Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N in X, vertreten durch Dr. Y, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. November 1989, Zl. 312.020/1-III-3/89, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Murau am 29. September 1986 folgenden Antrag ein:
"Betreff: Schießstand für gewerbliche Zwecke
Für meine gewerbliche Ausübung des Handels mit zivilen Waffen und ziviler Munition ersuche ich um die behördliche Bewilligung eines Schießstandes im Bereiche des von mir betriebenen Munitionslagers auf dem Grundstück Nr. 588, KG Z. Seitens der Sicherheitsdirektion für Steiermark bestehen nach fernmündlicher Auskünft keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Sprengmittellager. Ebenso erhebt der Grundstückseigentümer und Anrainer, Herr W, keine Einwendungen gegen dieses Vorhaben.
Ich weise nochmals darauf hin, daß der geplante Schießstand nicht für die Öffentlichkeit zu Schießveranstaltungen Verwendung finden soll, sondern nur zum Einschießen der in meinem Waffengeschäft erworbenen Schußwaffen dienen wird."
Am 9. Dezember 1988 richtete der Beschwerdeführer eine Eingabe folgenden Inhaltes an das Amt der Stmk. Landesregierung - eingelangt bei diesem am 14. Dezember 1988:
"Am 29.9.1986 habe ich bei der Bezirkshauptmannschaft Murau schriftlich die behördliche Bewilligung eines Schießstandes beantragt. Am 4.12.1986 fand sodann eine örtliche und mündliche Verhandlung statt, der auch ein Sachverständiger beiwohnte. Obwohl einer bescheidmäßigen Erledigung dieser Rechtssache keine weiteren Hindernisse entgegenstehen, ist seit nunmehr 2 Jahren seitens der Bezirkshauptmannschaft Murau keine Sachentscheidung getroffen worden, weshalb im Sinne des § 73 AVG 1950 der DEVOLUTIONSANTRAG
gestellt wird, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge der behördlichen Entscheidungspflicht nachkommen."
Mit Bescheid vom 20. Februar 1989 erkannte der Landeshauptmann von Steiermark dahin, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 29. September 1986 um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Betriebsanlage "Schießstand für gewerbliche Zwecke" auf dem Gst.Nr. 588, KG Z, gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 GewO 1973 i.V.m. § 73 AVG 1950 abgewiesen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Eingabe vom 29. September 1986 habe der Beschwerdeführer um die gewerbebehördliche Genehmigung für die im Spruch des Bescheides genannte Betriebsanlage angesucht. Die von der für dieses Ansuchen zunächst zuständigen Bezirkshauptmannschaft Murau eingeleiteten Verfahrensschritte seien am 10. Mai 1988 zum Stillstand gekommen. Am 14. Dezember 1988 sei schließlich bei der Gewerbeabteilung des Amtes der Stmk. Landesregierung im Sinne des § 73 AVG 1950 ein Devolutionsantrag zur Sachentscheidung eingelangt. Da seit Mai 1988 keine Verfahrensschritte durch die Bezirkshauptmannschaft Murau erfolgt seien, sei von der Oberbehörde die Angelegenheit zur Sachentscheidung anzunehmen. Die Prüfung der Sach- und Rechtslage bezüglich des Genehmigungsansuchens habe folgendes erbracht: Mit Genehmigungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18. Oktober 1982 sei dem Beschwerdeführer ein Sprengmittellager unter Festsetzung eines engeren Gefährdungsbereiches von 175 m genehmigt worden. Laut Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Murau vom 11. Mai 1986 sei im Nahebereich dieses Lagers der gegenständliche Schießplatz provisorisch eingerichtet worden. Gemäß § 22 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes sei im engeren Gefährdungsbereich die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art und somit insbesondere auch die Errichtung eines Schießplatzes bzw. einer Schießanlage verboten. Auf diese Umstände - insbesondere auf die einer Genehmigung entgegenstehende Situierung der Anlage - sei bereits anläßlich der Aufnahme einer Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Murau am 4. Dezember 1986 hingewiesen worden. Diese Niederschrift enthalte auch sicherheitstechnische Überlegungen, bei deren Realisierung die Zulassung eines Schießstandes sicherheitstechnisch theoretisch möglich wäre. Diesen Überlegungen stehe jedoch eindeutig § 77 Abs. 1 Satz 2 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 entgegen, denn es sei, wie dargelegt, die Errichtung solcher Anlagen im gegenständlichen Gefährdungsbereich kraft Gesetzes verboten. Aus diesem Grund könne daher die beantragte Anlage nicht gewerberechtlich genehmigt werden und es müsse das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 29. September 1986 abschlägig entschieden werden.
Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 8. November 1989 aus den zutreffenden Gründen des bekämpften Bescheides keine Folge. Zur Begründung wurde zu den Berufungsausführungen ausgeführt, der bekämpfte Bescheid entspreche entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers der Bestimmung des § 60 AVG 1950, da sich, wie aus dem Bescheid leicht erkennbar, im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren darauf beschränkt habe, eine Rechtsvorschrift festzustellen, die das Errichten und Betreiben der gegenständlichen Betriebsanlage an ihrem in Aussicht genommenen Standort verbiete. Dies entspreche der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage, nämlich dem § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988. Die Behörde habe sich somit zu Recht damit begnügen können, zu untersuchen, ob eine Rechtsvorschrift, im vorliegenden Fall das Schieß- und Sprengmittelgesetz, das Errichten und Betreiben der konkreten Betriebsanlage an ihrem Standort verbiete. Eine diesbezügliche Prüfung sei von dem im Devolutionsweg angerufenen Landeshauptmann von Steiermark vorgenommen worden. Die vorgenommene Prüfung sei durchaus begründet und entspreche dem Gesetz. Gemäß § 22 Abs. 1 Schieß- und Sprengmittelgesetz sei nämlich im engeren Gefährdungsbereich von Schieß- und Sprengmittelanlagen die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art verboten; die Möglichkeit einer Ausnahme bestehe nur für Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs- und elektrische Anlagen. Daß die gegenständliche Betriebsanlage im engeren Gefährdungsbereich eines Schieß- und Sprengmittellagers errichtet werden solle, werde nicht bestritten und ergebe sich auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die zitierte Bestimmung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes lasse in ihrer Textierung keinen Zweifel darüber offen, daß es sich hiebei um eine Rechtsvorschrift handle, die das Errichten und Betreiben einer Betriebsanlage verbiete. Wenn in der Berufung bestritten werde, daß es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine gewerbliche Betriebsanlage handle, so sei dazu zunächst zu sagen, daß die beabsichtigte Tätigkeit im Rahmen des Gewerbebetriebes des Beschwerdeführers, nämlich des Waffenhändlergewerbes, ausgeübt werden solle, und daß daher auch kein Zweifel bestehe, daß es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handle, was im übrigen auch gar nicht bestritten werde. Das Nichtvorhandensein von fest mit dem Erdboden verbundenen, von Menschen geschaffenen Betriebseinrichtungen schließe jedoch grundsätzlich die Qualifikation einer Errichtung als gewerbliche Betriebsanlage nicht aus. In diesem Zusammenhang sei auf die novellierte Bestimmung des § 74 Abs. 1 GewO 1973 zu verweisen, wonach unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen ist, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt sei. Das Merkmal der Regelmäßigkeit beziehe sich somit nicht auf die gewerbliche Tätigkeit an sich, sondern auf die örtlich gebundene Einrichtung; das bedeute, daß die gewerbliche Tätigkeit zumindest über einen längeren Zeitraum oder wiederholt an der gleichen Stelle ausgeübt werden müsse, damit von einer gewerblichen Betriebsanlage gesprochen werden könne. Ob die Anlage selbst von einem Ort an einen anderen verbracht werden könne, ohne zerstört zu werden, sei dabei von untergeordneter Bedeutung. Im vorliegenden Fall werde die beabsichtigte Tätigkeit, nämlich das Einschießen von Jagdwaffen, wie aus den Verwaltungsakten hervorgehe, bereits seit mehreren Jahren (ohne gewerbebehördliche Genehmigung) in derselben Weise und am selben Ort ausgeübt. Es bedürfe somit nicht eines Schießstandes im technischen Sinn mit einer Scheibenzuganlage und anderen technischen Einrichtungen, um von einer gewerblichen Betriebsanlage sprechen zu können. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß auch vor der Gewerberechtsnovelle 1988 Einrichtungen zum Ausprobieren und Einschießen von Waffen, wie die vorliegenden (ohne daß daran bestimmte zusätzliche Qualifikationen geknüpft gewesen seien), unter den Begriff einer gewerblichen Betriebsanlage subsumiert worden seien. Die gegenständliche Anlage sei somit als gewerbliche Betriebsanlage zu qualifizieren. Ob ein gerichtlich beeideter Sachverständiger dazu eine andere Rechtsmeinung vertrete, sei für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Ansuchen vom 29. September 1986, das an die Bezirkshauptmannschaft Murau gerichtet gewesen sei, werde mit dem Betreff "Schießstand für gewerbliche Zwecke" übertitelt und enthalte als wesentlichen Inhalt ein Ersuchen um behördliche Bewilligung eines Schießstandes. Auch in seinem Devolutionsantrag vom 9. Dezember 1988 bezeichne der Beschwerdeführer selbst dieses Schreiben als "Ansuchen um behördliche Bewilligung eines Schießstandes". Daß damit um gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung angesucht worden sei, stehe somit außer Zweifel und es biete das Ansuchen des Beschwerdeführers auch keine andere Deutungsmöglichkeit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde bzw. in dem Recht auf Nichtannahme einer Antragstellung um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, er betreibe mit dem Standort in X einen Waffenhandel. Es liege in der Natur der Sache, daß Waffen immer wieder auf ihre Zielgenauigkeit hin überprüft werden müßten, und seine Kunden kämen zu diesem Zweck zu ihm. Im Gemeindegebiet von X befinde sich zwar ein Schießstand mit allen technischen Raffinessen, aus von ihm nicht nachvollziehbaren Erwägungen werde ihm jedoch vom verfügunsgberechtigten Schützenverein der Eintritt und die Benützung desselben verwehrt. Anfang der 80er-Jahre habe er auf dem Grundstück Nr. 588, KG Z, ein Munitionslager errichtet. Da sich das Gelände rund um sein Munitionslager (ein unbewohnter und unbegehbarer Spitzgraben) bestens für das Einschießen von Waffen eigne - wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe, habe er auf einem umgestürzten Baum eine Zielscheibe angebracht und im Bereich der Abschußposition Holzpflöcke als Auflage in den Boden gerammt -, schieße er seit jeher Waffen in diesem Bereich ein. Im Laufe des Jahres 1986 sei schließlich die Behauptung aufgestellt worden, hiefür sei eine behördliche Bewilligung erforderlich. Er habe zwar bereits damals den Standpunkt vertreten, daß dies nicht der Fall sei, aus Gründen der Vorsicht habe er dennoch - vor allem auch über Anraten der Behörde - um die Bewilligung dieses "Schießstandes" angesucht. Er habe gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Murau u.a. die Zustimmung des Grundeigentümers für diese "Schießübungen" nachgewiesen und es habe schließlich am 4. Dezember 1986 im Beisein des Sachverständigen ein Ortsaugenschein stattgefunden. Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei, daß aus dem Nebeneinander von Munitionslager und Schießstand eine Gefahr
-
welcher Art auch immer - auszuschließen sei. Die Nachbarn hätten sich gegen die Errichtung des "Schießstandes" ausgesprochen und hätten für die ablehnende Haltung verschiedenste Gründe geltend gemacht, wiewohl er seit Beginn der 80er-Jahre Waffen auf dieselbe Art eingeschossen habe und eine Beeinträchtigung von den Nachbarn nicht geltend gemacht worden sei und mangels Wahrnehmbarkeit auch nicht geltend gemacht werden könnte. Da die Bezirkshauptmannschaft Murau trotz mehrmaliger persönlicher Interventionen seinerseits untätig geblieben sei, habe er am 9. Dezember 1988 einen Devolutionsantrag eingebracht. In seiner Berufung gegen den daraufhin ergangenen abweislichen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Februar 1989 habe er
-
wie bereits wiederholt zuvor - den Standpunkt vertreten, daß es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Betriebsanlage im Sinne des § 77 GewO 1973 handle. Nachdem bereits die Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark nicht dem § 60 AVG 1950 entsprochen habe, werde er in seinem Rechtsschutzinteresse auch durch den nunmehr vorliegenden Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten insofern verletzt, als der angefochtene Bescheid wiederum jegliche Sachverhaltsfeststellung vermissen lasse. Insbesondere hätte die Behörde festzustellen gehabt, daß er mit Eingabe vom 29. September 1986 "um die behördliche Bewilligung eines Schießstandes" ersucht habe. Wenn die Behörde entgegen der ausdrücklichen Diktion seines Ansuchens zum Ergebnis gelangt sei, bei diesem "Schießstand" handle es sich um eine Betriebsanlage im Sinne des § 77 GewO 1973, so könne dies nur auf der Grundlage von entsprechenden Feststellungen basieren. Die Behörde hätte daher die von ihr ins Auge gefaßte Betriebsanlage "Schießstand" feststellend beschreiben müssen. Es wäre der Behörde dann unweigerlich aufgefallen, daß ein umgestürzter Baum mit angebrachter Zielscheibe und zwei in den Boden gerammte Holzpflöcke als