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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §17 Abs4 idF 1980/585;Betreff
S gegen Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 1. Juni 1990, Zl. 121.832/2-7/90, betreffend Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter).
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Jänner 1990 betreffend die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen und den bekämpften Bescheid bestätigt. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit Bescheid vom 20. Juli 1989 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 1989 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter abgelehnt, weil die Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin mit der Begründung Einspruch erhoben, sie sei 1974 nach schwerer Erkrankung und monatelangem Krankenstand arbeitslos geworden und aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen, die Beiträge zu der ihr damals bewilligten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu bezahlen. Pensionsanträge seien mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt worden; anläßlich einer neuerlichen Antragstellung auf Invaliditätsperson am 9. Februar 1989 sei gleichzeitig auch ein Eventualantrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gestellt worden. Der Landeshauptmann von Steiermark habe dem Einspruch mit Bescheid vom 31. Jänner 1990 keine Folge gegeben und dazu begründend ausgeführt, die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter habe den Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu Recht wegen Verspätung abgelehnt. Die Frist für die Stellung eines solchen Antrages sei eine Ausschlußfrist und könne nicht erstreckt werden. Die Gründe für eine verspätete Antragstellung seien dabei unerheblich. Unter Zitierung der Bestimmung des § 17 Abs. 4 ASVG führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter aus, daß die Beschwerdeführerin zuletzt bis 19. September 1974 pflichtversichert gewesen sei und im Anschluß daran Kranken- und Arbeitslosengeld bezogen habe. Aufgrund dieses Leistungsbezuges habe sich die sechsmonatige Frist des § 17 Abs. 4 ASVG um 292 Tage bis 17. Jänner 1976 verlängert. Zwar sei einem Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 1975 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter stattgegeben worden, doch habe diese Weiterversicherung infolge nicht rechtzeitiger Beitragszahlung, ohne daß dadurch weitere Versicherungszeiten erworben worden wären, geendet. Ein Recht zur jederzeitigen Antragstellung auf Weiterversicherung (§ 17 Abs. 6 ASVG) bestehe im Falle der Beschwerdeführerin nicht, weil sie die dafür erforderlichen 120 Versicherungsmonate nicht nachweisen könne. Zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin bemerkt die belangte Behörde noch, daß den Behörden hinsichtlich der Frist zur Antragstellung auf Weiterversicherung kein Ermessen in der Richtung eingeräumt sei, daß auf Umstände, die in der Person des Antragstellers gelegen seien und zur Versäumung der Antragsfrist geführt hätten, Bedacht genommen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegte Sachverhalt wird in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen läuft vielmehr darauf hinaus, daß (bezogen auf die im Jahre 1975 bewilligte freiwillige Weiterversicherung) die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, daß diese infolge nicht rechtzeitiger Beitragszahlung geendet habe, zumal die Behörde gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre, darüber einen Bescheid zu erlassen, ein derartiger Bescheid jedoch bisher nicht ergangen sei. Da gemäß § 17 Abs. 4 letzter Satz ASVG "die Frist in den Fällen, in denen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens" beginne, sei die Rechtzeitigkeit des Antrages der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 1989 gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Abgesehen von den sonstigen, im § 17 ASVG genannten Voraussetzungen ist gemäß § 17 Abs. 4 ASVG (im hier maßgebenden Zusammenhang) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 35. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 585/1980, das Recht auf Weiterversicherung bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Monates geltend zu machen. In den Fällen, in denen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 1 oder 2 ASVG ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens. In der verwiesenen Bestimmung des § 410 Abs. 1 Z. 1 und 2 ASVG ist eine Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Erlassung eines Bescheides im Zusammenhang mit der Anmeldung zur bzw. der Abmeldung von der Pflichtversicherung sowie bei Einbeziehung in die Versicherung und beim Ausscheiden aus der Versicherung angeordnet.
Gemäß § 17 Abs. 8 Z. 2 ASVG endet die Weiterversicherung, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten, durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonats.
Gemäß § 17 Abs. 6 ASVG können Personen, die in einer oder mehreren (im Gesetz näher bezeichneten) gesetzlichen Pensionsversicherungen 120 Versicherungsmonate erworben haben, das Recht auf Weiterversicherung JEDERZEIT geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.
In der vorliegenden Beschwerde werden die Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 ASVG (Vorliegen von 120 Versicherungsmonaten) nicht erfüllt, sowie ferner, daß die Antragsfrist des § 17 Abs. 4 erster Satz ASVG (unter Berücksichtigung der Verlängerungszeiträume des § 17 Abs. 5 ASVG) am 17. Jänner 1976 geendet hat, nicht bestritten. Der Beschwerde liegt vielmehr die Rechtsauffassung zugrunde, daß es für die Wirksamkeit des Erlöschens der freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 Abs. 8 Z. 2 ASVG der Erlassung eines Bescheides gemäß (der hier ausschließlich in Betracht kommenden) Bestimmung des § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG bedürfe, jedoch ein solcher Bescheid noch nicht erlassen worden sei.
Damit verkennt die vorliegende Beschwerde zunächst den Verfahrensgegenstand: dieser ist ausschließlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Aufnahme der freiwilligen Weiterversicherung berechtigt ist. Dies hängt neben anderen Voraussetzungen (und bei Nichtvorliegen von 120 Versicherungsmonaten) u.a. von der Rechtzeitigkeit der Antragstellung in bezug auf die Beendigung der vorangegangenen Pflichtversicherung ab. Die Frage, ob die im Jahr 1975 bewilligte freiwillige Weiterversicherung kraft Gesetzes erloschen ist oder die Beschwerdeführerin gegebenenfalls aufgrund des Bescheides aus dem Jahr 1975 noch berechtigt wäre, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten, ist für die hier zu entscheidende Rechtsfrage ohne Bedeutung.
Selbst wenn die Beschwerdebehauptung zuträfe, daß über das Erlöschen der durch den seinerzeitigen Bescheid der Beschwerdeführerin eingeräumten Berechtigung, die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung aufzunehmen, ein gesonderter (Feststellungs-)Bescheid im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG zu ergehen hätte, würde die Erlassung eines solchen Bescheides der Beschwerdeführerin nicht (neuerlich) die sechsmonatige Antragsfrist des § 17 Abs. 4 ASVG eröffnen. Bei den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Bescheiden handelt es sich um solche aus deren Erlassung sich (erst) der Bestand der Pflichtversicherung oder der Zeitpunkt ihrer Beendigung oder eine sonstige materiell-rechtliche Voraussetzung der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ergibt, weshalb der Gesetzgeber die Erlassung eines solchen Bescheides für den Lauf der Antragsfrist der Beendigung der Pflichtversicherung gleichhält.
Da somit bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080158.X00Im RIS seit
25.09.1990