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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §4 Abs2;Betreff
L gegen Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 21. Juli 1989, Zl. 120.324/2-7/89, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Partei: 1. A; 2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse;
3. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von S 2.760,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 15. April 1985 wurde der Erstmitbeteiligte vom Beschwerdeführer als Büroangestellter bei der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung gemeldet, wobei im Anmeldeformular unter "durchschnittlich beschäftigt in der Woche" "5 Tage" bzw. "20 Stunden" angegeben wurden. Am 31. Oktober 1985 erfolgte die Abmeldung des Erstmitbeteiligten ebenfalls unter Angabe einer durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 20.
Am 19. November 1985 erschienen der Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligte bei der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse, wo sie nach dem Inhalt der dabei aufgenommenen Niederschrift folgendes (id Folge auszugsweise wiedergegebene) angaben:
"Ich habe ..... (den Erstmitbeteiligten) ..... am
15.4.1985, wirksam ab 15.4.1985 deswegen zur Versicherung
angemeldet, weil ich damals glaubte, daß ..... (der
Erstmitbeteiligte) ...... zufolge seiner Beschäftigung als
Büroangestellter der Versicherungspflicht unterliegt. Aus diesem Grunde wurden auch für die Zeit vom 15. April 1985 bis 31. Oktober 1985 laufend die Beiträge abgerechnet und abgeführt. Bei Erstellung eines Lohnkontos (siehe beigeschl. Ablichtung) ergab sich jedoch meinerseits insofern ein Irrtum, als auf diesem Kontoblatt monatlich S 2.300,- als 'Grundbezug' angegeben wurden und dieser Betrag auch der Sozialversicherungspflicht unterstellt wurde. Die Anmeldung wurde vorbehaltlos und nicht vorsätzlich unrichtig erstattet.
RICHTIG IST ABER: Gemäß der mit 9.4.1985 datierten und von uns
auch tatsächlich an diesem Tag abgeschlossenen "Vereinbarung"
gebührte jedoch ..... (dem Erstmitbeteiligten) ..... nur ein
monatlicher Bruttobetrag von S 2.000,--, während S 300,-- nur
einen Kostenersatz für ..... mit seinem eigenen PkW
durchgeführte Dienstfahrten darstellt bzw. darstellte. Eine
Ablichtung dieser Vereinbarung liegt bei. Die TÄTIGKEITEN
des ..... (Erstmitbeteiligten) ..... umfaßten: Kundenkontakte
im Raume des Verwaltungsbezirkes X und fallweise auch außerhalb. Ebenso im Bereiche der Stadt X. Als Aufwandersatz erhielt ich lediglich monatlich S 300,-, sonstige Benzinkosten wurden mir nicht ersetzt. Laut telefonischer Mitteilung des Arbeitsamtes X muß ..... (der Erstmitbeteiligte)
ca. S 67.500,-- Notstandshilfegeldbezug wegen dieser oben angeführten Tätigkeiten zurückzahlen."
Diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer und vom Erstmitbeteiligten gefertigt; die ihr angeschlossene Vereinbarung lautet im wesentlichen dahin, daß der Erstmitbeteiligte beim Beschwerdeführer in Teilzeitbeschäftigung angestellt werde. Für die vom Erstmitbeteiligten erbrachten Leistungen gelte ein monatlicher Bezug in der Höhe von S 2.000,-- (brutto) als vereinbart. Für durchzuführende Dienstfahrten im Ausmaß von etwa 400 km pro Monat mit dem PKW des Erstmitbeteiligten werde ein Pauschale von S 300,-- pro Monat als Kostenersatz gewährt. Die Entgeltzahlung sollte monatlich im nachhinein erfolgen, das Arbeitsverhältnis beginne "mit Wirkung 15.4.1985 und wird auf die Dauer bis 31.10.1985 beschränkt".
