Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GewO 1973 §367;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 6. Dezember 1989, Zl. VIb-205/59-1983, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 8. September 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z. 15 GewO 1973 in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung der Stadt Bad Ischl vom 27. September 1983 schuldig erkannt und über ihn gemäß § 367 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche von diesem nach Ablehnung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde. Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/04/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid, soweit er über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens absprach, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr als Ersatzbescheid ergangenen Bescheid vom 6. Dezember 1989 verhängte der Landeshauptmann von Vorarlberg über den Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 367 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und führte zur Begründung nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es seien Ermittlungen hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Diese Ermittlungen hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer, der verheiratet sei, die N-Automaten-Vertriebsgesellschaft m.b.H. bei einem monatlichen Nettobezug von S 15.900,-- führe. Er habe für seine Frau und ein minderjähriges Kind im Alter von 4 Jahren zu sorgen. Seine Frau sei allerdings ebenfalls bei der N-Automaten-Vertriebsgesellschaft m.b.H. bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von S 7.000,-- beschäftigt. Der Beschwerdeführer besitze gemeinsam mit seiner Frau eine Liegenschaft mit dem darauf befindlichen, noch nicht zur Gänze fertiggestellten Einfamilienhaus. Haus und Grundstück hätten nach Angaben des Beschwerdeführers einen Schätzwert von ca. 2,000.000,--. Der Beschwerdeführer habe eine monatliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von S 7.000,-- an die Bausparkasse zu leisten. Ausgehend von diesen Umständen widerspreche die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe nicht seinen persönlichen Verhältnissen. Bei der Strafbemessung sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß die vom Beschwerdeführer übertretene Norm den Schutz unmündiger Minderjähriger "vor dem durch Automaten besonders gefährdeten unüberlegten und übermäßigen Eingehen von Kaufgeschäften" sowie die Erziehung von Jugendlichen zur Sparsamkeit zum Ziel habe. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers seien diese Schutzinteressen erheblich beeinträchtigt worden. Demgemäß gehe die Berufungsbehörde auch von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung aus. Überdies sei zu bedenken, daß der nach § 367 GewO 1973 Einleitungssatz anzuwendende Strafrahmen die Möglichkeit vorsehe, Geldstrafen bis S 20.000,-- für Delikte der vom Beschwerdeführer begangenen Art zu verhängen. Milderungsgründe seien weder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden noch seien solche im Verfahren hervorgekommen. Als erschwerend seien zwei einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. Februar 1990, Zl. B 104/90-3, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor, von der belangten Behörde würden offensichtlich in sämtlichen Fällen, ohne daß zwischen den Beschuldigten Unterschiede gemacht würden, Strafen in der Höhe von S 5.000,-- verhängt. Es könne dies anhand einer Vielzahl von ähnlichen Fällen aufgezeigt werden, obgleich zwischen den einzelnen Beschuldigten erhebliche Unterschiede gegeben seien. Es sei weiters davon auszugehen, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu den angeblich durchgeführten Erhebungen keine Möglichkeit eingeräumt habe, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Es sei weiters aufzuzeigen, daß im gegenständlichen Falle der Tatvorwurf nicht ausreichend präzisiert sei. Im Straferkenntnis erster Instanz sei generell nur auf die Verordnung der Stadtgemeinde Bad Ischl verwiesen worden. Eine genaue Festlegung, gegen welche Bestimmung der Verordnung verstoßen worden sei, könne dem Straferkenntnis nicht entnommen werden. Bei der diesbezüglichen Korrektur durch die belangte Behörde handle es sich nicht um die Korrektur eines Schreibfehlers sondern um einen vollständig neuen Tatvorwurf, weshalb bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Vorgangsweise bei der Kontrolle der Automaten sei ebenfalls nicht klargestellt. Der Bestand von gefülllten Automaten durch einen längeren Zeitraum hindurch spreche letztlich dafür, daß die Automaten offenbar nicht in Betrieb waren. Auch seien die Voraussetzungen für eine Überweisung der Rechtssache an die Erstbehörde nicht gegeben gewesen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen den Schuldspruch bekämpft, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil der Schuldspruch nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, da die belangte Behörde entsprechend dem Umfang der Aufhebung ihres Bescheides vom 8. September 1987 durch das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/04/0119, mit dem hier angefochtenen Bescheid lediglich über die zu verhängende Strafe und die Kosten des Strafverfahrens absprach.
Das gegen die Höhe der verhängten Strafe erstattete Vorbringen ist einerseits aktenwidrig, weil aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsstrafverfahrens hervorgeht, daß dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. November 1989 die die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers betreffenden Ermittlungsergebnisse bekanntgegeben wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu eingeräumt wurde, wovon der Beschwerdeführer allerdings nicht Gebrauch machte.
Andererseits vermag der Umstand allein, daß von der belangten Behörde in "einer Vielzahl von ähnlichen Fällen" gleiche Strafen verhängt wurden, eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Überschreitung des der belangten Behörde bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessens ergeben könnte, wurden vom Beschwerdeführer aber nicht dargelegt und können vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens entnommen werden.
Die Beschwerde erweist sich damit als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040064.X00Im RIS seit
25.09.1990