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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §1;Betreff
F gegen Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 13. Jänner 1989, Zl. LAS-274/6-1989, betreffend Holzbezugs- und Weiderechte (mitbeteiligte Partei: B)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und an die mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer stehen als Eigentümer des Mgutes in A gemäß der Regulierungsurkunde Nr. 849/a vom 2. Dezember 1866 gegenüber den B (im folgenden kurz: MP) Holzbezugsrechte im Ausmaß von jährlich 27,28 rm Brennholz, 1.04 fm Bauholz, 1.01 fm Zeugholz und von 1,14 fm Zaunholz sowie ein Elementarholzbezug zu. Weiters ist dieses Gut laut Regulierungsurkunde Nr. 249/b vom 2. Dezember 1866 mit ungehackter Aststreu vom eigenen Forstholz streubezugsberechtigt. Laut Ablösungs- und Regulierungserkenntnis Nr. 577 vom 4. Februar 1873 ist das Mgut mit 41 anderen Liegenschaften berechtigt, die Heimweide mit insgesamt 30 Heimkühen, 50 ein- und zweijährigen Galtrindern und 400 Schafen auf den im Punkt X. der Regulierungsurkunde angeführten Waldungen der MP auszuüben. Mit Eingaben vom 20. November 1987, 29. Dezember 1987 und 1. April 1988 beantragte der Beschwerdeführer einerseits, ihm dafür, daß er seine Weiderechte infolge der veränderten Gegebenheiten auf den belasteten Grundstücken nicht mehr ausüben könnte, Ersatz zu leisten, und andererseits seine Holzbezugsrechte einer Ergänzungsregulierung zu unterziehen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf durch mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 50 Abs. 8 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986 (im folgenden kurz EinforstG), hinsichtlich der Holzbezugsrechte des Beschwerdeführers das Einforstungsverfahren (Ergänzungsregulierungsverfahren) eingeleitet worden war, wies das Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 6. Oktober 1988 in Spruchabschnitt 1. gemäß den §§ 20 und 47 EinforstG den Antrag auf Ersatzleistung für ungedeckte bzw. nicht nutzbare Weiderechte und in Spruchabschnitt 2. gemäß §§ 11, 12 und 47 EinforstG den Antrag auf Ergänzungsregulierung des Holz- und Streubezugsrechtes ab. Begründend führte die Behörde aus, aus einem von ihr zur Frage der behaupteten Unausübbarkeit der Weiderechte des Beschwerdeführers eingeholten Sachverständigengutachten gehe hervor, daß die auf den belasteten Grundstücken früher teilweise vorhanden gewesenen Reinweideflächen auf Grund fehlender Beweidung und des Unterlassens von Schwendungen weitgehend zugewachsen seien. Wegen der Auflassung von früher bestandenen Zäunen sei ein Überweiden auf nicht belastete Gebiete unvermeidbar. Die nunmehrige Unmöglichkeit der Ausübung der Waldweide sei auf Versäumnisse und Unterlassungen der Berechtigten zurückzuführen. Die MP sei zur Erhaltung von Zäunen nicht verpflichtet und sei auch - entgegen der Anregung des Beschwerdeführers - nicht befugt, so lange die Zaunholzlieferung an Berechtigte einzustellen, als diese ihrer Zäunungsverpflichtung nicht nachkämen. Da die Nichtausübbarkeit der Waldweide nicht auf eine die Weiderechte nicht berücksichtigende Bewirtschaftung des belasteten Gebietes durch die MP oder ein Verschulden der MP zurückzuführen sei, habe der Antrag auf Ersatzleistung für unbedeckte bzw. nicht ausübbare Weiderechte abgewiesen werden müssen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsregulierung seines Holz- und Streubezugsrechtes sei ihm zwar beizupflichten, daß dem Mgut, bei dem im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung das Wohnhaus abgebrannt gewesen sei, tatsächlich Bau- und Zeugholz nur für die Instandhaltung eines Kuhstalls und dreier Heustadel, nicht aber für ein Wohngebäude zureguliert worden seien. Diese Rechtslage sei bindend und könne durch eine Ergänzungsregulierung, durch die eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte nicht eintreten dürfe, nicht geändert werden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer unter Stützung auf das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853 geltend, es möge ihm soviel Waldgrund zur Verfügung gestellt werden, daß