Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
N-GesmbH i.L. gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Konzessionsverleihung.
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, mit Ansuchen vom 27. Mai 1986 sei um die Verleihung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe in X und um die Genehmigung eines gewerberechtlichen Geschäftführers angesucht worden. Da nicht entschieden worden sei, sei am 8. Februar 1988 ein Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Oberösterreich und ein weiterer am 26. Jänner 1989 an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herangetragen worden. Da nirgends entschieden worden sei, werde die Säumnisbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof "möge innerhalb kürzester Zeit die beantragte Konzession verleihen und die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers genehmigen".
Die belangte Behörde legte nach Einleitung des Vorfahrens durch den Gerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Da in diesen weder der in der Beschwerde genannte Antrag vom 27. Mai 1986 noch der dort genannte Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Oberösterreich vom 8. Februar 1988 aufzufinden war, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Jänner 1990 auf, Abschriften (Kopien) dieser beiden Schriftsätze dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, widrigenfalls der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der ihm vorliegenden Aktenlage entscheiden müßte.
Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach. Der Verwaltungsgerichtshof muß daher auf Grund der ihm vorliegenden Aktenlage davon ausgehen, daß das in der Beschwerde genannte Ansuchen vom 27. Mai 1986 und der Devolutionsantrag vom 8. Februar 1988 bei der Behörde nicht eingelangt sind.
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. § 27 VwGG bestimmt als Voraussetzung dieser Säumnisbeschwerde, daß die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat.
Die Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit an die Voraussetzung geknüpft, daß die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht und von der Partei noch angerufen werden kann, ein Begehren unerledigt gelassen hat, obwohl dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch zusteht, daß diese Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 13. Mai 1952, Slg. N.F. Nr. 2537/A.
An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil ein Antrag, dessen Erledigung der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde anstrebt, in Wahrheit bei der Behörde nicht eingelangt ist, und daher eine entsprechende Entscheidungspflicht nicht entstanden ist.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040143.X00Im RIS seit
25.09.1990