Der Erstmitbeteiligte hat in der Folge in Beantwortung eines ihm übermittelten Fragebogens am 17. August 1986 gegenüber der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse angegeben, daß er während seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer Professionisten und Gewerbetreibende aller Branchen besucht habe, und zwar im Umkreis bis 40 km und fallweise darüber hinaus. Insgesamt seien ca. 70 Besuche erfolgt. Diese Besuche könnten durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, die großteils mitgefahren sei und aufgrund besserer Redegewandtheit die Gespräche geführt habe, bezeugt werden. An Ämtern und Behörden habe er Gemeinde, Finanzamt, Bezirkshauptmannschaft und Krankenkasse zwecks Ablieferung von Schriftstücken, Besorgung von Formularen und Vordrucken etc. besuchen müssen. Er habe im April einen Nettobezug von S 460,--, und von Mai bis Oktober einen gleichbleibenden Nettobezug von je S 1.933,-- inklusive Fahrkostenersatz erhalten. Er besitze keine Aufzeichnungen über die von ihm angegebenen Dienstfahrten; seine Kostenersätze für die Dienstfahrten seien steuerfrei behandelt worden; er habe kein KFZ-Pauschale bezogen, kein Fahrtenbuch geführt und es sei ihm nicht bekannt, ob vom Finanzamt die für die Dienstfahrten gewährte Pauschalabgeltung als steuerfrei anerkannt worden sei. Er habe im fraglichen Zeitraum ein Auto der Marke "Y" mit einem Hubraum von 1995 ccm besessen und mit diesem Auto die Dienstfahrten auch tatsächlich durchgeführt.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hielt dem Beschwerdeführer am 9. Mai 1986 schriftlich nachstehendes vor:
"Wie aus einem Aktenvermerk auf der Beitragsnachweisung pro
August 1985 hervorgeht, haben Sie am 13.5.1985 dem
Sachbearbeiter unserer Bezirksstelle ..... erklärt, daß .....
(der Erstmitbeteiligte) ..... monatlich S 6.000,-- bis
S 7.000,-- verdiene und daß die Differenz der Beitragsgrundlage
pro April 1985 in der Beitragsnachweisung für Mai 1985
nachverrechnet werde. In den Beitragsnachweisungen 1985
scheinen für ..... (den Erstmitbeteiligten) ....., dem einzigen
Angestellten ihres Rechenzentrums folgende allgemeine
Beitragsgrundlagen auf:
Beitragszeitraum: Beitragsgrundlage:
April 1985 ........................... S 550,--
Mai 1985 ........................... S 4.050,--
Juni 1985 ........................... S 2.300,--
Juli 1985 ........................... S 2.300,--
August 1985 .......................... S 2.300,--
September 1985 ....................... S 2.300,--
Oktober 1985 ....................... S 2.300,--
Sonderzahlungen wurden nicht ausgewiesen.
Der Erstmitbeteiligte wurde am 31. Oktober 1985 von ihnen
per 31.10.1985 wegen "Zeitablauf" von der Versicherung
abgemeldet. Somit wurde auch für den Monat April 1985,
obwohl ..... (der Zweitmitbeteiligte) ...... erst ab 15.4.1985
als Angestellter zur Versicherung angemeldet worden ist, ein
Entgelt von S 2.300,-- als Beitragsgrundlage abgerechnet. Diese
Beitragsgrundlage von S 2.300,-- für die Zeit vom 15.4.1985 bis
30.4.1985 würde annähernd dem am 13.5.1985 (also nach einer
zirka einmonatigen Beschäftigungsdauer .....) von ihnen
persönlich unserer Bezirksstelle ..... telefonisch angegebenen
Verdienst des genannten Angestellten entsprechen. Außerdem
war ..... (der Erstmitbeteiligte) ..... damals - wie bereits
erwähnt - der einzige Angestellte ihres Rechenzentrums, sodaß auch eine Verwechslung mit einem anderen Angestellten ihres Unternehmens ausgeschlossen werden kann.
Lagen hier tatsächlich sowohl
1.
Bei Erstellung der Anmeldung als auch
2.
bei Berechnung der Beitragsgrundlage pro April 1985, obwohl von unserer Bezirksstelle ..... auf eine Unklarheit hingewiesen, wie auch
3. bei dem am 13.5.1985 von Ihnen telefonisch durchgegebenen Monatsverdienst und
4. bei den durch mehr als ein halbes Jahr erstellten Beitragsgrundlagen und abgeführten Beiträge sowie
5. bei der am 31.10.1985 erstatteten Abmeldung wegen Zeitablaufes jeweils nur ein Irrtum vor, obgleich dies Ihr einziger Angestellter war und sie selbst den Ruf eines versierten und routinierten Lohnverrechners genießen?
