Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N Immobilien- und Anlagengesellschaft m.b.H. in X vertreten durch Dr. Y und Dr. Z, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. November 1989, Zl. 311.440/6-III/5/89, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juli 1988 gemäß § 91 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 87 Abs. 1 und 13 Abs. 1 GewO 1973 die Gewerbeberechtigungen "Immobilienmakler", "Immobilienverwaltung, beschränkt auf die Hausverwaltung" und "Personalkreditvermittlung - eingeschränkt auf die Vermittlung von Kleinkrediten", alle im Standort X, entzogen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 17. Novmeber 1989 keine Folge und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz.
Zur Begründung wurde - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - im wesentlichen ausgeführt, daß im vorliegenden Fall nach Erteilung der in Rede stehenden Konzessionen der alleinige handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin M im März 1987 wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB und wegen anderer, nicht näher anzuführender Vergehen von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Daß M ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zustehe, sei in Ansehung der ihm nach dem Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung zukommenden Befugnisse anzunehmen und werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auf Grund des § 146 in Verbindung mit § 147 Abs. 3 StGB und § 133 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB stehe fest, daß es sich bei bestimmten, von M begangenen Taten, derentwegen er vom Gericht verurteilt wurde, um strafbare Handlungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 handle. Es stehe auch fest, daß die Verurteilung des M noch nicht getilgt sei. Was die Frage der Erfüllung des im letzten Halbsatz des § 13 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehenen Tatbestandsmerkmales betreffe, wonach sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen sei, so ließen sowohl der Umstand, daß die gerichtliche Verurteilung des M wegen schweren Betruges im Zusammenhang mit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit als Geschäftsführer der O Gesellschaft m.b.H. erfolgt sei, als auch das aus der dieser Straftat und den oben näher angeführten weiteren Straftaten zugrundeliegenden Vorgangsweise zu gewinnende Persönlichkeitsbild des M mit Rücksicht auf die durch die gegenständlichen Gewerbe gebotene Gelegenheit zur Begehung gegen fremdes Vermögen gerichteter strafbarer Handlungen die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, daß M bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Auf M träfen daher die Voraussetzungen für einen Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 zu. Hieran vermöge der Umstand, daß M bis zu der in Rede stehenden strafgerichtlichen Verurteilung unbescholten gewesen sei und sich seit dieser Verurteilung wohlverhalten habe, nichts zu ändern, zumal der seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung verstrichene Zeitraum zu kurz sei, um die oben dargelegte Befürchtung zu zerstreuen. Sofern aber die Beschwerdeführerin vorbringe, die über ihren Geschäftsführer verhängte Freiheitsstrafe sei nur bedingt ausgesprochen worden, so übersehe sie, daß für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren nach der oben dargestellten Gesetzeslage gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz seien und daß die Gewerbebehörde im besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigungen im Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen habe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß bei einer Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen alle positiven Vorgänge der letzten Jahre auf null entwertet würden und als krasseste Folge allenfalls gar eine weitere Insolvenz befürchtet werden müßte, sei entgegenzuhalten, daß diese außerhalb der Tatbestände der bezogenen Gesetzesbestimmungen liegenden Umstände bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden könnten. Wenn die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinweise, daß mit dem angefochtenen Bescheid über eine bereits entschiedene Rechtssache entschieden worden sei, und in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. April 1984, mit dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, daß kein weiteres Verfahren im Sinne des § 87 Abs. 1 GewO 1973 zur Entziehung ihrer Gewerbeberechtigungen geführt werde, verweise, so sei zu bemerken, daß die strafgerichtliche Verurteilung des M nach Zustellung dieses Schreibens erfolgt sei. Bei dieser Sachlage sei es daher entgegen der von der Beschwerdeführerin hiezu vertretenen Ansicht ohne Belang, ob dieses Schreiben als Bescheid anzusehen sei, zumal die Rechtskraft eines Bescheides nicht einen Sachverhalt erfasse, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert habe. