TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/25 90/05/0011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien;
L83049 Wohnhaussanierung Wien;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §3 Abs1 Z5;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 idF 1989/038;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14a idF 1989/038;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z15 idF 1989/038;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des JN gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Dezember 1989, Zl. MA 50-B/6/89, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 15. Juni 1989 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Gewährung der Wohnbeihilfe. Als Bewohner der Wohnung in Wien 2, X-Gasse n/m/p, waren in diesem Antrag "JN, geb. am 18. September 1931, Einkommen ja," mit "MN, geb. am 27. November 1935, Einkommen nein," angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte, die Wohnbeihilfe wie bisher zu überweisen. Er erklärte gleichzeitig, daß er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen außer den auf dem (den) beigelegten Einkommensnachweis(en) angegebenen Einkünften keine Einkünfte gemäß § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. allfällige ausländische Einkünfte bezögen. Mit Bescheid des Wiener Magistrates vom 20. Juni 1989 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Antrages vom 15. Juni 1989 gemäß den §§ 20 bis 25 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (WWFSG), LGBl. Nr. 18, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung in der geltenden Fassung ab 1. August 1989 bis 31. Jänner 1990 eine Wohnbeihilfe von monatlich S 1.531,-- gewährt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß das anrechenbare Familieneinkommen mit S 9.384,61 festgestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Berufung ein, in der er ausführte, die Annahme über die Höhe des Familieneinkommens von monatlich S 9.384,61 sei unrichtig. Seit 1. Jänner 1989 betrage die monatliche Pension des Beschwerdeführers S 5.619,10 netto, S 5.792,90 brutto. Die Notstandshilfe der geschiedenen Ehefrau MN sei, wie auch aus den Antragsformularen der Magistratsabteilung 50 hervorgehe, kein Einkommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1989 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die angemessene Wohnnutzfläche betrage gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Z. 1 lit. d WWFSG bei einer Person 50 m2 und erhöhe sich für jede weitere Person um je 20 m2. Bei einer Haushaltsgröße von 1 Person blieben S 5.300,--, bei einer Haushaltsgröße von 2 Personen S 7.100,-- anrechnungsfrei. Im vorliegenden Fall weise die Wohnung Nr. 15 eine Nutzfläche von 66 m2 auf, sie werde vom Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau bewohnt. Es seien daher 66 m2 der Berechnung als angemessene Nutzfläche zugrunde zu legen gewesen. Der Wohnungsaufwand betrage laut Mitteilung der Hausverwaltung (Stadt Wien, MA 52), monatlich S 1.774,74 und sei daher zur Gänze als anrechenbare Wohnungsaufwandbelastung anzuerkennen. Die zumutbare Wohnungsaufwandbelastung sei wie folgt zu ermitteln: Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers betrage S 5.619,10, das jährliche Nettoeinkommen betrage 12 x S 5.619,10 + zwei Sonderzahlungen S 11.238,19, somit insgesamt S 78.667,39. Aufgeteilt auf zwölf Monate sei daher ein Betrag von S 6.555,61 im Sinne des § 2 Z. 14b WWFSG der Berechnung zugrunde zu legen. Das Einkommen der in Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer lebenden geschiedenen Ehefrau MN sei gemäß § 27 Abs. 4 WWFSG bei der Bemessung der Wohnbeihilfe zu berücksichtigen. Frau MN beziehe Notstandshilfe von täglich S 94,30, daraus ergebe sich eine Jahresberechnungsgrundlage von S 33.948,--, und ein Monatseinkommen von S 2.829,--. Dieser Betrag sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf Grund des Einkommensbegriffes des § 2 Z. 14b WWFSG bei der Berechnung des Familieneinkommens im Sinne des § 2 Z. 15 WWFSG zu berücksichtigen. Daher betrage das monatliche Einkommen S 9.384,61. Unter Zugrundelegung der Berechnungsvorschriften des § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 4. Juli 1989, LGBl. Nr. 32, blieben S 7.100,-- des Familieneinkommens anrechnungsfrei, für das übersteigende Familieneinkommen bis zum Betrag von S 9.384,61, errechne sich eine zumutbare Monatsaufwandbelastung bei Einkommensstufen zu je S 850,-- von S 243,88 monatlich. Würden von der tatsächlichen Wohnungsaufwandbelastung von S 1.774,74 S 243,88 an zumutbarer Wohnungsaufwandbelastung abgezogen, so verblieben S 1.531,-- an monatlich zu gewährender Wohnbeihilfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet die Berücksichtigung zweier Sonderzahlungen sowie des Einkommens seiner geschiedenen Ehefrau als rechtswidrig.

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 18 in der Fassung LGBl. Nr. 38/1989, maßgebend:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

..............

14. a) als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7 Einkommensteuergesetz 1988 und die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 und 10 Einkommensteuergesetz 1988 und vermindert um die Einkommensteuer;

b) als Einkommen, welches dem Verfahren zur Ermittlung der Wohnbeihilfe zugrunde zu legen ist, das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 und 36 Einkommensteuergesetz 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und f, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 Einkommensteuergesetz 1988 sowie die gemäß § 29 Z. 1 2. Satz Einkommensteuergesetz 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer;

15. als Familieneinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;"

Aus dem Hinweis in § 2 Z. 14a erster Satz auf "als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988" ergibt sich, daß die zwei Sonderzahlungen beim Gesamteinkommen des Beschwerdeführers miteinzuberechnen sind. Dies wurde auch in der von dem zur Verfahrenshilfe bestellten Vertreter ergänzten Beschwerde außer Streit gestellt.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG 1988 ist u.a. die Notstandshilfe von der Einkommensteuer befreit; sie zählt somit nicht zum Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988. Wie sich aus der bereits zitierten Bestimmung des § 2 Z. 14 lit. b WWFSG 1989 ergibt, ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen - somit steuerfreien - Beträge im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 5 (somit auch der lit. a) zu erhöhen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Notstandsbeihilfe bei der Ermittlung der beihilfenschädlichen Einkommensgrenze berücksichtigt. Aus § 2 Z. 15 WWFSG 1989 geht schließlich hervor, daß als Familieneinkommen in der Regel die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu berücksichtigen ist.

Aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Juni 1989 geht eindeutig hervor, daß MN mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt. In der Berufung wurde lediglich vorgebracht, daß das Einkommen der geschiedenen Ehefrau aus der Notstandshilfe nicht zu berücksichtigen sei. Der Hinweis in der Beschwerde, die Notstandshilfe der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers sei jahrelang von der MA 50 nicht berücksichtigt worden, geht ins Leere, weil mit dem Inkrafttreten des WWFSG 1989 mit 1. Juni 1989 dessen Bestimmungen zur Ermittlung des Einkommens heranzuziehen sind. Durch die Begriffsbestimmungen im § 2 leg. cit. ist klargestellt, daß nunmehr grundsätzlich auch die Notstandshilfe zu berücksichtigen ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau bestünden keinerlei Kontakte, er führe mit ihr keine Lebensgemeinschaft, stellt eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung dar.

Im übrigen kommt es gemäß § 2 Z. 15 WWFSG 1989 nicht darauf an, ob eine Lebensgemeinschaft geführt wird, sondern ob eine weitere Person mit dem Förderungswerber oder Mieter im gemeinsamen Haushalt lebt. Daß MN mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt, geht aber, wie schon erwähnt, aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Juni 1989 hervor.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050011.X00

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten