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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N in X, vertreten durch Dr. Y, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. März 1990, Zl. Ge 7471/1-1990/Sch/Th, betreffend Antrag auf Schließung der Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. März 1990 wird einleitend auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Jänner 1990 Bezug genommen, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, die Schließung des Chemischreinigungsbetriebes in X, Z-Straße 19, zu verfügen, als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. März 1990 gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Eigentümer der Liegenschaft X, Z-Straße 19, am 17. August 1989 den Antrag gestellt, die im Erdgeschoß dieses Objektes eingerichtete Betriebsanlage für Chemischreinigung zu schließen. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe diesen Antrag mit dem nunmehr im Berufungswege angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, daß Nachbarn in einem Verfahren nach § 360 GewO 1973 keine Parteistellung zukomme. Im § 356 GewO 1973 würden jene (25. September 1990) Verfahren aufgezählt, in denen Nachbarn Parteistellung zukomme. Die Entscheidung der Erstbehörde sei aus folgenden Gründen als zutreffend anzusehen: Beim Verfahren nach § 360 GewO 1973 handle es sich nicht um ein spezielles Betriebsanlagenverfahren; die in § 360 leg. cit. enthaltenen Regelungen stellten vielmehr eigenständige Sondermaßnahmen dar. Maßnahmen nach § 360 leg. cit. seien von Amts wegen zu treffen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sei die Behörde zum Einschreiten verpflichtet. Nachbarn einer Betriebsanlage stehe jedoch kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens bzw. auf Setzung von Maßnahmen nach § 360 leg. cit. zu. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß auf die Handhabung der nach dieser Bestimmung der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemandem ein Rechtsanspruch zustehe, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Daraus ergebe sich, daß die Erstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen habe. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen, wobei es der Berufungsbehörde bei dieser Rechtslage verwehrt sei, auf das Berufungsvorbringen in der Sache einzugehen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Er trägt in Ausführung dieses Bescheidepunktes vor, er habe in seinem Antrag vom 17. August 1989 auf die bestehende gesundheitliche Gefährdung von Menschen hingewiesen und die Erstbehörde darauf aufmerksam gemacht, daß zur Gefahrenabwendung Sofortmaßnahmen erforderlich seien. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführe, seien solche Sofortmaßnahmen von der Gewerbebehörde gemäß § 360 leg. cit. sogar von Amts wegen zu treffen. Daraus allerdings die rechtliche Schlußfolgerung zu ziehen, daß ein auf Erlassung solcher schon von Amts wegen zu treffender Maßnahmen gerichteter Antrag unzulässig sei, sei verfehlt und rechtswidrig. Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 regle jene Fälle, in denen eine Zurückweisung von Anbringen, also auch von Anträgen, erfolgen könne. Die dieser Gesetzesbestimmung zugrundeliegenden Voraussetzungen lägen aber im gegenständlichen Fall nicht vor. Es könne aber auch aus der Bestimmung des § 356 Abs. 3 und 4 GewO 1973 nicht abgeleitet werden, daß eine derartige Antragstellung unzulässig sei. Die Frage nach der Parteistellung eines Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren habe mit der Antragstellung eines akut gefährdeten Liegenschaftseigentümers und dessen Mietern und Familienangehörigen nichts zu tun. So wie jeder das Recht habe, ja teilweise sogar verpflichtet sei, einen Sachverhalt, der den Verdacht einer strafbaren Handlung in sich berge, den zuständigen Behörden anzuzeigen, dürfe es auch einem Liegenschaftseigentümer nicht verwehrt sein, bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde die Erlassung einstweiliger Sicherheitsmaßnahmen zu beantragen, wenn in seinem Haus durch eine gewerberechtlich genehmigungspflichtige Tätigkeit Gefahr für das Leben oder Gesundheit von Menschen drohe oder durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn verursacht werde. Ein solcher Antrag könne nicht allein deshalb unzulässig sein, weil den Nachbarn einer Betriebsanlage kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens bzw. auf Setzung von Maßnahmen nach § 360 GewO 1973 zustehe. Wie sollte sich sonst ein Bürger gegen drohende Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum aus einer nicht genehmigten gewerblichen Tätigkeit oder Betriebsanlage zur Wehr setzen, wenn es ihm untersagt sein sollte, bei der zuständigen Gewerbebehörde jene in § 360 GewO 1973 ausdrücklich vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu beantragen, zu deren Anordnung die Behörde sogar ohne Antragstellung von Amts wegen verpflichtet sei. Nach der zulässigen Schlußfolgerung a maiore ad minus könne ein solcher Antrag nicht unzulässig sein, zumal es doch durchaus denkbar wäre, daß die örtlich zuständige Gewerbebehörde von solchen Mißständen keine oder keine ausreichende Kenntnis erlangt habe. Mit einer Parteistellung des Hauseigentümers in diesem Verfahren habe dies ebenso wenig zu tun, wie die Erstattung einer Anzeige mit der Frage, ob dem Anzeiger in dem einzuleitenden Verfahren eine Parteistellung zukomme.