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handle es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine von der Gewerbebehörde selbständig zu treffende administrative Maßnahme, die die Behörde bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verfügen verpflichtet sei. Da bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für die Entziehung der gegenständlichen Konzessionen der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, in Verbindung mit den §§ 87 Abs. 1 Z. 1 und 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 vorlägen, hätten sohin nach Anhörung der zuständigen Gliederungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich der Berufung der Erfolg versagt und die Konzessionen entzogen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem Vorbringen zufolge in ihrem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen für einen Ausschluß gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1973 zutreffen, wobei von dem Ausschlußgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO gemäß § 87 Abs. 2 GewO dann abgesehen werden könne, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Im übrigen sei letztlich die Gewerbeberechtigung kraft der Konkurseröffnung, ohne daß es dem Ermessen der Behörde obliege, zu entziehen. Tatsache sei, daß bereits im Jahre 1983 über das Vermögen der Firma O Gesellschaft m.b.H. das Konkursverfahren eröffnet worden sei und auch aus Anlaß dieser Konkurseröffnung ein Entzugsverfahren eingeleitet worden sei. Der Erstbehörde sei auf Grund der Einsicht in den Konkursakt einerseits sowie auf Grund der Mitteilungen des Masseverwalters andererseits bekannt, daß gegen Herrn M ein Strafverfahren anhängig und daß jedenfalls eine Geschäftsführerhaftung gemäß § 25 GmbHG gegeben gewesen sei. Diese setze widerum voraus, daß seitens des Geschäftsführers das Delikt der fahrlässigen Krida gesetzt worden sei. Dessen ungeachtet habe das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung der Beschwerdeführerin gegenüber die Erklärung abgegeben, daß "kein weiteres Entzugsverfahren gemäß § 87 GewO eingeleitet wird"; dies in Kenntnis der Tatsache, daß gegen den gewerblichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren behänge und daß darüber hinaus auch jedenfalls die Haftung gemäß § 25 GmbHG relevant sei. Selbst wenn man der Entscheidung unterstellen würde, daß sie die Voraussetzung des § 87 Abs. 2 GewO als gegeben erachte, bleibe dadurch die Tatsache offen, daß zu diesem Zeitpunkt bereits ein Strafverfahren anhängig gewesen sei. Aus der Tatsache, daß das Entzugsverfahren gänzlich eingestellt worden sei, resultiere, daß der Beschwerdeführerin jedenfalls Rechte erwachsen seien, welche dieser nicht mehr ohne weiteres auf Grund des bereits beurteilten Sachverhaltes durch die gleiche Behörde hätten entzogen werden dürfen. Ob es damals richtiger gewesen wäre, das Entzugsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des ihr bekannten eingeleiteten Strafverfahrens beim Landesgericht Linz auszusetzen, stehe nicht zur Beurteilung an. Da die Erstbehörde es nicht getan habe, habe sich die Behörde ihres Rechtes begeben, die Gewerbeberechtigungen aus Anlaß dieses Strafverfahrens infolge der eingetretenen Verurteilung zu entziehen. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht entgegentreten sollte, wäre die Behörde grundsätzlich verpflichtet, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 GewO zu begründen, insbesondere die Voraussetzung, daß nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der "Persönlichkeit des Verurteilten" die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Die belangte Behörde einerseits als auch die Erstbehörde hätten die diesbezüglichen Voraussetzungen zwar bejaht. Die Begründung beschränke sich jedoch ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, ohne daß überhaupt die Annahme dieser Feststellung in irgendeiner Form begründet würde. Es werde lediglich festgestellt, daß der Umstand, daß Herr M unbescholten gewesen sei und sich seit der Verurteilung wohlverhalten habe, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermöge. In diesem Zusammenhang sei sehr wohl das strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. März 1987 heranzuziehen. Mit diesem Urteil sei eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und der Vollzug dieser Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen worden. Voraussetzung für die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 2 StGB sei die Annahme des Gerichtes, daß "aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde". Das Landesgericht Linz sei daher im Urteil zu dem Ergebnis gekommen - welches auch das Gericht begründet habe - daß Herr M in Hinkunft keine weiteren gleichartigen strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Es habe dies mit Sicherheit angenommen, wobei das Gericht als einzige Behörde überhaupt in der Lage gewesen sei, durch einen persönlichen Kontakt mit Herrn M sich auch ein Bild über die Persönlichkeit zu machen. Das Gericht sei auch als einziger hiezu in der Lage gewesen, eine derartige Beurteilung abzugeben, da der gesamte Akt vom Gericht erhoben und geführt worden sei, und zwar unmittelbar. Nun komme die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung eines sehr ähnlichen Maßstabes ohne unmittelbares Beweisverfahren zum gegenteiligen Ergebnis, wobei sie verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Gründe dafür anzugeben. Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, wie die Behörde zum Ergebnis gekommen sei, daß die Gefahr bestehe, daß bei Herrn M die Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen bei Ausübung seines Gewerbes "befürchtet werde, sohin genau zum gegenteiligen Ergebnis gekommen sei, als das Landesgericht". Diesbezüglich lägen jedenfalls Begründungsmängel vor, jedoch werde dieser Umstand auch unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides releviert. Ebenfalls fehlten im angefochtenen Bescheid überhaupt jegliche Feststellung über die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB und sohin für das Nichtvorliegen der "Bestimmungen des § 13 Abs. 1 GewO". Der Gesetzgeber überlasse es der Behörde, bei der Entziehung eine Zukunftsprognose aufzustellen. Zweifelsohne könnten grundsätzlich Handlungen wie die M vorgeworfenen zum Anlaß genommen werden, eine negative Zukunftsprognose aufzustellen. Üblicherweise könne nicht beurteilt werden, ob eine solche Negativprognose richtig sei, da der fiktive andere Geschehnisablauf eben nicht betrachtet werden könne. Geradezu denkwidrig sei es jedoch, im nachhinein den tatsächlichen Geschehnisablauf, nämlich höchst erfolgreiche und seriöse Abwicklung einschlägiger Tätigkeiten, betrachten zu können und gleichzeitig eine negative Prognose aufzustellen. Daß diese negative Prognose unrichtig sei, sei ja durch die Zeitspanne seit den strafbaren Handlungen, nämlich über acht Jahre, in welcher keine prognostizierte negative Handlung gesetzt worden sei, wohl hinlänglich bewiesen. Wenn diese Negativprognose richtig wäre, hätte es wohl in diesem langen Zeitraum zu irgendwelchen der befürchteten Vorgänge kommen müssen. Es liege daher auch infolge Denkwidrigkeit ein Mangel vor. Überhaupt fehle jede Feststellung im angefochtenen Bescheid darüber, "daß gemäß § 44 Abs. 2 GewO die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen wurden". Dem Beschwerdeführer seien zwar die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, wonach die Entziehung der Gewerbeberechtigung keine Strafe sei, sondern eine von der Gewerbebehörde selbst zu treffende administrative Maßnahme. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Entscheidung vom 22. September 1959, Zl. 670/57) sei jedoch sehr wohl die Entziehung der Gewerbeberechtigung eine an die strafgerichtliche Verurteilung geknüpfte, von Gesetzes wegen eintretende Rechtsfolge, dies insbesondere auf Grund der Textierung des § 13 Abs. 1 GewO in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO. Die Entziehung sei nämlich ausschließlich und alleine an die Tatsache geknüpft, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt worden und die Verurteilung noch nicht getilgt sei. Zwar gebe es im Zusammenhang mit dieser Vorschrift noch die Möglichkeit, vom Entzug abzusehen, wenn die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sei, jedoch sei primär von einem Entzugstatbestand auszugehen. Die "Verurteilung" sei demnach mit Sicherheit eine Folge der Verurteilung im Sinne des § 27 Abs. 2 StGB. Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. März 1987 seien ihm über die bedingte Strafnachsicht hinaus die Rechtsfolgen gemäß § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen worden. Gehe man nun davon aus, daß die Verurteilung zwangsläufig die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach sich ziehe, so sei dies sicherlich eine Folge der Verurteilung. Es könne daher der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes in der oben zitierten Entscheidung nicht gefolgt werden, insbesonders auch deshalb, da seit dieser Entscheidung eine Änderung in der Rechtslage, nämlich im Strafgesetz, eingetreten sei. Die Erstbehörde habe sich mit dem Umstand der bedingten Nachsicht der Rechtsfolgen überhaupt nicht auseinandergesetzt und liege daher auch diesbezüglich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Hätte die Behörde die entsprechenden Feststellungen getroffen, dann wäre sie zu einem günstigeren Ergebnis, nämlich zur Stattgebung der Berufung gekommen. Unabhängig davon sei wiederum zu berücksichtigen, daß die strafbaren Handlungen in den Jahren 1980 und 1981 gesetzt worden seien und daß erst 1983 das Strafverfahren eingeleitet worden sei und, bedingt durch verschiedene Umstände, erst im Jahre 1987 zum Abschluß habe gebracht werden können. Trotz dieser unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer habe sich der gewerberechtliche Geschäftsführer Herr M seitdem wohlverhalten und keine gleichartigen strafbaren Handlungen begangen, "sodaß sich auch aus diesem Verhalten, welches immerhin über mehr als acht Jahre zieht, bewiesen, daß grundsätzlich keine Gefahr besteht, daß er bei Ausübung des Gewerbes strafbare Handlungen begehen würde". Auch dieser Umstand wäre entsprechend heranzuziehen und liege demnach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor.
§ 91 Abs. 2 GewO 1973 in seiner im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, lautet:
"Ist der Gewerbeinhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 oder § 89 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361), wenn der Gewerbetreibende diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt, im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, bei Anmeldungsgewerben die Übertragung und bei konzessionierten Gewerben die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen."
