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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §23 Abs4;Betreff
Agrargemeinschaft K gegen Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 1989, Zl. Agrar 11-626/5/89, betreffend Minderheitsbeschwerde gegen einen Beschluß der Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. Z, 2. R, 3.T).
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vom rechtsfreundlich vertretenen Obmann der beschwerdeführenden Partei namens derselben erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Schriftsatz vom 20. August 1990 (im Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 22. August 1990) zurückgezogen. Soweit dabei stellenweise von "Berufung" die Rede ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang, daß jeweils "Beschwerde" gemeint ist. Das Anbringen hat folgenden Wortlaut (Schreibfehler wurden nicht korrigiert):
"Betr.: Zurückziehen der eingebrachten Berufung an den Verwaltungsgerichtshof, soweit diese namens der AG. K vertreten durch den Obmann AB lautete
Sehr geehrte SachbearbeiterÜ
Ich teile Ihnen mit, daß ich die von mir beziehungsweise von meinem Rechtsanwalt Dr. PG eingebrachte Berufung namens der Agrargemeinschaft K zurückziehe.
Ich begründe dies dahingehend, daß ich seinerzeit nur aus derartigen Druck seitens des Herrn GW eine Vollmacht an den Herrn Dr. PG für die Erhebung einer Berufung welche wiederum "namens der AG. K" lautete unterzeichnete.
Nachdem anhand der Vollversammlung am 25.02.1990 die Mehrheit der Mitglieder der AG. K einen Vollversammlungsbeschluß faßte, welcher aussagte, daß ich nicht die Legitimation für die Einbringung einer Berufung namens der Agrargemeinschaft hatte. Um mich immer wieder vom gegenteil zu überzeugen, lud mich Herr GW des öfteren zu seiner Jagdhütte ein, Wobei ich ihm nach längerem Trank immer mehr Glauben schenkte, und in diesem Zusammenhang auch das von ihm gefaßte Protokoll vom 25.02.1990 erst im JUNI 1990 UNTERZEICHNETE.
Als sich vor geraumer Zeit ein solcher Ablauf einer kleien Feier wiederholte wurde ich seitens des Schriftführers der AG: K aufmerksam gemacht, ob ich mir bewust bin, welchen Standpunkt ich als Obmann nach außenhin vertrete. Anhand seiner Unterlagen wurde mir auch im nüchternen Zustand sehr bald klar, daß meine Taten als Obmann nicht den Vorstellungen der Agrargemeinschaftsmitglieder entspricht.
Aufgrund meines eigenen Willens und anhand einer Aussprache mit einigen Mitgliedern der Agrargemeinschaft K, habe ich mich entschlossen, die Verwaltungsgerichtshofbeschewrde namens der Agrargemeinschaft K zurück zu ziehen.
Ich bitte den Verwaltungsgerichtshof, die Beschwerde soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurück zu weisen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
der Schriftführer der AG. K der Obmann
Z AB"
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist sie gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Vertretung der beschwerdeführenden Partei durch Rechtsanwälte schließt gemäß § 23 Abs. 4 VwGG nicht aus, daß seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden; auf diese Weise ist es auch möglich, eine Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen (siehe den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1973, Slg. 8439/A).
Die rechtsgültige Zurückziehung einer Beschwerde kann nicht widerrufen werden (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 322, angegebene Rechtsprechung).
Der Obmann der beschwerdeführenden Partei hat an dem dem Tag des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde folgenden Tag folgendes Telegramm an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet:
"betrifft beschwerde agrargemeinschaft k landesagrarsenat beim am der kaerntner landesregierung zahl 89/07/0190
sehr geehrter herr sachbearbeiter mein schreiben vom 20.8.1990 mit welchem ich die verwaltungsgerichtshofbeschwerde der agrargemeinschaft k zurueckgezogen habe ersuche ich als gegenstandslos zu betrachten ich halte die verwaltungsgerichtshofbeschwerde weiter aufrecht schreiben erfolgt bis 27.8.1990
AB"
Mit dem am 27. August 1990 im Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben der bevollmächtigten Beschwerdevertreter vom 24. August 1990 wurde sodann ein Schriftstück folgenden Inhaltes vorgelegt:
" Erklärung "
Ich, AB, Besitzer, erkläre als Obmann der Agrargemeinschaft K zum Schreiben vom 20.8.1990 an den Verwaltungsgerichtshof in Wien zu Zahl 89/07/0190, nachstehendes an Eides statt:
Ich habe am 21.8.1990 das Schreiben, das von mir mit 20.8.1990 an den Verwaltungsgerichtshof in Wien gerichtet war und welches mir von Z vorgeschrieben zur Unterschrift vorgelegt worden war, unterzeichnet. Das Schreiben vom 20.8.1990 war zum Zeitpunkt meiner Unterschriftsleistung bereits von Z unterschrieben. Z hat das Schreiben auch abgesendet.