Wenn eine Behörde von Amts wegen, also ohne Antragstellung verpflichtet sei, bei Vorliegen der im § 360 Abs. 2 GewO 1973 genannten Mißstände die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstigen die Anlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen, dann könne ein auf Erlassung einer solchen Verfügung gestellter Antrag eines Betroffenen nicht als unzulässig angesehen und mit Bescheid zurückgewiesen werden. Der Beschwerdeführer habe ja ohnedies jahrelang darauf gehofft und gewartet, daß die zuständige Behörde von Amts wegen gegen die Mißstände einschreiten werde. Erst als die aus diesem Chemisch-Putzerei-Betrieb verursachten Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum solche Ausmaße erreicht hätten, daß sogar der zur Wasserversorgung der Bewohner des Hauses dienende Hausbrunnen behördlich habe geschlossen werden müssen, habe sich der Beschwerdeführer als Hauseigentümer und Vermieter der in seinem Haus befindlichen Wohnungen gezwungen gesehen, die säumige Erstbehörde durch eine solche Antragstellung zum Handeln zu veranlassen. Daß eine solche Säumigkeit der Erstbehörde vorgelegen sei, zeigten mit aller Deutlichkeit die unzähligen im Akt erliegenden Schreiben des Beschwerdeführers, in denen er die Erstbehörde von den bestehenden Mißständen und den damit verbundenen Gefahren in Kenntnis gesetzt habe. Die belangte Behörde irre, wenn sie vermeine, die Antragstellung des Beschwerdeführers hätte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprochen, wonach auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1973 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemandem ein Rechtsanspruch zustünde, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Die Antragstellung des Beschwerdeführers habe lediglich darauf abgezielt, die örtlich und sachlich zuständige Erstbehörde zum pflichtgemäßen Einschreiten, welches sogar von Amts wegen ohne Antragstellung geschehen hätte sollen, zu veranlassen. Die Zurückweisung eines solchen Antrages als unzulässig würde demnach bedeuten, daß es nur im Ermessen der Gewerbebehörde läge, ob solche Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen verfügt werden oder nicht. Dem widerspreche aber der Wortlaut des § 360 Abs. 2 GewO 1973. Die gesetzliche Handlungsverpflichtung der Behörde nach dieser Gesetzesstelle müsse zumindestens von dem unmittelbar betroffenen Personenkreis eingemahnt werden dürfen, wenn eine Säumigkeit der Behörde vorliege. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag unter Punkt c) auf die Möglichkeit von Probebohrungen hingewiesen, wie sie in der Verhandlung am 31. August 1989 auch von seiten eines technischen Amtssachverständigen angeregt worden seien. Der Beschwerdeführer zitiere diesbezüglich aus der Verhandlungsschrift vom 31. August 1989: "Die im Grundwasser gefundenen erhöhten Perchloräthylenkonzentrationen sind durch die derzeitige Betriebsart entstanden. Um den Ist-Zustand (Altlast) feststellen zu können, ist sowohl aus medizinischer Sicht als auch im Interesse des Gewässer- und Grundwasserschutzes eine Feststellung der Perchloräthylenkonzentration in der Bodenluft erforderlich. Sollten die gemessenen Konzentrationen 10 mg/m3 überschreiten, sind entsprechende Sanierungsmaßnahmen solange erforderlich, bis dieser Grenzwert deutlich unterschritten wird. Mit dieser Maßnahme würde auch das Grundwasser vor weiterem Eindringen des Reinigungsmittels geschützt werden. Das Brunnenwasser darf solange nicht zu Trink- und Kochzwecken verwendet werden, bis der Grenzwert deutlich unterschritten wird. Für die Freigabe des Brunnens zur Wasserversorgung müssen mindestens zwei Meßergebnisse innerhalb von zwei Wochen den genannten Grenzwert um mindestens 10 % unterschritten haben. In den Wohnräumen oberhalb des Betriebes wurden Perchloräthylenkonzentrationen bis 2,15 mg/m3 festgestellt. Eine Überschreitung dieser Werte ist nicht auszuschließen, sollten diese Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden. Es muß aus medizinischer Sicht mit einer deutlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität gerechnet werden und kann eine Gesundheitsgefährdung auf lange Sicht nicht ausgeschlossen werden. Zur Untersuchung der Bodenkontamination im Hinblick auf die Emission in das Grundwasser ist erforderlich, daß mittels einer Sonde die Bodenluft abgesaugt und die darin enthaltene Konzentration von Perchloräthylen nach den Regeln der Technik analysiert wird."
