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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AußHG 1984 §7 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache der N-Handelsgesellschaft m.b.H. in X, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einfuhrbewilligung nach dem Außenhandelsgesetz, den Beschluß gefaßt.
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde nach Art. 132 B-VG macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe mit Schriftsatz vom 6. April 1990 bei der belangten Behörde den Antrag gestellt, im Sinne des § 9 Abs. 3 Außenhandelsgesetz 1984 eine Importbewilligung für Portlandzement Tarif Nr. XX an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 3 Außenhandelsgesetz 1984 seien der Bundesminister und die von ihm gemäß § 7 leg. cit. ermächtigten Stellen verpflichtet, über den Antrag spätestens drei Wochen nach dessen Einlangen bescheidmäßig zu entscheiden. Da die belangte Behörde bis zum heutigen Tag nicht dazu bereit gewesen sei, die gesetzlich fixierte Entscheidung vorzunehmen, sei jedenfalls die dreiwöchige Frist des Gesetzgebers mehrfach überschritten und komme die Nichtentscheidung einer Rechtsverweigerung gleich.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art.132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen SECHS MONATEN in der Sache entschieden hat.
Die Frist für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde ergibt sich ausschließlich aus der zuletzt zitierten Bestimmung. In Verwaltungsvorschriften enthaltene kürzere Entscheidungsfristen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Hinsicht unbeachtlich (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 30. September 1987, Zl. 87/01/0228, und die dort angegebene weitere Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; vgl. auch den hg. Beschluß vom 22. Februar 1978, Zl. 364/78, betreffend die hinsichtlich der Entscheidungsfrist inhaltsgleiche Regelung des § 7 Abs. 4 Außenhandelsgesetz 1968). Auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Da sohin der Beginn der in § 27 Abs. 27 VwGG vorgesehenen Frist mit dem Tag der Einbringung des in Rede stehenden Antrages bei der belangten Behörde, welchen die Beschwerdeführerin selbst mit dem 11. April 1990 angibt, anzusetzen ist, und im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde die Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG noch nicht verstrichen war, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Sie war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahen zurückzuweisen.
Schlagworte
Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040171.X00Im RIS seit
27.03.2001