Warum wurde der 'Irrtum' erst zu einem Zeitpunkt von Ihnen aufgezeigt, als bekannt wurde, daß der Erstmitbeteiligte zirka S 67.000,-- an Notstandshilfe dem Arbeitsamt X zurückzahlen muß?
Zudem vertritt die Kasse - ohne im konkreten Falle bei eventueller Einleitung eines arbeitsrechtlichen Verfahrens einem allenfalls anders lautenden Urteil vorgreifen zu wollen - den Standpunkt, daß für eine im Vertrauen auf eine Zusage oder eines in Aussicht gestellten Vorteiles (wie z.B. einer späteren Vollbeschäftigung) zunächst ganz oder teilweise unentgeltlich oder minderentlohnt geleistete Tätigkeit, die im Zeitpunkt der Verrichtung der Arbeit schwebenden WIRKSAMEN LOHNANSPRÜCHE fällig werden, sobald sich die Nichterfüllung der Zusage (bzw. des in Aussicht gestellten Vorteiles) herausstellt und daß die Verjährung dieser NACHZAHLUNGSANSPRÜCHE erst mit dem Wegfall dieser Erwartung zu laufen beginnt.
So gesehen kann keineswegs - selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer durschnittlichen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche - eine weitere Verminderung der monatlichen Beitragsgrundlage, die ja gemäß § 49 Abs. 1 ASVG MINDESTENS dem ANSPRUCHSLOHN (z.B. Kollektivvertragsentgelt bzw. ortsüblicher Lohn oder Höhe eines 'angemessenen Entgelts') entsprechen muß, von S 2.300,-- (entspricht einem Stundenlohn von S 26,54) auf S 2.000,-- (entspricht einem Stundenlohn von S 23,08) als zutreffend erachtet werden."
Auf diesem Vorhalt antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 1986 folgendes:
"Es ehrt mich, den Ruf eines sehr versierten und routinierten Lohnverrechners zu genießen. Ich muß jedoch bekennen, daß es sich in den von Ihnen angeführten Punkten um einen tatsächlichen Irrtum meinerseits handelt. Es ist hier auch nicht zu leugnen, daß sich auch Ämter, Behörden, Gerichte und dergleichen, welche sicherlich mit bestens fundierten
Mitarbeitern besetzt sind, geirrt haben. Hätte mir ..... (der Erstmitbeteiligte) ..... von der Mitteilung des Arbeitsamtes
nichts gesagt, wäre der gegenständliche Irrtum sicherlich weiterbestanden. Wie Ihnen bereits mitgeteilt, wurde die ursprüngliche angenommene Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche nicht erreicht und besteht hiefür weder ein kollektivvertragliches noch ortsübliches Entgelt. Darüberhinaus wäre es aufgrund der äußerst schlechten Umsatzsituation unter keinen Umständen möglich gewesen, außer den Kostenersätzen an ..... (den Erstmitbeteiligten) ..... ein höheres Entgelt zu bezahlen."
Hinsichtlich der Arbeitszeit hatte der Beschwerdeführer bereits in einer Stellungnahme vom 27. Februar 1986 gegenüber der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse u.a. deponiert, daß die "ursprünglich angenommene Arbeitszeit von 20 Wochenstunden in Summe gesehen geringfügig unterschritten" worden sei.
Mit Bescheid vom 15. September 1986 hat die zweitmitbeteiligte Partei festgestellt, daß der Erstmitbeteiligte in seiner Tätigkeit als Büroangestellter des Beschwerdeführers vom 15. April bis 31. Oktober 1985 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitsversicherung unterliege.