Bevor ich das Schreiben vom 20.8.1990, in dem die Rückziehung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde enthalten ist, unterzeichnet habe, hat mich Z, der Schriftführer der Agrargemeinschaft K ist, wiederholt immer wiederum bedrängt, die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurückzuziehen, was ich bis zum 21.8.1990 immer abgelehnt habe. Z erklärte mir, daß er mich wegen aller Kosten, die in der Rechtsanwaltskanzlei des Dr. PG, bestehen, klagen werde. Er sagte auch, daß er micht strafrechtlich belangen werde, daß ich die Erklärung vom 29.11.1989, die der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Beilage angeschlossen worden ist, in Verdrehung der Tatsachen unterzeichnet hätte, weil ich nicht am 29.11.1988 eine Bestätigung ausstellen könnte über Tatsachen, die sich erst am 12.12.1988 ereignet hätten. Zu diesem Zwecke legte mir Z die von mir unterzeichnete Erklärung vor, bei welcher anstelle des richtigen Datums 29.11.1989 ein Datum 29.11.1988 stand. Z drohte mir auch zivilrechtliche Klagsschritte wegen der Unterzeichnung eines Pachtvertrages mit GW an.
Z behauptete auch, daß nach dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 16.10.1989 die Vollmacht, die M an J für die Stimmrechtsausübung bei der Vollversammlung vom 22.12.1988 ausgestellt hatte, als unrichtig erklärt worden wäre und daß der Landesagrarsenat daher die 4 Stimmen des M für die Jagdverpachtung an GW dem Abstimmungsergebnis abziehen werde, sodaß GW keine Mehrheit für die Jagdverpachtung erhalten hätte. Der Fall wäre daher sowieso schon verloren. Z sagte auch, daß ich eine Fälschung begangen hätte, weil ein von GW verfaßtes Protokoll über die Vollversammlung vom 25.2.1990 von mir erst im Juni 1990 unterzeichnet worden wäre.
Zu diesem Punkt gebe ich an, daß GW das mit Urkundenvorlage vom 29.6.1990 dem Verwaltungsgerichtshof in dieser Beschwerdesache vorgelegte Protokoll über die Vollversammlung der Agrargemeinschaft K vom 25.2.1990 ursprünglich in ein Heft geschrieben hatte, weil sich Z als Schriftführer der Agrargemeinschaft K weigerte, das Protokoll so zu schreiben, wie ich es angab. In der Folge wurde mir gesagt, daß die Protokolle in ein Protokollbuch geschrieben werden müßten, weshalb GW Ende Mai, Anfang Juni 1990 das von ihm am 25.2.1990 geschriebene Protokoll in ein neues Protokollbuch geschrieben hatte. Dieses Protokoll wurde gleichlautend in das Protokollbuch übertragen und von mir Anfang Juni 1990 als Obmann unterzeichnet.
Vor Unterzeichnung des Schreibens vom 20.8.1990, am 21.8.1990, erklärte mir Z auch, er hätte mit Dr. PG gesprochen und das Schreiben würde auch von Dr. PG als in Ordnung befunden werden. Auf Grund dieser massiven Drohungen des Z mit zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schritten gegen mich und auf Grund der Behauptung, daß die Sache für die Agrargemeinschaft K ohnedies verloren sei, habe ich mich unter Druck zur Unterschriftsleistung bereiterklärt.
Heute wurde ich von Rechtsanwalt Dr. PG durch Hinweis auf die Ausführungen des Landesagrarsenates im Erkenntnis vom 16.10.1989, Zahl Agrar 11-626/5/89, Seite 15, letzter Absatz, davon informiert, daß die Vollmachtserteilung des M an J vom Agrarsenat als richtig erkannt wurde, daß die 4 Anteile der Liegenschaft U zu Recht zu jenen Anteilsstimmen gezählt wurden, welche das Angebot des GW in der Vollversammlung vom 22.12.1988 unterstützten, mir wurde auch neuerlich die von mir unterzeichnete Erklärung vom 29.11.1989 vorgezeigt und mir wurde erklärt, daß nach den Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander nicht vom Gericht sondern von der Agrarbehörde geregelt werden müssen. Dr. PG erklärte mir auch, daß Z mit ihm weder am 20.8.1990 noch am 21.8.1990 in dieser Sache telefoniert habe. Da sich die Erklärungen des Z daher als unrichtig erweisen und ich nur unter falschen Voraussetzungen zur Unterschriftsleistung für die Rückziehung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bewogen wurde, halte ich einerseits die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu Zahl 89/07/0190 aufrecht. Auch den Widerruf der Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. PG halte ich nicht aufrecht bzw. erneuere diese Vollmachtserteilung. Ich ersuche den Verwaltungsgerichtshof daher, wie in meinem Telegramm vom 23.8.1990 angeführt, die Rückziehung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unter den gegebenen Umständen als gegenstandslos zu betrachten, weil diese nicht meinem freien Willen entsprach.
Villach, 24. August 1990
AB
ES als Zeugin"
Ungeachtet der grundsätzlichen Frage, welche Bedeutung Willensmängel im Zusammenhang mit der Zurückziehung einer Beschwerde überhaupt haben können, ist anhand des eben wiedergegebenen Vorbringens des Obmannes der beschwerdeführenden Partei jedenfalls festzustellen, daß solche Mängel unter den bezeichneten Umständen - auch wenn diese gegeben waren, was nicht näher untersucht zu werden brauchte - nicht vorliegen.
Das bedeutet nach dem eingangs Ausgeführten, daß die Beschwerde infolge Zurückziehung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG und Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070190.X00.1Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013