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen für einen Ausschluß gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 zutreffen, oder wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Ausschluß einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes von der Gewerbeausübung zur Folge haben, vorliegt.
§ 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 lautet:
"Wer wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem Gericht verurteilt worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten, die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist."
In der vorliegenden Beschwerde wird die Annahme der belangten Behörde über das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des "maßgeblichen Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte" nach § 91 Abs. 2 GewO 1973 nicht bekämpft. Daß es sich bei zwei der vom alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin begangenen Taten, derentwegen er vom Gericht verurteilt wurde, im Sinne der durch die Aktenlage gedeckten behördlichen Annahme um eine strafbare Handlung im Sinne der Z. 1 des § 13 Abs. 1 GewO 1973 handelt, steht auf Grund der §§ 146 in Verbindung mit 147 StGB und 133 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB fest, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Unbestritten blieb auch, daß die Verurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch nicht getilgt war.
Bei der Prüfung der Frage der Erfüllung des im letzten Halbsatz des § 13 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehenen Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge der im Zusammenhang damit getroffenen gesetzlichen Anordnung sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1982, Zl. 81/04/0059).
Was die Eigenart der strafbaren Handlung anlangt, so war im Beschwerdefall davon auszugehen, daß die gerichtliche Verurteilung des alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin wegen schweren Betruges im Zusammenhang mit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit als Geschäftsführer der O Gesellschaft m.b.H., erfolgte, und daß daher mit Rücksicht auf die Art der Straftat Umstände vorliegen, die im Sinne der Annahme der belangten Behörde die Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat hinsichtlich der durch die in Rede stehenden Gewerbe gebotenen Gelegenheit nicht als rechtswidrig erscheinen lassen (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1985, Zl. 85/04/0008).
Was aber die im Zusammenhang weiters erforderliche Würdigung der Persönlichkeit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin anlangt, so setzte sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides mit der Persönlichkeit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten auseinander, wobei sie insbesondere hervorhob, daß das Verbrechen des schweren Betruges vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit begangen wurde.
Schon im Hinblick auf die der Straftat zugrunde liegende Vorgangsweise und die Höhe des Schadensbetrages ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde - ohne daß es weiterer Ermittlungen bedurft hätte und ohne daß ihr ein Begründungsmangel anzulasten wäre - auf ein Persönlichkeitsbild des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1982, Zl. 81/04/0031).
Dabei kann auch nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen weder der bis zur gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung vorliegenden Unbescholtenheit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin noch auch dem ins Treffen geführten Wohlverhalten während des - relativ kurzen - Zeitraumes von ca. 2 3/4 Jahren seit dieser Verurteilung jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1988, Zl. 87/04/0058; und vom 10. April 1987, Zl. 86/04/0151).
Wenn sich die Beschwerdeführerin weiters darauf stützt, daß die Verurteilung bedingt ausgesprochen worden sei, und die belangte Behörde im Unterschied zum Gericht nicht davon ausgegangen sei, daß anzunehmen sei, daß der Verurteilte in Hinkunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde und in diesem Zusammenhang ausführt, daß die belangte Behörde den Umstand nicht beachtet habe, daß über den Vollzug der Strafe hinaus vom Strafgericht auch die Rechtsfolgen gemäß § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen worden seien, wobei die Entziehung der Gewerbeberechtigung eine Rechtsfolge der strafgerichtlichen Verurteilung darstelle, so übersieht sie hiebei, daß für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren nach der oben dargestellten Rechtslage gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind, und daß die Gewerbebehörde im besonderen die mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände zu prüfen hat (vgl. hiezu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1988, Zl. 87/04/0058). Es obliegt vielmehr auch in diesen Fällen der Gewerbehörde die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben sind (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1989, Zlen. 87/04/0048, 87/04/0049). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde übersehen habe, daß der Beschwerdeführerin insoferne ein Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen erwachsen sei, als das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (gemeint offenbar: der Landeshauptmann von Oberösterreich) der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt habe, daß "kein weiteres Entzugsverfahren gemäß § 87 GewO eingeleitet wird", vermag schon deswegen eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen, als die Verurteilung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin wegen der in Rede stehenden Delikte (erst) am 30. März 1987 erfolgte - als Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973, wobei in der genannten Bestimmung nicht etwa auf Tathandlungen, sondern allein auf den Umstand der erfolgten gerichtlichen Verurteilung abgestellt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1981, Zl. 719/80) -, während die von der Beschwerdeführerin erwähnte Enuntiation des Landeshauptmannes von Oberösterreich nach der Aktenlage (bereits) mit 27. April 1984 datiert ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040021.X00Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010