Nach der Begründung dieses Bescheides stehe fest, daß der Erstmitbeteiligte monatlich S 2.300,-- erhalten habe und davon auch die Sozialversicherungsbeiträge zur Abrechnung gelangt seien. Für den später - nach Bekanntwerden der Rückforderung der Notstandshilfe - gemachten Einwand, die Anmeldung sei irrtümlich erstattet worden und die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen unter falschen Voraussetzungen erfolgt, fehlten jedenfalls die Beweise. Bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung als geringfügig und daher von der Voll- und Arbeitslosenversicherung ausgenommen anzusehen sei, sei jedenfalls ohnehin vom tatsächlich gezahlten bzw. gebührenden Entgelt auszugehen gewesen. Dieses sei über dem monatlichen Grenzwert (gemeint: im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b ASVG) von S 2.261,-- monatlich gelegen.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligte Einspruch. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Einspruch u.a. vor, daß aufgrund "des erwarteten aber beweisbar nicht eingetroffenen Geschäftserfolges (verursacht durch vermehrte Insolvenzen und der allgemeinen tristen Wirtschaftslage) diese Wochenarbeitszeit" (gemeint: die in der Anmeldung angegebene Arbeitszeit von 20 Stunden verteilt auf 5 Tage) nie habe erreicht werden können. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die Vereinbarung vom 9. April 1985. Es sei der Fahrtaufwand (gemeint: des Erstmitbeteiligten) versehentlich als sozialversicherungspflichtig codiert und (ergänze: dadurch) gemeldet worden. Das Einspruchsvorbringen des Erstmitbeteiligten läuft darauf hinaus, daß ein Betrag von S 2.000,-- als Gehalt und S 300,-- als pauschaler Kostenersatz jedenfalls dem wahren Sachverhalt entsprochen habe. Eine Vollversicherung sei aber auch deshalb zu verneinen, da er (der Erstmitbeteiligte) in keinem Verhältnis persönlicher (freie Arbeitszeitgestaltung, keine persönliche Anwesenheitspflicht, gewisse Arbeitsverrichtungen hätten auch zu Hause erfolgen können) und wirtschaftlicher (geringfügiges Entgelt) Abhängigkeit tätig gewesen sei.
Nach Einvernahme des Beschwerdeführers, des Erstmitbeteiligten, der Ehefrau des Beschwerdeführers und einer weiteren Dienstnehmerin des Beschwerdeführers als Zeugin hat die Einspruchsbehörde mit Bescheid vom 23. September 1988 den Einsprüchen nicht stattgegeben und den Bescheid der Gebietskrankenkasse bestätigt.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Erstmitbeteiligte entsprechend der am 9. April 1985 im Büro des Beschwerdeführers getroffenen Vereinbarung ab 15. April 1985 bis 31. Oktober 1985 im Rahmen des Betriebes des Beschwerdeführers gegen Entgelt beschäftigt worden. Der Erstmitbeteiligte habe einerseits diverse Büroarbeiten im Büro zu besorgen gehabt, andererseits seien von ihm Kundenbesuche und Erledigungen bei Ämtern, Behörden und Banken im Rahmen des Außendienstes mit dem eigenen PKW durchgeführt worden. Er sei bei den Fahrten teilweise von der Ehefrau des Beschwerdeführers begleitet worden. Die ursprünglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 20 Stunden sei durchschnittlich geringfügig unterschritten worden. Der Erstmitbeteiligte habe sich die von ihm zu verrichtenden Arbeiten grundsätzlich selbst einteilen können und hätte keine fixe Arbeitszeit gehabt, es seien ihm jedoch gewisse Termine vorgegeben gewesen, die einzuhalten gewesen seien. Die Erledigung der Kundenbesuche, Behördenwege etc. sei zwischen dem Erstmitbeteiligten und dem Beschwerdeführer abgesprochen worden und der Erstmitbeteiligte sei auch kontrolliert worden. Die Reihenfolge der Arbeiten sei durch deren Dringlichkeit vorgegeben gewesen. Eine generelle Vertretungsmöglichkeit sei nicht gegeben gewesen. Die Teilzeitbeschäftigung sollte schließlich bei entsprechender Geschäftsentwicklung in eine Vollbeschäftigung umgewandelt werden. