TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/25 90/07/0020

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1053;
ABGB §1376;
AVG §73 Abs1;
AVG §8;
EO §367;
FlVfGG §37 Abs1 Z1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §32 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1 lita;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

CM gegen Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 14. Dezember 1989, Zl. LAS-241/3, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Flurbereinigungssache (mitbeteiligte Partei: FW)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Urteil vom 16. Jänner 1989 hat das Landesgericht Innsbruck den Beschwerdeführer als Beklagten schuldig erkannt, einen Kaufvertrag mit dem Mitbeteiligten (MB) zu unterfertigen, mit welchem der Beschwerdeführer dem MB das 338 m2 große Grundstück Nr. 409 EZ. 90009 KG. A um S 135.200,-- verkaufte. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit seinem Urteil vom 13. Juni 1989 bestätigt; die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 28. September 1989 zurückgewiesen.

Am 31. Juli 1989 stellte der MB bei der Agrarbehörde erster Instanz (AB) u.a. den Antrag, den ausschließlich zu Arrondierungszwecken abgeschlossenen Kaufvertrag gemäß dem zivilgerichtlichen Urteil als eine Maßnahme der Flurbereinigung nach dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1978, LGBl. Nr. 54/1978 (TFLG), anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 21. September 1989 stellte die AB nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck gemäß § 32 Abs. 1 TFLG fest, daß der genannte Vertrag zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei. Eine Begründung könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 entfallen, weil dem Standpunkt der Parteien vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Diesen Bescheid stellte die AB beiden Vertragsparteien, also sowohl dem MB als auch dem Beschwerdeführer, zu.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, das zivilgerichtliche Urteil sei noch nicht rechtskräftig, auch könne ein Gerichtsurteil nicht zum Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens gemacht werden. Ferner hätte die AB zu prüfen gehabt, ob der Vertrag den grundverkehrsrechtlichen und höferechtlichen Vorschriften entspreche, was nicht der Fall sei. Schließlich führte der Beschwerdeführer in seiner Berufung aus, es sei ihm das Parteiengehör vor Erlassung des Bescheides der AB nicht gewährt worden, dieser Bescheid weise auch rechtswidrigerweise keine Begründung auf.

Die belangte Behörde wartete vorerst die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die vom Beschwerdeführer eingelegte außerordentliche Revision im Zivilprozeß ab und wies sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 1989 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß den §§ 8 und 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 32 TFLG als unzulässig zurück. Begründend wies die belangte Behörde auf die eingangs geschilderte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hin, womit das Zivilurteil auf jeden Fall rechtskräftig sei. Der Beschwerdeführer sei auch damit nicht im Recht, daß gemäß § 32 Abs. 1 TFLG nur in verbücherungsfähiger Weise abgeschlossene Verträge, nicht aber Gerichtsurteile als Maßnahmen der Flurbereinigung festgestellt werden könnten; im Beschwerdefall ersetze das Gerichtsurteil den Vertrag, dessen Unterfertigung der Beschwerdeführer vorerst verweigert hatte. Im übrigen könnte die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als des Verkäufers nur durch eine agrarbehördliche Entscheidung berührt werden, mit welcher dem Begehren, daß der Vertrag zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei, nicht entsprochen würde. Durch eine positive Entscheidung aber werde die Rechtssphäre des Verkäufers nicht verletzt. Sein materiellrechtlicher Anspruch sei mit der positiven Entscheidung befriedigt. Nur durch die Verneinung des Vorliegens einer Arrondierung hätte der Beschwerdeführer allenfalls in seinen Rechten verletzt werden können. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen könne als das dahinterstehende materielle Recht, sei auch das Berufungsrecht des Beschwerdeführers eingeschränkt. Bei einer positiven Entscheidung der AB komme ihm kein Rechtsschutzinteresse mehr zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten darauf, dem Verwaltungsverfahren als Partei beigezogen zu werden, in seinem Recht auf Parteiengehör und auf Bescheidbegründung, und in seinem Recht darauf, zur mündlichen Verhandlung beigezogen zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der MB hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht

beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe unzulässigerweise ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Zuziehung der Parteien entschieden. Dadurch sei dem Beschwerdeführer die Erstattung ergänzenden Vorbringens unmöglich gemacht worden. Dieses Vorbringen geht allerdings, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist, schon deshalb ins Leere, weil die Agrarsenate gemäß § 9 Abs. 2 lit. e AgrVG 1950 von der Zuziehung der Parteien zur mündlichen Verhandlung dann absehen können, wenn dem Parteibegehren die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Beschwerdeführung entgegensteht und diese Mängel offenbar sind.

Sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, beim Flurbereinigungsverfahren handle es sich um ein amtswegiges Verfahren, welches nicht über Antrag einer Partei eingeleitet werden könne.

Gemäß § 31 Z. 1 TFLG ist das Flurbereinigungsverfahren von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

Gemäß § 32 Abs. 1 TFLG sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.