Geschehen sei in dieser Richtung bis zum heutigen Tage nichts. Es klinge fast wie ein Hohn, wenn es im Bescheid der Erstbehörde vom 23. Jänner 1990 heiße: "Bei der Grundwasserbeeinträchtigung handelt es sich möglicherweise um eine Altlast, deren Entstehen nicht mehr geklärt werden kann."
So leichtfertig könne und dürfe über lebenswichtige Fragen der Gesundheit von Menschen, insbesondere von Kleinkindern, die im Haus des Beschwerdeführers wohnen und leben müssen, nicht hinweggegangen bzw. entschieden werden. Es sei daher auch der angefochtene Bescheid, der den Bescheid der Erstbehörde bestätigt habe, sowohl seinem Inhalt nach als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.
Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1976, Slg. Nr. 9032/A, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A). Wer keinerlei materiell- oder formellrechtlichen Anspruch, sondern nur ein tatsächliches Interesse hat, ist Beteiligter, aber nicht Partei.
Die der Rechtssache im Beschwerdefall zugrundeliegende Norm ist die Gewerbeordnung 1973.
Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde im Grunde des § 360 Abs. 2 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 339, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Nach der Anordnung des § 360 Abs. 3 GewO 1973 sind die Bescheide gemäß Abs. 2 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.
Diese Bestimmung berechtigt und verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen der angeführten Tatbestände die jeweils notwendigen Maßnahmen von Amts wegen zu ergreifen. Sie hat - über die einstweiligen Verfügungen des § 8 VVG 1950 hinausgehend - einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zum Gegenstand, die gemäß § 360 Abs. 3 leg. cit. mangels einer kürzeren Befristung mit Ablauf eines Jahres, vom Tage der Rechtskraft des sie verfügenden Bescheides an gerechnet, außer Wirksamkeit treten. Auf die Handhabung der nach dieser Bestimmung der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat jedoch, wie von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargelegt wurde, niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei den Maßnahmen nach § 360 Abs. 2 GewO 1973 handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Diese Bestimmung soll der Behörde ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung des Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglichen, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Sohin ergibt sich aus dem Gesetz, daß dem Nachbarn kein Antragsrecht zukommt, das Verfahren nach § 360 Abs. 2 GewO 1973 einzuleiten.
Auf das Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, daß es dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht verwehrt wurde, die Behörde auf Gefahren und bereits eingetretene Schäden aufmerksam zu machen. Es wurde lediglich darüber abgesprochen, daß das Einschreiten des Beschwerdeführers keinen Rechtsakt darstellt, der als solcher einen Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens nach § 360 Abs. 2 GewO 1973 begründen würde. Dieser Abspruch war aus den dargelegten Erwägungen nicht rechtswidrig. Weder dem § 13 Abs. 3 AVG 1950 (über Formgebrechen) noch dem § 356 Abs. 3 und 4 (über Verfahren betreffend Betriebsanlagen im Sinne des Abschn. II/i des IV Hauptstückes der Gewerbeordnung 1973) wohnt ein normativer Gehalt inne, demzufolge Anträge von Nachbarn auf Durchführung von Verfahren nach § 360 GewO 1973 nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürften. Es kann dem Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer meint, angesichts der sich aus § 360 GewO 1973 ergebenden Verpflichtung zum amtswegigen Vorgehen müßte umsomehr auch ein Anspruch darauf bestehen, daß einem Antrag auf Durchführung eines entsprechenden Verfahrens Folge gegeben wird.
Aus den dargelegten Erwägungen läßt schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040148.X00Im RIS seit
25.09.1990