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer während des maßgeblichen Zeitraumes im Besitz der Gewerbeberechtigung "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 2 GewO 1973)" gewesen sei. Auf die Angestellten im Betrieb des Beschwerdeführers finde der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes Anwendung: Laut § 1 dieses Kollektivvertrages gelte dieser nämlich für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, welche (gemeint ist offenbar: deren Dienstgeber) einer der Bundesinnungen der Bundessektion Gewerbe angehören, mit einer Reihe dort näher bezeichneter Ausnahmen. Unter diesen Ausnahmen sei die Allgemeine Bundesinnung des Gewerbes, deren Mitglied der Beschwerdeführer sei, nicht genannt. Der Kollektivvertrag sei daher auf den Erstmitbeteiligten anzuwenden. Dessen Tätigkeit sei in Verwendungsgruppe III einzustufen. Als deren Tätigkeitsmerkmale seien angeführt: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische und kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. Im ersten Verwendungsgruppenjahr komme bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 20 Stunden ein monatliches Grundgehalt (ergänze: des Erstmitbeteiligten) von S 4.785,-- in Betracht. Dieser Wert liege deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze von S 2.261,--. Selbst wenn man die niedrigste Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages heranziehen würde, würde sich ein Mindestgrundgehalt bei 20 Wochenstunden von S 3.145,-- ergeben, ein Wert welcher ebenfalls noch deutlich über dem Betrag von S 2.261,-- gelegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob nur der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 1989 keine Folge gegeben wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der (der Sache nach) Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die dritt- und viertmitbeteiligten Parteien - erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Die zweitmitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung nicht gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 (unbeschadet einer nach § 7 eintretenden Teilversicherung) u.a. Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach § 5 Abs. 2 leg. cit. als geringfügig anzusehen ist, ausgenommen.
Gemäß § 5 Abs. 2 lit. b ASVG in Verbindung mit der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 15. April bis 31. Oktober 1985 geltenden Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Dezember 1984, BGBl. Nr. 9/1985, gilt eine Beschäftigung als geringfügig im Sinne des Abs. 1 Z. 2, wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt höchstens S 520,-- und als monatliches Entgelt höchstens S 2.261,-- gebühren.
Beruht die Beschäftigung einer Person - wie hier - auf einer vertraglichen Verpflichtung, so hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der rechtlichen Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Was nun die Merkmale persönlicher Abhängigkeit (also der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit einer Person durch ihre und während ihrer Beschäftigung) im einzelnen anlangt, so sind als Ausdruck dieser weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich persönliche) Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. dazu mit zahlreichen weiteren Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 19. März 1984, Zl. 11361/A uva.).
Den (von der belangten Behörde als zutreffend dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten) Feststellungen der Einspruchsbehörde zufolge, sei der Erstmitbeteiligte vom 15. April bis 31. Oktober 1985 aufgrund einer schriftlich getroffenen Vereinbarung im Rahmen des Betriebes des Beschwerdeführers gegen Entgelt beschäftigt worden, wobei er einerseits Büroarbeiten, andererseits Kundenbesuche bzw. Behördenwege durchzuführen gehabt habe. Der Erstmitbeteiligte habe sich zwar die von ihm zu verrichtenden Arbeiten grundsätzlich selbst einteilen können und habe auch keine fixe Arbeitszeit gehabt, er sei jedoch an gewisse Terminvorgaben gebunden gewesen, die er verpflichtet einzuhalten gewesen sei. Die Erledigung der Kundenbesuche und Behördenwege sei zwischen dem Erstmitbeteiligten und dem Beschwerdeführer abgesprochen worden; der Erstmitbeteiligte sei auch kontrolliert worden. Die Reihenfolge der Arbeiten sei durch deren Dringlichkeit vorgegeben gewesen; eine generelle Vertretungsmöglichkeit habe es nicht gegeben.
