TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/25 88/08/0296

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;
53 Wirtschaftsförderung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AVG §56;
B-VG Art144 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
EStG 1972 §37 Abs2 Z3;
GSVG 1978 §2 Abs1 idF 1979/531;
GSVG 1978 §2 Abs1 idF 1980/586;
GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs3 idF 1984/485;
GSVG 1978 §3 Abs3 idF 1967/610;
StruktVG 1969 §8 Abs3;
VwRallg;

Betreff

C gegen Landeshauptmann von Wien vom 4. Oktober 1988, Zl. MA 14-C 9/88, betreffend Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung und Beitragsvorschreibung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Juni 1988 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 410 ASVG die für den Beschwerdeführer im Jahre 1988 geltende monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage fest und setzte unter Zugrundelegung dieser Beitragsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 1 GSVG die monatlichen Beiträge fest. Diese Aussprüche wurden damit begründet, daß der vom Finanzamt Baden erlassene endgültige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1985 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 4,397.845,-- aufwiese und demgemäß die monatliche Beitragsgrundlage in den genannten Versicherungsarten für 1988 gemäß § 25 GSVG mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage festzustellen und die monatlichen Beiträge dementsprechend festzusetzen gewesen seien. Hiebei sei auf sogenannte "Aufwertungsgewinne" zwecks Minderung der für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte nicht Bedacht zu nehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch mit dem Antrag auf Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis der Mindestbeitragsgrundlagen. Er sei bis einschließlich 31. Dezember 1984 Alleineigentümer zweier einzelunternehmerischer Gebilde, nämlich eines Druckereibetriebes und einer Prägerei, gewesen. Diese Unternehmen habe er unter Anwendung des Strukturverbesserungsgesetzes (StruktVG) zum 1. Jänner 1985 in die D-Gesellschaft m.b.H. eingebracht. Der sich dadurch errechnende Aufwertungsgewinn sei in der Einkommensteuererklärung 1985 als steuerlich begünstigt zu behandelnder Gewinn aus Gewerbebetrieb erklärt worden. Er stelle aber seines Erachtens kein Erwerbseinkommen für eine Tätigkeit dar, weshalb er für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht heranziehbar sei. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Geschäftsbetriebes, also der letzte Akt einer unternehmerischen Tätigkeit, zähle zwar nach den steuerrechtlichen Bestimmungen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sei jedoch für Sozialversicherungszwecke nicht relevant. Da der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1985 geschäftsführender Alleingesellschafter der genannten Gesellschaft sei und in dieser Eigenschaft und als Pflichtversicherter für eine Tätigkeit im Jahre 1985 keine Vergütung (Geschäftsführerentschädigung usw.) erhalten habe, seien die Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis der Mindestbeitragsgrundlagen festzusetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Partei im bekämpften Umfang. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß es nach § 25 Abs. 1 GSVG bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage lediglich darauf ankomme, welcher Betrag als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesen sei, dies allerdings unter Beachtung der im § 25 Abs. 2 lit. a und b GSVG normierten Zurechnung. Unbeachtlich sei jedoch, wie der ausgewiesene Betrag aus steuerrechtlicher Sicht zustandegekommen sei, demnach, aus welchen Komponenten sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zusammensetzten. Die Einspruchsausführungen, wonach nur reale tatsächliche Einnahmen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien, fänden im Gesetz keine Deckung. Vielmehr gehe das GSVG davon aus, daß einzig und allein die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte, unabhängig davon, auf welche Art und Weise sie zustandegekommen seien, und ob der Pflichtversicherte daraus einen real meßbaren Nutzen gehabt habe oder nicht, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgebenden Bestimmungen des § 25 GSVG in der hiebei anzuwendenden Fassung der 13. Novelle, BGBl. Nr. 610/1987 (vgl. zur anzuwendenden Rechtslage zuletzt das Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0226) lauten:

"(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. Bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist

a)

in der Krankenversicherung der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge.

b)

in der Pensionsversicherung der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge,

vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(5) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt mindestens 7335 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist ....

