 1 mit Z2 (Anspruch auf Elementarunterricht) sprechen dafür, daß die Anspruchsberechtigten nach Art7 Z3 - wo diesbezüglich eine Klarstellung fehlt - ebenfalls nur die erwähnten 'Minderheiten-Angehörigen' österreichischer Staatsbürgerschaft sein können. Wenn diese Auslegung des Art7 Z3 zutrifft, stellt sich allerdings sofort die Frage, welche Voraussetzungen ein 'Minderheiten-Angehöriger' besitzen muß, um als solcher angesehen werden zu können. Ist es nur die nichtdeutsche Sprache ('Muttersprache') oder gehören weitere Elemente dazu, so wie zB das Volksgruppengesetz in §1 Abs1 vom 'eigenen Volkstum' spricht? Wird die 'Minderheiten'-Eigenschaft von subjektiven oder von objektiven Elementen bestimmt? Da der österreichischen Rechtsordnung - vom Volksgruppengesetz abgesehen - insoweit jeglicher Anhaltspunkt fehlt, wäre somit Art7 Z3 Satz 1 schon allein in bezug auf den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht ausreichend bestimmt. (Das Volksgruppengesetz hat, in Vermeidung der geschilderten Problematik, den Gebrauch der kroatischen usw. Amtssprache nicht von der Volksgruppen- bzw. 'Minderheiten'-Zugehörigkeit abhängig gemacht, vgl. dessen §13 Abs2).

Nach Ansicht des BKA-VD sind daher gesetzliche Regelungen - wie sie das Volksgruppengesetz enthält - allein schon über das Verfahren und den Kreis der Anspruchsberechtigten unerläßlich, um Art7 Z3 Satz 1 unmittelbar anwenden zu können.

3. Das Volksgruppengesetz sieht ausdrücklich vor (§2 Abs1 Z3 iVm Abs2), daß es zu seiner Anwendbarkeit auf die einzelnen Volksgruppen Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats bedarf; vor Erlassung dieser Verordnungen kann das Volksgruppengesetz, konkret: die abstrakte Regelung der Amtssprache im Abschnitt V, somit auch nicht zur Determinierung des Art7 Z3 Satz 1 herangezogen werden.

4. Wenn aber wie erwähnt wesentliche Teile des Regelungsinhalts des Art7 Z3 Satz 1 undeterminiert bleiben, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob nicht ein anderer wesentlicher Teil anwendbar, und zwar ob die Feststellung der Behörden und Dienststellen, vor denen eine Volksgruppensprache (konkret: das Kroatische) als zusätzliche Amtssprache verwendet werden kann, auch ohne Dazwischentreten einer zusätzlichen innerstaatlichen Norm möglich ist. Nur am Rande sei daher bemerkt, daß der staatsvertragliche Begriff der

'Verwaltungsbezirke . . . des Burgenlandes . . . mit . . .

kroatischer oder gemischter Bevölkerung' außerordentlich unklar ist. Daß die in den Beschwerdefällen jeweils befaßten Erstinstanzen sich in solchen Verwaltungsbezirken befinden, die die genannte Voraussetzung jedenfalls erfüllen, und daß diese Behörden daher von der zu erlassenden V erfaßt würden, kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Ob dies aber auch für die jeweils letztinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmanns von Burgenland als wahrscheinlich angenommen werden kann, scheint nach dem bloßen Wortlaut des Art7 Z3 Abs1 nicht so deutlich. Wenn somit auch einige der nach den beiden Beschwerdefällen befaßten Instanzen wahrscheinlich solche wären, die unter den Regelungsbereich des Art7 Z3 Satz 1 fielen, so bliebe doch, über die beiden Beschwerdefälle hinausgehend, die Zuordnung einer Vielzahl von Behörden und Dienststellen in Art7 Z3 in einer rechtlichen Grauzone, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen könnte; in diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen von Winkler, Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Staatsverträgen, Orientierungen im öffentlichen Recht, 103, verwiesen werden. Winkler macht u.a. darauf aufmerksam, daß die Vollziehung nicht im Sinne des Gleichheitsgebotes tätig werden könne, wenn ausreichende gesetzliche Beurteilungsmerkmale fehlen und stellt - zu einer anderen Bestimmung des Staatsvertrages 1955 - fest: 'Es mag sein, daß der Anlaßfall der vorliegenden Entscheidung leichter zu lösen ist, als viele andere. Darauf kommt es aber hier nicht an. Vor der Vielfalt der möglichen Ansprüche bleiben die aufgeworfenen Fragen für den Richter immer problematisch. Es liegt im Wesen unserer demokratischen, rechtsstaatlichen Ordnung und findet im Gleichheitssatz seinen sprechenden Ausdruck, daß alle gleichartigen Fälle gleich behandelt werden sollen. Da aber alle entscheidenden Voraussetzungen der Vergleichbarkeit unklar sind, ist die ungleiche (willkürliche) Behandlung durch die Vollziehung eine zwangsläufige

Folge . . . Bleiben die entscheidenden Fragen offen, dann wird man

immer Unanwendbarkeit anzunehmen haben, will man nicht den Richter oder den Verwaltungsbeamten zum Gesetzgeber machen.'

5. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erachtet die zitierten Überlegungen Winklers sinngemäß auch auf den gegenständlichen Fall, in dem es an der näheren gesetzlichen Regelung i.V.m. der durch V vorzunehmenden Konkretisierung des von Art7 Z3 Satz 1 nur ganz grob umschriebenen Amtssprachenkomplexes fehlt, für übertragbar. Bezogen auf die Bf., ist ihr Rechtsanspruch nicht ausreichend genug bestimmt, um die Berufung auf die Ausübung eines 'verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes' zu ermöglichen."

4. Zu den Prozeßvoraussetzungen

Zu den Prozeßvoraussetzungen hat der VfGH erwogen:

Gemäß §1 Abs2 des Volksgruppengesetzes sind Volksgruppen die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum. Die im Burgenland beheimateten Angehörigen der kroatischen Minderheit bilden eine Volksgruppe im Sinne dieser Definition. Dies wird im übrigen durch den Inhalt der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Volksgruppengesetz (217 BlgNR XIV. GP) bestätigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob den vom Geltungsbereich der nach §2 Abs1 Z3 Volksgruppengesetz erlassenen V über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. 307/1977, nicht erfaßten Bf. zu Recht der Gebrauch der kroatischen Sprache in den Administrativverfahren verweigert wurde, hat der VfGH auch die in Prüfung gezogenen Stellen der Abs1 und 2 des §13 Volksgruppengesetz anzuwenden, weil diese Normen den Gebrauch der Volksgruppensprache als Amtssprache nur unter gewissen Voraussetzungen gestatten.

Daran ändert auch §24 Abs4 des Volksgruppengesetzes nichts, da es auch vor Erlassung des Volksgruppengesetzes kein Gesetz und keine V über die Zulässigkeit der Verwendung des Kroatischen als Amtssprache gab.

Da auch der Instanzenzug in sämtlichen Anlaßbeschwerdeverfahren erschöpft ist und die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die verbundenen Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

5. Zur Sache

5.1. Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien geht über die Norm des Art66 Abs4 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. 303/1920, hinaus, der bestimmte, daß den nicht deutsch sprechenden österreichischen Staatsangehörigen bloß angemessene Erleichterungen beim Gebrauch der Minderheitensprache zu bieten sind. Der Staatsvertrag von Wien normiert, daß in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken der Bundesländer Kärnten, Burgenland und Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen wird.

5.2. Die Bundesregierung hat die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmung des Staatsvertrages von Wien bestritten. Im Erkenntnis VfSlg. 9744/1983 meinte der VfGH unter Hinweis auf die Vorjudikatur, daß ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dann vorliegt, wenn an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht. Er ging weiters davon aus, daß es sich bei der Verfassungsvorschrift des Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien um eine - Art8 B-VG ergänzende Sonderregelung zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten handelt, sodaß

"sich diese staatsvertragliche Bestimmung - wie
grundsätzlich die Überschrift des Art7 l.c. lautend:

'Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten', zeigt - nicht in einem bloßen Auftrag an Staatsorgane erschöpfen (kann); sie garantiert vielmehr darüber hinaus ua. österreichischen Staatsbürgern, die der slowenischen Minderheit (Volksgruppe) angehören, (ua. in

den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung) das Recht auf Gebrauch der slowenischen Sprache im Verkehr mit Behörden."

Diese Ausführungen wurden in den Erkenntnissen VfSlg. 9752/1983 und 9801/1983 und B482/82 vom 29.9.1983 fast wörtlich wiederholt. In diesen Erkenntnissen geht der VfGH davon aus, daß Art7 Z3 erster Satz unmittelbar anwendbar ist. Die Ausführungen der Bundesregierung, die sich in ihrer schriftlichen Äußerung mit der obzitierten Judikatur des VfGH nicht befaßte, vermochten den VfGH nicht zu überzeugen.

Eine Bestimmung eines Staatsvertrages ist unmittelbar anwendbar, wenn sie sich "ihrem Inhalt nach an die Rechtsunterworfenen oder an die Vollzugsorgane des Staates" richtet (Walter, Die Neuregelung der Transformation völkerrechtlicher Verträge in das österreichische Recht, ÖJZ 1964, Seite 449 ff, insbesondere Seite 450). Sie muß unmittelbare Grundlage für einen individuellen Verwaltungsakt oder für ein Urteil sein können. Hiezu bedarf es eines gewissen Maßes an Präzision (vgl. Khol, Die europäische Sozial-Charta und die österreichische Rechtsordnung, JBl. 1965, Seite 75 ff, insbesondere Seite 81; Öhlinger, Die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen, Wien 1978, Seite 55; Gröhs - Herbst, Die Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen als Problem der Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen im nationalen Recht, ZfV 1986/1, S 16 ff; u.a.).

