TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/25 88/08/0292

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §415;
ASVG §531 Abs1 idF 1973/031;
AVG §56;
Beamten-ÜG §3 Abs2;
Beamten-ÜG §7;
RAVG 1924 §1;
RAVG 1924 §18;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

W gegen Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 4. Oktober 1988, Zl. 123.430/3-7/88, betreffend Nachversicherung gemäß § 531 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten)

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm festgestellt wurde, daß der Zeitraum vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 nicht als nachversichert gemäß § 531 ASVG gelte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren auf Ersatz der Barauslagen wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung teilte der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (im Zuge des auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1955 "auf Nachversicherung" eingeleiteten Verfahrens) mit Schreiben vom 1. März 1956 mit, daß der Beschwerdeführer "in der Zeit vom 8.10.1935 bis 30.11.1949 ha. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden ist und während seines versicherungsfreien Dienstverhältnisses monatlich Dienstbezüge in nachstehender Höhe erhalten hat:

"..., darunter in der Zeit vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 in der Höhe von "S 158.13 (Unterhaltsbeitrag infolge Dienstesenthebung im Ausmaße des letzten halben Bruttobezuges)" und vom 1. August 1948 bis 30. November 1949 (gestaffelt nach - im Beschwerdefall nicht relevanten - Zeiträumen) in der Höhe von "S 204,--, S 296.24 und S 364. - (Bezugsvorschüsse für nicht in Dienstverwendung genommene Beamte)".

1.2. Daraufhin teilte die mitbeteiligte Partei dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Schreiben vom 23. Mai 1956 mit, daß für den Beschwerdeführer zur Nachversicherung gemäß § 531 ASVG (in der damals geltenden Fassung, also vor der 29. Novelle, BGBl. Nr. 31/1973) bzw. § 18 RAVG (Reichsangestelltenversicherungsgesetz) im einzelnen angeführte Beiträge für die Zeit vom 8. Oktober 1935 bis 12. März 1938 und vom 1. Mai 1945 bis 30. November 1945 zu entrichten seien.

1.3. Mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid vom 12. Juli 1956 stellte die mitbeteiligte Partei fest, daß gemäß § 531 ASVG im einzelnen angeführte "Beträge auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen Nachversicherung für die Zeit - Ihrer Beschäftigung - im öffentlichen Dienst" (bezogen auf die Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945) "zur Verrechnung festgestellt" würden. Die Verrechnung dieser zu entrichtenden Beiträge sei zwischenstaatlicher Regelung vorbehalten. Trete aber der Versicherungsfall vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Regelung ein, so entrichte der Bund vorschußweise auf Rechnung des Zahlungspflichtigen die Beiträge.

2.1. Mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid vom 20. August 1979 stellte die mitbeteiligte Partei fest, daß gemäß § 531 ASVG in der Fassung der 29. Novelle die Zeit seiner Beschäftigung in öffentlichen Diensten vom 1. Mai 1946 bis 31. Juli 1948 als nachversichert gelte; für die Zeiten vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 und vom 1. August 1948 bis 30. November 1949 werde die Feststellung der Nachversicherung nicht durchgeführt, weil der Beschwerdeführer seiner Dienstleistung enthoben worden sei. In der Begründung zum letztgenannten Auspruch heißt es, gemäß § 531 ASVG in der genannten Fassung gälten Zeiten eines pensionsversicherungs- (rentenversicherungs-) freien Dienstverhältnisses, die nicht schon Versicherungszeiten darstellten und für die nach bisher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre, als nachversichert. Die Feststellung einer Nachversicherung für die genannten Zeiträume erfolge nicht, weil die Grundvorausstzung für die Durchführung einer Nachversicherung, nämlich die Beschäftigung in einem Dienstverhältnis gegen Entgelt, fehle.

