TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/25 90/04/0070

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §345 Abs3;
GewO 1973 §345 Abs9;
GewO 1973 §46 Abs2;
GewO 1973 §46 Abs3;

Betreff

N GesmbH & Co. KG gegen Landeshauptmann von Tirol vom 8. Februar 1990, Zl. IIa-50.005/2-90, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. Februar 1990 wurde gemäß § 46 Abs. 2 und 3,§ 345 Abs. 4 und 9 GewO 1973 in Verbindung mit § 15 leg. cit. festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kenntnisnahme der von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihre Gewerbeberechtigung für die Be- und Verarbeitung von Fleisch und Fleischwaren in industriemäßiger Form im Standort X, Y 46, erstatteten Anmeldung der Errichtung einer weiteren Betriebsstätte in Z, W-Weg 4, hier beschränkt auf eine Verkaufsstelle, nicht vorliegen und die Ausübung der angezeigten gewerblichen Tätigkeit im Standort Z, W-Weg 4, untersagt. Zur Begründung führte der Landeshauptmann im wesentlichen aus, die Behörde erster Instanz habe in der mangelnden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung ein in § 15 GewO 1973 begründetes Hindernis gegen die Gewerbeausübung gesehen. Das gegenständliche Gewerbe sei ein Anmeldungsgewerbe. Für die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte sei das Anzeigeverfahren gemäß § 345 GewO 1973 anzuwenden. Dieser Bestimmung gemäß hätten die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anzeige vorzuliegen. Sei dies nicht der Fall, so habe dies die Behörde gemäß § 345 Abs.9 GewO 1973 mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. In der Berufung werde weder bestritten, daß die Betriebsanlagengenehmigung für das Verkaufslokal eine Voraussetzung für die Zurkenntnisnahme der Anzeige sei, noch daß eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliege. Die Entscheidung der Erstinstanz sei daher zu Recht erfolgt. Da entscheidungsrelevant einzig und allein der Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige über die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte sei, habe auch dem Antrag auf Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Erledigung des Betriebsanlagenverfahrens nicht stattgegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin ihrem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Unterbleiben der in Rede stehenden Feststellung und der Untersagung der Gewerbeausübung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, es gehe hier allein um die Frage, welcher Zeitpunkt für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich gewesen sei. Sei es der Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes, dann sei die Behörde im Recht, sei es der Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, dann leide der angefochtene Bescheid im zentralen Punkt an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach der ständigen Lehre und Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sei jener Sachverhalt maßgeblich, wie er sich im Entscheidungszeitpunkt darstelle. Maßgeblich sei also die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Schon daraus ergebe sich, daß auch der angefochtene Bescheid auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt hätte abstellen müssen. Nur so gebe auch aus § 345 Abs. 9 GewO 1973 einen Sinn, wonach die Tätigkeit am Standort zu untersagen sei. Eine Untersagung durch einen Bescheid könne jedenfalls nur mit Wirkung ex nunc erfolgen. Der angefochtene Bescheid sei auch insoweit nicht überprüfbar, als nicht erkennbar sei, auf welchen der beiden Tatbestände des § 15 GewO 1973 sich der angefochtene Bescheid stütze.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Zur näheren Begründung genügt es in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das einen Bleichgelagerten Sachverhalt betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 90/04/0069, zu verweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 209/1989. W i e n , am 25. September 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040070.X00

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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