Diesen Tatsachenfeststellungen ist der Beschwerdeführer weder in seiner Berufung, noch in der vorliegenden Beschwerde in der Weise entgegengetreten, daß er dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt den seiner Meinung nach tatsächlich vorliegenden Sachverhalt gegenübergestellt hätte. Er wendet sich in seiner Beschwerde vielmehr zunächst lediglich gegen das Ausmaß an Beweiskraft, welches die belangte Behörde dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung des Erstmitbeteiligten durch den Beschwerdeführer zur Sozialversicherung beimißt, und zwar hinsichtlich der Arbeitszeit von 20 Stunden, die - dem Beschwerdevorbringen zufolge - in einer gewissen Bandbreite geschwankt sei. Auch die Aussage der - mittlerweile vom Beschwerdeführer geschiedenen - Ehefrau sei nicht geeignet, daraus irgendeine Feststellung zu treffen.
Der aus § 45 Abs. 2 AVG 1950 auch für das Verwaltungsverfahren abzuleitende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet lediglich, daß die Würdigung der Beweise (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen) keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Die Regelung schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie u. a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ferner ist der Verwaltungsgerichtshof an den angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als er aktenwidrig ist, in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. 8619/A).
Mit dem vorzitierten Beschwerdevorbringen wird lediglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde angegriffen; es werden aber keine Verstöße der belangten Behörde aufgezeigt, die der Wahrnehmung durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dargelegten, ihm zukommenden Prüfungskompetenz zugänglich wären: Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer - entgegen der ihm obliegenden Darlegung der Relevanz der seiner Meinung nach gegebenen Begründungsmängel für den Ausgang des Verfahrens - nicht angibt, WIE VIELE Wochenstunden der Erstmitbeteiligte im fraglichen Zeitraum nach Auffassung des Beschwerdeführers tatsächlich gearbeitet hat, übersieht er auch, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens ohnehin davon ausgegangen sind, daß der Erstmitbeteiligte die unbestrittenermaßen vereinbarte Wochenstundenanzahl von 20 Wochenstunden geringfügig unterschritten hat (dies im übrigen, obwohl der Beschwerdeführer noch in der Abmeldung vom 31. Oktober 1985, also bereits im nachhinein, ebenfalls eine durchschnittliche Anzahl der Wochenstunden von 20 angegeben hatteÜ). Mit der Behauptung, die Arbeitszeit habe "in einer gewissen Bandbreite geschwankt" tritt der Beschwerdeführer im Ergebnis auch nicht der Annahme entgegen, daß die Arbeitszeit IM DURCHSCHNITT (d.h. ohnehin unter Berücksichtigung allfälliger Schwankungen) knapp unter 20 Stunden in der Woche betragen habe: Schwankungen der Arbeitszeit, die - bezogen auf den monatlichen Beitragszeitraum (und nur darauf es kommt zufolge § 44 Abs. 2 ASVG bei monatlicher Gehaltszahlung anÜ) - eine divergierende Anzahl von Arbeitsstunden (und damit wohl auch entsprechend schwankende Entgelte) zur Folge haben hätten können, wurden vom Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens (und auch in der Beschwerde) nicht behauptet und die vom Beschwerdeführer für jeden Monat in gleicher Höhe gemeldeten und nach seinen Behauptungen an den Erstmitbeteiligten auch ausgezahlten Entgelte wurde von ihm anläßlich des Vorhaltes durch die zweitmitbeteiligte Partei im Anstaltsverfahren nicht bestritten. Diese gleich hohen Entgelte sprechen aber ebenfalls nicht für sondern eher gegen schwankende Arbeitszeiten in einem für die Feststellung der Beitragsgrundlagen relevanten Ausmaß.
Gegen die Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin wurde im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer (aber auch vom Erstmitbeteiligten) nichts vorgebracht, und zwar weder anläßlich der Gewährung des Parteiengehörs zum gesamten Beweisergebnis des Einspruchsverfahrens, darunter auch der Aussage dieser Zeugin, am 7. Juli 1988, noch in seiner Berufung vom 12. Oktober 1988. Soweit daher in der Beschwerde erstmals versucht wird, aus der Tatsache eines bereits seit Juli 1987 laufenden Ehescheidungsverfahrens Rückschlüsse zu ziehen, ob der Aussage dieser Zeugin ein für das Verfahren ausreichender objektiver Wahrheitsgehalt zuzubilligen sei, verstößt dieses Vorbringen gegen das aus § 42 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuleitende Neuerungsverbot, sodaß es schon aus diesem Grunde entbehrlich ist, sich mit diesem Vorbringen näher auseinanderzusetzen.