2.2. In dem gegen den zuletzt genannten Teil des Bescheides erhobenen Einspruch wandte der Beschwerdeführer ein, er sei für den Zeitraum vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 mit gekürztem Gehalt kurz außer Dienst gestellt worden und habe die Bezüge weiterhin angewiesen erhalten; als Beamter, der nach wie vor im Personalstand geführt worden sei, habe er keiner wie immer gearteten Beschäftigung nachgehen können. Im Zeitraum vom 1. August 1948 bis 30. November 1949 habe er sich in Untersuchungshaft befunden und seine Bezüge voll angewiesen erhalten. In zahlreichen Niederschriften und Schriftsätzen während des Einspruchsverfahrens ergänzte der Beschwerdeführer (jeweils in Erwiderung auf ebenso zahlreiche Schriftsätze der mitbeteiligten Partei) sein Vorbringen wie folgt: Er habe bis 30. November 1945 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung N "den geregelten Dienst" geleistet. Nach seiner Außerdienststellung mit 1. Dezember 1945 habe er "von der damaligen Personalabteilung und Personalvertretung AR. Y" die Verständigung erhalten, er habe sich wiederum eine Woche später zur Dienstleistung (halbtägig) bei Direktor B, dem Leiter des genau bezeichneten Amtes, einzufinden und den Dienst halbtägig aufzunehmen. Er sei dann auch vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 in diesem Amt des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung halbtägig als stellvertretender Leiter bei Direktor B tätig gewesen. Während dieser Zeit sei seine politische Sache überprüft worden. Am 1. Mai 1946 habe er die offizielle Verständigung von der Personalabteilung des Landes Steiermark erhalten, sich ganztägig als stellvertretender Leiter dieses Amtes einzufinden; er habe auf Grund seiner Schwerkriegsversehrtheit den Posten definitiv zugesprochen erhalten. Hinsichtlich der Beschäftigung im genannten Zeitraum bezog er sich auf eine eidesstättige Erklärung der Witwe des Direktor B. Ab 1. Mai (nach einer Behauptung in anderem Zusammenhang: ab 1. Juni) 1946 habe er wieder normalen Dienst (als stellvertretender Leiter dieses Amtes), und zwar ganztätig und gegen Anweisung der vollen Bezüge, versehen. Während der Zeit der Untersuchungshaft vom 1. August 1948 bis 30. November 1949 sei er, wie sich aus dem Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1949 ergebe, ununterbrochen im Personalstand der Steiermärkischen Landesregierung als Beamter gewesen. Er habe für diesen Zeitraum die vollen Bezüge angewiesen erhalten (später präzisierte er: er habe zwar nur gekürzte Bezüge erhalten, nach seiner Rehabilitierung sei jedoch eine Nachzahlung erfolgt). Er sei dann zwar wegen eines Verstoßes gegen das Verbotsgesetz gerichtlich verurteilt und deshalb entlassen worden; diese Verurteilung sei jedoch im Jahre 1952 wiederum aufgehoben worden. Im Hinblick darauf, daß sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufrecht gewesen sei, er die vollen Bezüge erhalten habe und auch die Abmeldung bei der Bundeskrankenkasse erst mit 30. November 1949 vorgenommen worden sei, woraus hervorgehe, daß für diese Zeiten sowohl die Krankenkassen- als auch die Pensionsbeiträge bezahlt worden seien, ergebe sich, daß auch die Hemmungszeit vom 1. August 1948 bis 30. November 1949 als nachversichert gelte. Im übrigen wies er auf positive Stellungnahmen der Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hin.

2.3. In zahlreichen Stellungnahmen im Einspruchsverfahren wandte die mitbeteiligte Partei ein: Gemäß § 531 Abs. 1 ASVG gälten Zeiten eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses unter anderem nur dann als nachversichert, wenn für sie nach bisher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre. Nach der seinerzeitigen Bestimmung des § 18 RAVG seien Personen, die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden seien, ohne daß Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente oder eine gleichwertige Leistung auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt worden sei, für die Zeit, während der sie sonst versicherungspflichtig gewesen wären, nachzuversichern gewesen. Voraussetzung für die Versicherungspflicht sei jedoch die Beschäftigung gegen Entgelt. Dies treffe auf die beiden genannten Zeiträume nicht zu, da der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen weder eine Dienstleistung erbracht (während der U-Haft habe er naturgemäß nicht einmal dienstbereit sein können) noch ein Entgelt bezogen habe. Die in den beiden Zeiträumen gewährten "Unterhaltsbeiträge" bzw. "Bezugsvorschüsse" könnten nicht als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, sondern nur als soziale Zuwendung mit Alimentationscharakter angesehen werden. Diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1960, Zl. 1304/59, verwiesen. Daran vermöchten die Stellungnahmen der Rechtsabteilung n des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nichts zu ändern. Irrelevant sei die Aufhebung des Strafurteiles, weil sich dadurch an der tatsächlichen Nichtleistung der Dienste nichts geändert habe. Ohne Bedeutung sei schließlich, ob für den Zeitraum vom 1. August 1948 bis 30. November 1949 Beiträge an die Bundeskrankenkasse bezahlt worden seien.

2.4.0. In ihren Stellungnahmen bezogen sich die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf nachstehende Schriftstücke:

2.4.1. Das Schreiben der Landeshauptmannschaft für Steiermark an den Beschwerdeführer vom 15. Dezember 1945 lautet:

"Nach der Anordnung vom 1.12.1945, Zl. 1-66 Be 8/505-1945 darf Beamten, Angestellten und Arbeitern für die Zeit einer Enthebung vom Dienste, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verfügt wurde, ab 1.12.1945 nur ein Unterhaltsbeitrag im Ausmaße des halben Monatsbruttobezuges oder des halben Bruttolohnes zuerkannt werden. In Fällen schwererer Belastung darf nur die halbe Bruttopension anerkannt werden.