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich strittig, ob der Ermittlung der für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden monatlichen Beitragsgrundlagen des Jahres 1988 die nach dem ihm gegenüber erlassenen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Baden für das Jahr 1985 bei der Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen, nur aus dem "Aufwertungsgewinn" im Sinne des § 8 Abs. 3 StruktVG, BGBl. Nr. 69/1969 in der anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 563/1980, bestehenden "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" zugrunde zu legen waren oder nicht.

Soweit sich der Beschwerdeführer schlechthin gegen die Heranziehung solcher Gewinne bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG mit der Begründung wendet, es werde beim Vorgang der Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft keine Erwerbstätigkeit entfaltet und es stellten diese Einkünfte demgemäß keine real erwirtschafteten Einkünfte dar, ist ihm nicht beizupflichten.

Denn, einerseits ergibt sich aus den Absätzen 1 und 3 des § 25 in Verbindung mit den in Abs. 1 ausdrücklich genannten Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 GSVG, daß unter "einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit" ("mehreren die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeiten"), aus der (denen) die Einkünfte erwachsen müssen, nichts anderes als das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 3 GSVG auslösenden Tatbestandes (solcher Tatbestände) im drittvorangegangenen Kalenderjahr gemeint ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einerseits dieser Tatbestand (diese Tatbestände) die Pflichtversicherung im drittvorangegangenen Kalenderjahr auch tatsächlich ausgelöst hat (haben) und ob andererseits der Tatbestand (die Tatbestände) mit jenem (jenen) im Beitragsjahr ident ist bzw. sind (vgl. unter anderem die zwar zu § 17 GSPVG ergangenen, aber auch für § 25 GSVG weiterhin anwendbaren Erkenntnisse vom 8. November 1972, Slg. Nr. 8313/A, und vom 14. Oktober 1976, Slg. Nr. 9150/A, mit einer Besprechung von Reiger in ZAS 1977, 187, sowie das schon zu § 25 GSVG ergangene Erkenntnis vom 10. Oktober 1985, Slg. Nr. 11903/A). Auch ist es bedeutungslos, daß - wie unbestritten im Beschwerdefall - jedenfalls im Beitragsjahr nur (mehr) ein Pflichtversicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG vorliegt. Denn die Regelung des zweiten Satzes des § 25 Abs. 1 GSVG stellt nur klar, daß bei dem nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG Pflichtversicherten nicht nur entsprechend dem ersten Satz des § 25 Abs. 1 GSVG (neben allfälligen anderen Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit im obgenannten Sinn) die aus seiner Geschäftsführertätigkeit erwachsenden Einkünfte, sondern auch die Einkünfte aus seiner Gesellschafterstellung heranzuziehen sind (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 25. Novelle zum GSPVG, 642 BlgNR, XIV. GP, S. 6f, mit der die später ins GSVG übernommene Bestimmung geschaffen wurde, sowie das Erkenntnis vom 20. Mai 1987, Zl. 87/08/0054).