ihm nach dessen Rodung eine für seinen Viehbestand hinreichende Weidefläche zur Verfügung stehe. Was seine Holzbezugsrechte anbelange, beantragte der Beschwerdeführer, die Regulierungsurkunde dahin zu ergänzen, daß für solche Liegenschaften, deren Gebäude im Regulierungszeitpunkt abgebrannt gewesen seien, für den Fall ihres Wiederaufbaues jährliche Holzbezüge zugesichert werden sollten. In einer ergänzenden Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bauwesen und eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 1989 gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 und den §§ 11, 12, 20 und 47 EinforstG die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der beigegebenen Begründung betonte die belangte Behörde, daß den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Weide bei ihrer letztmaligen Ausübung im Jahre 1974 für seine Tiere nicht mehr ausreichend gewesen sei. Daraus folge, daß offenbar mehrere Berechtigte ihr Waldweiderecht lange vor diesem Zeitpunkt schon nicht ausgeübt hätten. Durch diesen Verzicht auf die Ausübung des Waldweiderechtes habe sich eine Naturverjüngung eingestellt. Der Beschwerdeführer habe eine schuldhafte, der Ausübung des Waldweiderechtes schädliche Bewirtschaftung durch die MP nicht behauptet und sei eine Änderung der Bewirtschaftung durch die MP auch nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der Ausübung des Waldweiderechtes auf den Mangel von Zäunen zurückgeführt habe, sei ihm entgegenzuhalten, daß allfällige Zäunungsverpflichtungen mit diesem Verfahren keinen Zusammenhang hätten und daß er die Möglichkeit gehabt hätte, sein Vieh von einem Hirten hüten zu lassen. Der die Ersatzleistung für unbedeckte Weideflächen betreffende Berufungsantrag sei daher abzuweisen gewesen. Hinsichtlich der Ergänzungsregulierung hielt die belangte Behörde zunächst fest, daß ausschließlich das EinforstG und nicht mehr das kaiserliche Patent aus dem Jahre 1853 zur Anwendung zu bringen sei. Aus der Regulierungsurkunde (Nr. 849a) ergebe sich, daß ein Holzbezug für ein Wohnhaus nicht eingeforstet worden sei und daß die Berechtigten gemäß Punkt XI. dieser Urkunde für sich und ihre Rechtsnachfolger auf immerwährende Zeiten auf jeden einforstungsmäßigen Holzbezug aus ärarischem Walde verzichtet hätten. Die Einbeziehung des Wohnhauses bei der Bemessung des Holzbezuges würde sowohl gegen die Regulierungsurkunde als auch gegen § 12 EinforstG verstoßen, da dies eine unzulässige Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte bedeuten würde. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Regelungen hinsichtlich abgebrannter Gebäude in Regulierungsurkunden für andere Gebiete sei nicht zielführend, weil eine derartige Regelung in der in Frage kommenden Regulierungsurkunde eben nicht vorgesehen sei. Da das Ausmaß des Streubezugsrechtes vom Ausmaß des Einforstungsholzes abhänge, habe auch eine einseitige Erhöhung des Streubezugsrechtes nicht erfolgen können. Auf die Beiziehung eines Bausachverständigen habe verzichtet werden können, weil ausschließlich rechtliche Fragen zu beurteilen gewesen seien.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 21. Juni 1989, B 420/89-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Verweigerung der von ihm behaupteten Rechte bzw. durch die Feststellung, daß ihm diese nicht zustünden, in seinen Rechten verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die MP eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Abweisung seines Begehrens auf Ersatz für die ihm nicht mehr mögliche Ausübung der Waldweide damit, daß die Unmöglichkeit dieser Nutzung durch den von der MP betriebenen Güterwege- und Forststraßenbau eingetreten sei. Durch diese Bauten seien sämtliche Eintriebsgassen zerschnitten und unbrauchbar gemacht worden, sodaß ein Beweiden des Waldes nicht mehr möglich gewesen sei. Daraus folge, daß die belasteten Grundstücke in einer die gebührenden Nutzungsrechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet worden seien bzw. daß ein Verschulden des Verpflichteten vorliege. Der Sachverhalt bedürfe daher in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung.
Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer in der von der belangten Behörde am 13. Jänner 1989 durchgeführten Verhandlungen den Bau eines Güterweges durch die MP mit der Beendigung der Ausübung des Waldweiderechtes wohl insofern in Zusammenhang gebracht, als er angab, es sei ihm nach Bau des Güterweges im Jahre 1974 verboten worden, Tore zu errichten. Die MP hätte keine Zäune errichtet, sodaß das Weidegebiet ohne Zaun gewesen sei. Mit dem in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen der Zerstörung von Eintriebsgassen durch den Wegebau macht der Beschwerdeführer Umstände geltend, die er im Verwaltungsverfahren nocht nicht ins Treffen geführt hat. Diese neuen Tatsachenbehauptungen stellen aber Neuerungen dar, auf die einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof zufolge der Regelung des § 41 Abs. 1 VwGG - die eine Überprüfung von Bescheiden nur auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes vorsieht -, verwehrt ist. Daß eine Verpflichtung der MP zur Einzäunung des Waldweidegebietes bestünde, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, und kann eine solche Verpflichtung den vorliegenden Unterlagen auch nicht entnommen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Schlußfolgerung der belangten Behörde - aus dem vom Beschwerdeführer selbst angeführten Umstand, daß die Weide im Jahre 1974 für seine Tiere nicht mehr ausgereicht habe, sei ersichtlich, daß offenbar mehrere Berechtigte ihr Waldweiderecht schon lange vor diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt hätten - als weder nachvollziehbar noch logisch bezeichnet. Dieser Vorwurf erscheint im Hinblick darauf, daß dem Beschwerdeführer die Waldweide zusammen mit 41 weiteren Berechtigten zusteht und darauf, daß die belangte Behörde diese Schlußfolgerung auf die - durch ein im Verfahren unwidersprochen gebliebenes Sachverständigengutachten belegte - Naturverjüngung infolge Verzichtes der Ausübung des Waldweiderechtes stützen konnte, nicht berechtigt.
Die belangte Behörde hat sohin den Antrag auf Ersatzleistung für nicht nutzbare Weiderechte zu Recht abgewiesen.
Die Rechtswidrigkeit der Abweisung seines Antrages auf Ergänzungsregulierung seiner Holzbezugsrechte erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, den Umstand der nunmehr selbständigen Bewirtschaftung des Mgutes sowie der Errichtung eines Wohnhauses und eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes als die Durchführung einer Ergänzungsregulierung rechtfertigende Änderung im Sinne des § 11 EinforstG zu werten.
In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde zutreffend auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 EinforstG hingewiesen, derzufolge eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte durch die Ergänzungsregulierung nicht eintreten darf. Da, wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend festgestellt hat, für das Mgut ein Holzbezugsrecht für ein Wohnhaus nicht eingeforstet wurde, kann für die Neubegründung eines derartigen Rechtes im Rahmen eines Ergänzungsregulierungsverfahrens kein Platz sein. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Änderung von Verhältnissen kann zufolge der angeführten Gesetzesstelle nur insofern zu Änderungen bestehender Bezugsrechte führen, als der urkundliche Rechtsbestand weder geschmälert noch erweitert wird.
Daß entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, nicht mehr anzuwenden ist, ergibt sich bereits aus § 1 EinforstG, demzufolge die in diesem kaiserlichen Patent bezeichneten Rechte wie auch die sich auf dieses Patent stützenden Regulierungsurkunden als die Rechte bzw. Urkunden bezeichnet werden, auf die sich das EinforstG bezieht.
Die sich sohin zusammenfassend als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070148.X00Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014