TE Vfgh Beschluss 1987/12/12 B234/87

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Veröffentlicht am 12.12.1987
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Index

43 Wehrrecht;
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VwGG §42 Abs3
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Verhängung einer Disziplinarstrafe (Ersatzgeldstrafe) gem. §42 Z4 HDG; ein aufhebendes Erk. des VfGH bewirkt nicht nur das Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides, sondern auch die Beseitigung der auf diesem Verwaltungsakt aufbauenden Bescheide; Aufhebung des eine Disziplinarhat verhängenden Bescheides infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes hat zur Folge, daß der auf diesem (aufgehobenen) Verwaltungsakt aufbauende Bescheid, der für den nicht mehr vollstreckbaren Teil der Disziplinarhaft eine Ersatzgeldstrafe festlegte und darum in untrennbarem Zusammenhang mit ihm steht, auch aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde; Wegfall des Beschwerdegegenstandes - Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit dem im Instanzenzug - unter Beziehung auf §36 Abs2 Heeresdisziplinargesetz 1985 - HDG, BGBl. 294/1985 ergangenen Bescheid des Haftprüfungsorgans für den Militärkommandobereich Tirol vom 30. Jänner 1987, Z2/12-HPO T/87, wurde der Grundwehrdiener Wehrmann M H wegen einer Pflichtverletzung nach §2 Abs1 HDG gemäß §42 Z4 HDG zur Disziplinarstrafe der Disziplinarhaft in der Dauer von vierzehn Tagen verurteilt.

Die dagegen von M H gemäß Art144 Abs1 B-VG erhobene Beschwerde an den VfGH wurde zur hg. AZ B233/87 protokolliert.

1.2.1. Das Haftprüfungsorgan für den Militärkommandobereich Tirol stellte in weiterer Folge gemäß §47 Abs1 HDG mit Bescheid vom 2. März 1987, Z2/14-HPO T/87, fest, daß an die Stelle des nicht mehr vollstreckbaren Teils der - mit Bescheid vom 30. Jänner 1987, Z2/12-HPO T/87, (s. Punkt 1.1.) verhängten - Disziplinarstrafe der Disziplinarhaft im Ausmaß von 10 Tagen eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von 1496 Schilling tritt.

1.2.2. Gegen diesen - letztinstanzlichen (§47 Abs1 HDG) - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des M H an den VfGH, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, ferner die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) und im Recht nach Art6 Abs3 litb und c EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung (der Beschwerde) an den VwGH beantragt wird.

1.3. Aus Anlaß der zu B233/87 protokollierten Beschwerde (s. Punkt 1.1.) leitete der VfGH von Amts wegen mit Beschluß vom 16. Juni 1987, B233/87-12, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des §29 Abs1 letzter Satz HDG, BGBl. 294/1985, und des §42 Z4 ebendieses BG ein.

Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1987, G 161,162,201/87, wurden die in Prüfung gezogenen Stellen der §§29 und 42 HDG als verfassungswidrig aufgehoben. Zugleich wurde angeordnet, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit zu treten haben.

Der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens B233/87 bildende Bescheid (s. Punkt 1.1.) wurde daraufhin vom VfGH mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1987, B233/87, als verfassungswidrig aufgehoben.

2.1. In der Entscheidung VfSlg. 9443/1982 sprach der VfGH (unter Hinweis auf die Vorjudikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Bestimmung des §42 Abs3 VwGG) aus, daß ein aufhebendes Erkenntnis des VwGH nicht nur das Außerkrafttreten des jeweils angefochtenen Bescheides, sondern auch die Beseitigung der auf diesem Verwaltungsakt aufbauenden Bescheide bewirke (s. auch VfGH 29.9.1982 B364/79). Da Gleiches kraft §87 Abs2 VerfGG 1953 auch für ein aufhebendes Erkenntnis des VfGH gilt (vgl. auch VfSlg. 4632/1964, 7692/1975), hatte die Aufhebung des die Disziplinarstrafe der Disziplinarhaft verhängenden Bescheides (s. Punkt 1.3.) mit zur Folge, daß der auf diesem (aufgehobenen) Verwaltungsakt aufbauende, für den nicht mehr vollstreckbaren Teil der Disziplinarhaft eine Ersatzgeldstrafe festlegende und darum mit ihm in untrennbarem Zusammenhang stehende - hier bekämpfte - Bescheid (s. Punkt 1.2.) ebenfalls aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. dazu auch VfGH 29.9.1982 B364/79, VwGH 29.11.1985 Z85/17/0030).

2.2. Damit ist der Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens weggefallen. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953

einzustellen (vgl. VfSlg. 9443/1982).

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B234.1987

Dokumentnummer

JFT_10128788_87B00234_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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