Gemäß § 75 Abs. 1 TFLG bedürfen u.a. Anträge auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens keiner Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.

Daraus ist zu ersehen, daß das Gesetz, wenn dem Verfahren ein Flurbereinigungsvertrag zugrunde liegt, auch die Einleitung über Parteienantrag kennt, wobei der Verwaltungsgerichtshof kein rechtliches Hindernis dafür zu erkennen vermag, daß mit einem derartigen Parteienantrag auch die Entscheidungspflicht der Agrarbehörden im Sinne des § 73 AVG 1950 ausgelöst wird. Gerade im Falle von Flurbereinigungsverträgen wird die Agrarbehörde schon mangels deren Kenntnis zumeist nicht in der Lage sein, von Amts wegen ein Flurbereinigungsverfahren in Angriff zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hält ferner an seiner im Verwaltungsverfahren eingenommenen Auffassung fest, daß ein gerichtliches Urteil nicht einem Flurbereinigungsverfahren unterzogen werden könne, weil das Gesetz nur von Flurbereinigungsverträgen und von Flurbereinigungsübereinkommen spreche. Dabei übersieht er jedoch, daß mit dem eingangs beschriebenen Zivilurteil nur die vom Beschwerdeführer verweigerte Unterschrift unter den mit dem MB geschlossenen Kaufvertrag substituiert worden ist. Der Antrag des MB hatte einen zivilrechtlich zwischen dem MB und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Kaufvertrag zum Gegenstand, wenn auch der Beschwerdeführer dessen Unterfertigung vorerst verweigert hat. Eine "Novation" ist durch das Gerichtsurteil nicht dergestalt herbeigeführt worden, daß das Urteil an die Stelle des abgeschlossenen Vertrages getreten wäre; unbeschadet dessen ist auch das Zivilgericht von der von ihm festgestellten Einigung der beiden Vertragspartner über Ware und Preis ausgegangen. Der Beschwerdeführer befand sich daher auf Grund des Zivilurteiles in derselben rechtlichen Situation, wie wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen von keiner Seite in Frage gestellten Verkaufsvertrag abgeschlossen hätte (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 1968, Zlen. 1805, 1806/67). Der Beschwerdeführer kann auch nicht bestreiten, daß das genannte Zivilurteil jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen war.

Der Beschwerdeführer erachtet sich schließlich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß ihm im Verfahren vor der AB nicht das Parteiengehör gewährt und daß der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 ohne Begründung erlassen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle immer nur der im Verwaltungsverfahren in letzter Instanz ergangene Bescheid ist. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hatte sich daher auf die Frage zu beschränken, ob die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Darin kann indes unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer vor der AB Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre und inwieweit ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme im Wege der Berufung ohnehin eingeräumt war, sowie ungeachtet der dem Bescheid der AB fehlenden Begründung die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden.

Der Beschwerdeführer ist als Verkäufer Partner des Vertrages, auf Grund dessen die Feststellung der Agrarbehörde getroffen wurde, es liege ein Fall der Flurbereinigung vor. In seiner Eigenschaft als Vertragspartner konnte der Beschwerdeführer durch eine solche positive Entscheidung der Agrarbehörde in seinen Rechten keinesfalls verletzt werden. Die Eigentumsübertragung entsprach ja dem im Vertrage zum Ausdruck gebrachten Willen der beiden Vertragspartner. Das rechtliche Interesse der Vertragspartner im agrarbehördlichen Verfahren konnte nur der Abwehr eines allfälligen verwaltungsbehördlichen Eingriffes in ihre Privatrechtssphäre dienen; mit der Feststellung des Vertrages als einer Maßnahme der Flurbereinigung ist das rechtliche Interesse sämtlicher Beteiligter an einem Tätigwerden der Agrarbehörde erschöpft. Mit einer positiven Entscheidung im Sinne des § 32 Abs 1 TFLG konnte somit kein Eingriff in ein gesetzlich gewährleistetes Recht eines der beiden Vertragspartner herbeigeführt werden. Insbesondere konnte das Flurbereinigungsverfahren nicht etwa durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu einem Instrument dafür umfunktioniert werden, den zivilrechtlich verbindlichen Vertrag aus den Angeln zu heben oder in irgendeiner Weise zu modifizieren (vgl. dazu die - zu grundverkehrsrechtlichen Fällen ergangenen - Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1963, Zl. 610/63, vom 16. Mai 1963, Zl. 868/62, vom 3. Mai 1968, Zlen. 1805, 1806/67, und vom 7. Juni 1971, Zl. 1863/70, vgl. ferner auch den in einer Angelegenheit der Bodenreform ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1990, Zl. 88/07/0041).

Da somit eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die erstinstanzliche Feststellung, der Vertrag werde als Maßnahme der Flurbereinigung anerkannt, nicht verursacht worden sein konnte, hat die belangte Behörde dadurch, daß sie die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen hat, das Gesetz nicht verletzt.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070020.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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