Auflage keine "Betriebsanlage" im Sinne des § 77 GewO 1973 darstelle. Zusätzliche Feststellungen hätte die Behörde auch dahin gehend treffen müssen, woraus sich die Genehmigungspflicht der von ihr angenommenen "Betriebsanlage" ableite, umso mehr, als der vorgenannte Sachverständige ein Gutachten erstattete habe, das die Annahme von nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 unter keinen Umständen zulasse. In seiner Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark habe er die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens beantragt. Dieser Antrag habe darauf abgezielt, mit der Behörde den "Schießstand" zu besichtigen. Die Behörde hätte bei diesem Ortsaugenschein feststellen können, daß keine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vorliege. Bereits die von ihm vorgelegten Lichtbilder hätten die Behörde veranlassen müssen, der Frage, ob eine Betriebsanlage vorliege, näher auf den Grund zu gehen. Von der Behörde sei seine seinerzeitige Eingabe vom 29. September 1986 entgegen der ausdrücklichen Diktion dieser Eingabe als Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage ausgelegt worden. Die Behörde habe sich in diesem Zusammenhang offensichtlich auf die Gesetzeserläuterungen in diesem Zusammenhang gestützt, die aber zweifelsohne einen Schießstand im technischen Sinn, mit Scheibenzuganlage und dgl., im Auge gehabt hätten. Jede andere Auslegung würde unweigerlich zu einer uferlosen Ausweitung des Betriebsanlagenbegriffes führen. Wenn die Behörde seine Eingabe vom 29. September 1986 unzulässigerweise als Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gewertet habe, dann hätte sie bei allen bestehenden Zweifeln daran besser getan, ein Feststellungsverfahren gemäß § 348 GewO 1973 abzuführen. Die Durchführung eines solchen Verfahrens wäre umso mehr geboten gewesen, als der Behörde sein Standpunkt, wonach es sich nicht um eine Betriebsanlage handle, bekannt gewesen sei. Allenfalls wäre es auch an der Behörde gelegen, ihn im Sinne des § 13a AVG 1950 zur Konkretisierung seines Ansuchens zu veranlassen. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei insofern beizupflichten, als das Nichtvorhandensein von fest mit dem Erdboden verbundenen, von Menschen geschaffenen Betriebseinrichtungen nicht grundsätzlich die Qualifikation einer Einrichtung als gewerbliche Betriebsanlage ausschließe. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch nicht nur an einer "Einrichtung" - es sei denn, man bezeichne eine Zielscheibe, die immer wieder erneuert werde, samt den beiden Holzpflöcken als solche -, sondern sie sei zudem ohne größere Probleme zu transportieren und ortsveränderlich. Die Aussage der Behörde, es sei bedeutungslos, ob ein gerichtlich beeideter Sachverständiger eine andere Rechtsmeinung vertrete, übersehe den hinter jeder Rechtsnorm stehenden Zweck. Der Sachverständige habe seine Ausführungen auf § 22 Abs. 1 Schieß- und Sprengmittelgesetz bezogen. Es liege somit ein schieß- und sprengmitteltechnisches Gutachten und nicht ein gewerbetechnisches Gutachten vor. Dennoch lasse sich auch für ein gewerbebehördliches Verfahren aus diesem Gutachten der wichtige Schluß ziehen, daß nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 von diesem "Schießstand" nicht ausgingen. Der Maßstab nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz sei zweifelsohne ein "höherer" als jener nach der Gewerbeordnung. Die Ausführungen des Sachverständigen ließen daher nur den einzigen Schluß zu, daß es sich im gegenständlichen Fall nicht einmal um eine "Anlage und Baulichkeit" im Sinne des § 22 Abs. 1 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes handle. Selbst dann, wenn man anderer Ansicht sei und dementgegen eine Anlage im Sinne des § 22 Abs. 1 leg. cit. annehme, sei der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, zumal eine Betriebsanlage unter keinen Umständen anzunehmen sei und es daher dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von vornherein an der Zuständigkeit gemangelt habe.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1973 in der hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Sinne der diesbezüglich zutreffenden behördlichen Erwägungen anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Nach Abs. 2 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Z. 1 u.a. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, oder Z. 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.
Gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. darf die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.
Gemäß § 21 Abs. 3 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, i.d.F. BGBl. Nr. 92/1975, ist der Gefährdungsbereich einer - den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden - Anlage bei der Erteilung der Genehmigung zu ihrer Errichtung festzusetzen.
Nach § 22 Abs. 1 leg. cit. ist im engeren Gefährdungsbereich die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art verboten, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören. Die Herstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs- und elektrischen Anlagen ist, auch wenn diese Anlagen nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören, unter den von der Genehmigungsbehörde zu stellenden Bedingungen zulässig, vorausgesetzt, daß die Schieß- und Sprengmittelanlage durch die Errichtung, den Bestand oder Betrieb solcher Anlagen nicht gefährdet wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0217, unter Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung dargetan hat, ist bei Prüfung der Frage der Regelmäßigkeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in bezug auf eine Betriebsanlage jedenfalls auch auf deren Art und Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen, wobei für die Annahme einer "örtlich gebundenen Einrichtung im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973" das Vorhandensein einer eigenen Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich ist. Danach kann aber der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie schon im Hinblick auf die von ihr festgestellten Kriterien des von ihrem Abspruch betroffenen "Schießstandes für gewerbliche Zwecke" von der Erfüllung der Merkmale des Betriebsanlagenbegriffes im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 sowie im Hinblick auf dessen Art und Betriebsweise von deren Genehmigungspflicht im Sinne des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ausging. Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist nach der dargestellten Gesetzeslage, abgesehen von den im angefochtenen Bescheid angeführten Kriterien, hiefür das Vorhandensein einer bestimmten auf einem höheren technischen Standard stehenden Ausstattung eines "Schießstandes" nicht Voraussetzung. Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1978, Zl. 2678/77, beruft, so betrifft dessen Abspruchsgegenstand eine sachverhaltsmäßig nicht mit den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhaltsmerkmalen übereinstimmende mobile Abfallverbrennungsanlage.
Mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung entspricht dem vordargestellten "Anlagenbegriff" auch jener des Verbotes von "Anlagen" im Sinne des § 22 Abs. 1 Schieß- und Sprengmittelgesetz, zumal hier dem Begriff der "Anlage" der der "Baulichkeit jeder Art" gegenübergestellt wird.
Da im Beschwerdefall auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten der Standort der hier in Rede stehenden Anlage (Schießstand) sich im engeren Gefährdungsbereich des ihm nach den Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes bewilligten Sprengmittellagers befindet, kann daher der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie davon ausging, daß der Genehmigung der hier in Rede stehenden Betriebsanlage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der § 22 Abs. 1 Schieß- und Sprengmittelgesetz entgegenstand, woraus sich aber auch im Hinblick auf § 359a Z. 1 GewO 1973 ihre Zuständigkeit zum Abspruch über einen in diesem Zusammenhang gestellten Genehmigungsantrag nach § 77 Abs. 1 GewO 1973 ergab.
Insofern aber der Beschwerdeführer vermeint, sein Ansuchen sei nicht als solches um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu verstehen gewesen, da er - was der Behörde bekanntgewesen sei - nicht vom Vorliegen der Merkmale einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage in Ansehung des in Rede stehenden Schießstandes ausgegangen sei, so stand einer derartigen Annahme im Sinne der diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Inhalt des Genehmigungsansuchens des Beschwerdeführers vom 29. September 1986 entgegen, aus dem insbesondere nicht zu entnehmen ist, daß es sich bei diesem um einen Feststellungsantrag im Sinne des § 358 Abs. 1 GewO 1973 - die in der Beschwerde angeführte Regelung des § 348 leg. cit. bezieht sich auf Zweifel, ob die u.a. eine Betriebsanlage betreffende TÄTIGKEIT den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt - gehandelt hätte.
Sofern sich aber schließlich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 13a AVG 1950 beruft, wonach die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren hat, ist darauf hinzuweisen, daß danach eine Beratung von Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0065, 0066).
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargelegten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040024.X00Im RIS seit
25.09.1990