Im Schrifttum wird auch auf den subjektiven Aspekt des Problems hingewiesen. Hiebei kommt es darauf an, daß "der Wille der Vertragsparteien auf die Anwendung des Vertrages durch Gerichte und Verwaltungsbehörden ohne Einschaltung staatlicher Rechtssetzung gerichtet ist" (Verdross - Simma, Universelles Völkerrecht, 2. Auflage, Seite 442; vgl. auch Gröhs - Herbst, a.a.O. Seite 20).

Dieser Wille der Vertragspartner ist aus den Materialien zum Staatsvertrag erkennbar. In den EB zur RV (517 BlgNR VII.GP., S 3) heißt es zu Art7 Z3 erster Satz:

"Diese Bestimmung bedarf keiner näheren

Ausführungsgesetzgebung mehr; sie ist unmittelbar anwendbar."

Der VfGH verkennt nicht, daß die Anwendung des ersten Satzes des Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien im Einzelfall schwierig sein kann. Diese Schwierigkeiten sind jedoch nicht derart gravierend, daß diese Bestimmung unvollziehbar wäre. Dies zeigen auch die Ausführungen Unkarts (in: Ein Beitrag zur Auslegung des Art7 des Staatsvertrages 1955, ÖJZ 1974, Seite 91 ff, insbesondere Seite 94), der zwar auf Auslegungsschwierigkeiten hinweist, aber bestätigt, daß die unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung des Staatsvertrages "seit 1955 der Verwaltungspraxis der Kärntner Landesverwaltung und seit einigen Jahren auch der der Bundesverwaltung" entspricht.

Der VfGH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß eine von der Bundesregierung aufgezeigte wesentliche Schwierigkeit, nämlich die Feststellung, ob im Einzelfall ein Verfahrensbeteiligter, der die Verhandlung in einer Minderheitensprache verlangt, Angehöriger einer Minderheit ist, nicht besteht. Entgegen der Ansicht, die der Vertreter der Bundesregierung in der Verhandlung vor dem VfGH äußerte, kann sich in den in Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien bezeichneten Gebieten jedermann, der in der Sprache der Minderheit verhandeln will, ohne Nachweis seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit der Sprache der Minderheit bedienen. Diese Auslegung entspricht auch dem Grundgedanken des Minderheitenschutzes, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nicht in jedem einzelnen Verfahren nachweisen zu müssen, was unter Umständen zu einer Diskriminierung führen könnte. Das Volksgruppengesetz geht von dem gleichen Verständnis aus. In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot (§1 Abs3, zweiter Satz) bestimmt das Volksgruppengesetz, daß keine Person verpflichtet ist, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen (§1 Abs3, dritter Satz). Die RV zum Volksgruppengesetz (217 BlgNR XIV. GP) weist ausdrücklich darauf hin, daß die Bestimmung (§1 Abs4 der RV) "im Sinne der Nichtdiskriminierung" zu verstehen sei. Nur auf den ersten Blick erscheint es, als sei die Feststellung, was ein Gebiet mit gemischter Bevölkerung ist, nur bei Nachweis der Zugehörigkeit einer größeren Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit möglich, sodaß sich die aufgezeigte Schwierigkeit des Nachweises vervielfachen würde. In Wahrheit kann und muß bei dieser Feststellung von einer vergröberten statistischen Erfassung ausgegangen werden, die Einzelnachweise nicht erfordert. Eine Behörde, die bei unmittelbarer Anwendung des Staatsvertrages festzustellen hätte, ob sie in einem gemischtsprachigen Gebiet liegt, steht vor demselben schwierigen, aber nicht unlösbaren Problem, wie der VfGH, wenn er eine nach §2 Abs1 Volksgruppengesetz erlassene V nach Art139 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen müßte, zumal das Volksgruppengesetz auch keine Bestimmung darüber trifft, was unter einem Verwaltungs- oder Gerichtsbezirk mit gemischter Bevölkerung zu verstehen ist. Es heißt in §2 Abs2 Volksgruppengesetz bloß, daß "bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen", also im wesentlichen die Bestimmungen des Staatsvertrages von Wien, zu berücksichtigen sind. Damit hatte auch die Bundesregierung bei Erlassung der V BGBl. Nr. 307/1977 in bezug auf wesentliche Determinanten für die Verordnungserlassung, insbeso

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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