Ausgehend von den nicht unschlüssigen Feststellungen der belangten Behörde versagt aber auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsrüge. Sollten die (sich in der Behauptung der Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides nahezu erschöpfenden) Beschwerdeausführungen so zu verstehen sein, daß der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollte, die festgestellte Beschäftigung des Erstmitbeteiligten sei nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Beschwerdeführer erfolgt (und dies ist eine Rechtsfrage und nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - eine Tatfrage, bei der es darauf ankäme, ob die einvernommenen Personen die persönliche Abhängigkeit bestätigen oder bestreiten), so sind sie unzutreffend: Die (zunächst eher in die Richtung eines ungebundenen Verhältnisses deutende) Feststellung, daß sich der Erstmitbeteiligte die von ihm zu verrichtenden Arbeiten selbst einteilen konnte und keine fixe Arbeitszeit hatte, wird dadurch relativiert, daß diese scheinbare Ungebundenheit in der unterschiedlichen Dringlichkeit der Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen ihre Grenze gefunden hat und die Arbeitserbringung des Erstmitbeteiligten damit letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein mußte (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1980, Zl. 2873/78, und vom 13. Februar 1981, Zl. 08/1061/79). Im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen kann daher am Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der Selbständigkeit bei Ausübung der vereinbarten Beschäftigung des Erstmitbeteiligten kein ernstlicher Zweifel bestehen.
Die Höhe des Arbeitsverdienstes ist - im Gegensatz zu den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen - bei Beurteilung der Frage des Vorliegens persönlicher Abhängigkeit ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer war aber im Hinblick auf die Entgelthöhe auch nicht von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG ausgenommen. Das "gebührende Entgelt", an welches § 5 Abs. 2 ASVG anknüpft, ist jenes im Sinne des § 49 ASVG. Entgelt im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüberhinaus erhält. Ob ein ANSPRUCH auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt eine Regelung der Frage, ob ein Angestellter überhaupt einen solchen Anspruch hat, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen, sowie in welchem Umfang er besteht und wann er fällig ist, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung durch Einzel- oder Kollektivvertrag, mangels einer solchen (Arb. 10086) dem Ortsgebrauch überlassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1984, Zl. 81/08/0211 mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeeinwand "im damaligen Zeitpunkt" (gemeint offenbar: im Zeitraum vom 15. April bis 31. Oktober 1985) habe ein Kollektivvertrag für Dienstnehmer in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik nicht bestanden, geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde weder einen solchen Kollektivvertrag herangezogen hat, noch einen "fremden Kollektivvertrag" (wie die Beschwerde meint), sondern den (damals in Geltung gestandenen) Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes. Seine die Kollektivvertragszugehörigkeit begründende Mitgliedschaft zu der auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsschließenden Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (vgl. § 8 ArbVG) hat der Beschwerdeführer nicht bestritten; da nach dem Gegenstand der Gewerbeberechtigung eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer der in § 1 lit. b Z. 1 bis 9 und 12 dieses Kollektivvertrages genannten Bundesinnungen nicht in Betracht kommt, wurde die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages mit Recht bejaht und daraus der zutreffende (und vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittene) Schluß gezogen, daß der Anspruchslohn des Erstmitbeteiligten auch nach der niedrigsten Verwendungsgruppe und selbst im Falle einer Wochenstundenanzahl von 18 die damals in Kraft gestandene Geringfügigkeitsgrenze von S 2.261,-- überschritten hätte. Diese Feststellung reicht aus, um die Vollversicherungspflicht des Erstmitbeteiligten im Beschwerdezeitraum bejahen zu können. Ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - ein höherer Anspruchslohn "im Betriebsergebnis keinesfalls Deckung gefunden hätte" ist hingegen nach der dargestellten Rechtslage ebensowenig von Bedeutung, wie es darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer dem Erstmitbeteiligten den Anspruchslohn tatsächlich bezahlt hat oder nicht.
Da somit der angefochtene Bescheid weder mit einer in der Beschwerde geltend gemachten, noch vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080312.X00Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009