Was aber andererseits die Zurechnung von Einkünften zu einem Pflichtversicherungstatbestand bzw. zu Pflichtversicherungstatbeständen betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0226, und vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0018 mit weiteren Judikaturhinweisen) diesbezüglich eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, daß die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen sind und daher für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 bilden und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das (im drittvorgangegangenen Kalenderjahr geltende) Einkommensteuerrecht maßgeblich ist. Ein sich aus der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 StruktVG (durch Aufwertung bestimmter Buchwerte auf höhere Teilwerte) ergebender Gewinn (vgl. Hellbich, Umgründungen, Erläuterungen zum Strukturverbesserungsrecht4, 447 ff) ist nach der zitierten Bestimmung bei der Festsetzung der Einkommensteuer als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 zu behandeln, zählt demnach gemäß den §§ 2 Abs. 3 Z. 3, 23 Z. 3 und 24 EStG 1972 - unabhängig davon, ob es sich um "real erwirtschaftete Einkünfte" handelt und ungeachtet der gesonderten steuerrechtlichen Behandlung nach § 37 EStG 1972 - zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften und ist daher, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. zur ähnlichen Problematik in bezug auf Übergangsgewinne im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1972 die schon zitierten Erkenntnisse vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0226, und vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0018, sowie zu jener in bezug auf einen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Z. 1 EStG 1953 das Erkenntnis vom 8. September 1971, Slg. Nr. 8063/A, nach dem ein solcher Gewinn bei den nach § 17 Abs. 1 GSPVG zu ermittelnden Einkünften zu berücksichtigen ist). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erfassung aktivierter stiller Reserven als Veräußerungsgewinn nach § 8 Abs. 3 StruktVG und damit - sozialversicherungsrechtlich - als für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Jahres, in dem der Einbringungsvorgang erfolgt, nach § 25 Abs. 1 GSVG heranzuziehende Einkünfte sind beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig wie gegen die Zugrundelegung eines Übergangsgewinnes im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1972 (vgl. dazu die schon zitierten Erkenntnisse vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0226, und vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0018) entstanden.

Der Beschwerdeführer ist aber darin im Recht, daß es, wie sich schon aus den bisherigen Ausführungen ergibt, für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG nicht lediglich darauf ankommt, "welcher Betrag als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesen ist". Maßgebend sind vielmehr (arg. "hiebei") nur jene für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten, die "aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit" (im obgenannten Sinn) im drittvorangegangenen Kalenderjahr resultieren, die auf Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Ist dies der Fall und war der Pflichtversicherte während des gesamten drittvorangegangenen Kalenderjahres (wenn auch auf Grund einer anderen die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit als jener, aus der die Einkünfte stammen) pflichtversichert, so sind auch dann die durchschnittlichen Einkünfte heranzuziehen, wenn sie nur einer in einigen Monaten dieses Kalenderjahres die Pflichtversicherung an sich auslösenden Erwerbstätigkeit entstammen. Begründete aber die Erwerbstätigkeit, der die Einkünfte entstammen, im drittvorangengenen Kalenderjahr nicht mehr die Pflichtversicherung (bestand der diesbezügliche Pflichtversicherungstatbestand nicht mehr), so ist auf diese Einkünfte trotz ihrer Heranziehung bei der Bemessung der Einkommensteuer bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht Bedacht zu nehmen (vgl. in diesem Sinn die Erkenntnisse vom 23. Juni 1971, Slg. Nr. 8042/A, vom 5. April 1972, Slg. Nr. 8206/A, vom 27. Februar 1975, Zl. 1732/74, mit Besprechung von Reiger in ZAS 1976, S. 31, und vom 10. Oktober 1985, Slg. Nr. 11903/A). Sollte daher, wie der Beschwerdeführer ausdrücklich in der Beschwerde behauptet, im Jahre 1985 der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG, dem der strittige Aufwertungsgewinn zuzurechnen ist, nicht mehr bestanden haben (d.h. die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft spätestens am 31. Dezember 1984 erloschen sein: vgl. § 7 Abs. 2 Z. 1 GSVG), so wäre die Bedachtnahme auf diesen Gewinn bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 1 GSVG für das Jahr 1988 durch die belangte Behörde rechtsirrig. Da schon das Einspruchsvorbringen in diesem Sinn verstanden werden konnte, hätte die belangte Behörde daher den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Präzisierung auffordern und sodann die Richtigkeit des bezüglichen Vorbringens überprüfen müssen.

Da sie dies, ausgehend vom Rechtsirrtum, es sei nur auf die bei der Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte ohne Rücksicht darauf, ob sie aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit im drittvorangegangenen Kalenderjahr erwachsen sind, abzustellen, nicht getan hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren war zufolge der diesbezüglich bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 46 GSVG) abzuweisen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080296.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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