Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N Gesellschaft m.b.H. in X, vertreten durch Dr. Y, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Juni 1989, Zl. 312.037/1-III/5/89, betreffend Konzessionsansuchen und Geschäftsführerbestellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit den vorgelegten Bescheidkopien wurde mit für den Landeshauptmann von Wien gezeichnetem Bescheid vom 27. Februar 1989, in dessen Kopf die Bezeichnung "Amt der Wiener Landesregierung" aufscheint, wie folgt erkannt:
"Das Amt der Wiener Landesregierung verweigert gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 der N Gesellschaft m.b.H. die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1973 unter Beschränkung der Ausführung von Kehrarbeiten auf den Z Wiener Gemeindebezirk mit dem Standort Wien Z, W Platz 51, und gibt gleichzeitig dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des Herrn N, geb. am 3. Juni 1940, zum Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 keine Folge."
Einer dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 16. Juni 1989 keine Folge und bestätigte gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 173 Abs. 1 GewO 1973 den angefochtenen Bescheid.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die - nach Ablehnung mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1990, B 885/89-6, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1990 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel u.a. wie folgt zu ergänzen:
"1) Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).
2) Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG)."
In dem daraufhin fristgerecht eingebrachten Ergänzungsschriftsatz erstattete die Beschwerdeführerin nachfolgende Ausführungen:
"Zu Punkt 1)
Wir sind in unserem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden, da im Verfahren nach § 178 GewO mittels Bescheid vom 27.2.1989 eine unzuständige Behörde entschieden hat. Das Amt der Landesregierung ist keine Behörde, es hätte der Landeshauptmann von Wien entscheiden müssen.
Zu Punkt 2)
Die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung ergibt sich aus
den zu Punkt 1) angeführten Gründen."
Gemäß § 178 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, ist zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Rauchfangkehrer der Landeshauptmann zuständig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides (Amt der Landesregierung) allein nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, wenn im übrigen im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch aus dem weiteren Bescheidinhalt - so insbesondere auch aus dessen Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist (vgl. hiezu u.a. die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 18. April 1989, Zl. 88/04/0248; ferner auch sinngemäß die Darlegungen im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1980, Slg. Nr. 10.192/A).
Der verfahrensgegenständliche erstbehördliche Bescheid, mit dem ein Ansuchen um Konzessionserteilung und Genehmigung einer Geschäftsführerbestellung im Grunde der zitierten Bestimmungen der Gewerbeordnung abgewiesen wurde, wurde "Für den Landeshauptmann" gefertigt. Der Annahme, daß dieser Bescheid im Sinne des § 178 GewO 1973 dem Landeshauptmann von Wien zuzurechnen ist, steht somit im Sinne der obigen Darlegungen die (auch) als Sprucheinleitung verwendete Bezeichnung "Amt der Wiener Landesregierung" nicht entgegen.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des hiefür bestimmenden Beschwerdepunktes behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040129.X00Im RIS seit
25.09.1990