TE Vwgh Beschluss 1990/9/25 89/04/0265

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art133 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. DDr.Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache der "Fa. Reisebüro Gesellschaft m.b.H." in X, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 8. November1988, Zl. Präs. 255-10/Be/DM, betreffend Vorschreibung einer Grundumlage, den Beschluß gefaßt

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1989 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung abgetretene Beschwerde durch

1. Nachweis der Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes oder eigenhändige Unterfertigung der Beschwerde,

2.

Bezeichnung des Beschwerdepunktes,

3.

Erklärung über den Umfang der Anfechtung,

4.

Anführung der Beschwerdegründe und

5.

Formulierung eines der Vorschrift des § 42 Abs. 2 bzw. Abs. 4 VwGG entsprechenden bestimmten Begehrens zu verbessern.

Innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen brachte die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz ein, in welchem sie die Beschwerdegründe ausführt und ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes Begehren stellt. Den übrigen mit Verfügung am 21. Dezember 1989 ergangenen Aufträgen kam die Beschwerdeführerin dagegen nicht nach. Insbesondere kann die von ihr vorgelegte, auf den für sie einschreitenden Rechtsanwalt lautende Vollmacht - ebenso wie die bereits im Akt befindliche, der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angeschlossen gewesene Vollmacht - nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Denn diese Vollmachten sind übereinstimmend mit einer unleserlichen handschriftlichen Unterschrift mit folgendem Beisatz versehen: "N-Reisebüro X Reisebürogesellschaft m.b.H." Diese Vollmachten sind somit namens einer juristischen Person mit dem Namen "N-Reisebüro, Reisebürogesellschaft m.b.H." und nicht namens der Beschwerdeführerin gezeichnet, welche sich sowohl in der Beschwerde als auch im ergänzenden Schriftsatz als

"Fa. Reisebürogesellschaft m.b.H." bezeichnet.

Somit ist die Beschwerdeführerin dem an sie ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nur zum Teil nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließt den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. unter anderen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8788/A.

Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040265.X00

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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