Da Sie im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Verbotsgesetzes vom Dienste enthoben sind, wird Ihnen ab 1.12.1945 ein Unterhaltsbeitrag im Ausmaße des halben Monatsbruttobezuges zuerkannt ...."

2.4.2. Das Schreiben der Landeshauptmannschaft für Steiermark vom 9. April 1946 lautet:

"Gemäß § 20 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945 werden Sie in den dienstrechtlichen Personalstand rückversetzt, den Sie am 1. Oktober 1938 anläßlich Ihrer Überleitung nach dem Reichsbesoldungsgesetz innehatten. Sie werden daher als Landesverwaltungsassistent mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1938 in die Besoldungsgruppe A 8a rückversetzt. Gleichzeitig wird Ihre in der Zwischenzeit erfolgte Ernennung zum Landesverwaltungsinspektor aufgehoben. Die prov.

Personalvertretung bei der Landeshauptmannschaft für Steiermark hat in ihrer Sitzung vom 28. März 1946 diese Maßnahme vorgeschlagen.

Ihre derzeitigen Bezüge werden mit 30. April 1946 eingestellt und ab 1. Mai 1946 die sich auf Grund der Rückversetzung ergebenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 8a flüssiggestellt. Eine Mehr- oder Rückzahlung von Bezügen findet aus diesem Anlaß nicht statt .... Sie werden eingeladen, sich unverzüglich beim Abteilungsvorstand der Abteilung N zum Dienstantritt zu melden."

2.4.3. Im Schreiben des genau bezeichneten Amtes der Landeshauptmannschaft für Steiermark vom 26. Juni 1946 an die Abteilung n heißt es, der Beschwerdeführer habe sich heute zum Dienstantritt gemeldet.

2.4.4. Das Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1949 an den Beschwerdeführer lautet:

"Sie wurden mit Urteil des Strafgerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz ... am 4. November 1949 wegen des Verbrechens nach § 3g/2 VG zu 1 (einem) Jahr schweren Kerkers verurteilt.

Mit jeder Verurteilung wegen eines Verbrechens ist gemäß § 26d StG kraft des Gesetzes der Verlust jedes öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden.

Unter Hinweis auf § 116 Dienstpragmatik werden Sie auf Grund obigen Sachverhaltes in Kenntnis gesetzt, daß Ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst gilt.

Die Landesbesoldungsstelle wurde angewiesen, Ihre Dienstbezüge mit 30. November 1949 einzustellen und die Abmeldung bei der Bundeskrankenkasse vorzunehmen."

2.4.5. Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. April 1952 lautet:

"Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat über Antrag der Staatsanwaltschaft Graz das hg. Verfahren gegen W ... wegen § 3b VG nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 109 StPO eingestellt."

Zu einer entsprechenden Anfrage der Einspruchsbehörde teilte das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Schreiben vom 1. Februar 1984 mit, daß mit der Einstellung des Verfahrens gemäß § 109 StPO das seinerzeit ergangene Strafurteil ex tunc aus der Rechtsordnung beseitigt worden sei und der Beschwerdeführer daher als unbescholten zu gelten habe.

2.4.6. Die eidesstattliche Erklärung der Stefanie B vom 20. Oktober 1982 lautet:

"Ich ... Gattin des verstorbenen Leiters des bezeichneten Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Direktor B, konnte aus eigener Wahrnehmung und Erklärung meines Mannes bestätigen, daß Herr W, stellvertretende Leiter dieses Amtes von Dezember 1945 bis Mitte 1946 halbtägig zur Einarbeitung in der Kanzlei meines verstorbenen Gatten tätig war. Auf Grund einer späteren Mitteilung meines Mannes erfuhr ich, daß Herr W dann Mitte 1946 wieder seinen Dienst ganztägig versah, da seine politische Überprüfung zu diesem Zeitpunkt positiv entschieden wurde."

2.4.7. Die Rechtsabteilung n des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erstattete über Ersuchen der Einspruchsbehörde nachstehende Stellungnahmen vom 14. März 1986 und vom 18. Februar 1987:

    "Auf Grund des Schreibens der Landeshauptmannschaft für

Steiermark vom 9.4.1946 ... ist Herr W nach den Bestimmungen

der Verbotsgesetzes ... in den dienstrechtlichen Personalstand

rückversetzt worden, den er am 1. Oktober 1938 innehatte. Auf

Grund dieser Tatsache und auf Grund der Feststellung des

Landesgerichtes für Strafsachen Graz ... vom 1. Februar 1984,

daß mit der Einstellung des gegen W anhängig gewesenen Verfahrens gemäß § 109 StPO das seinerzeit ergangene Strafurteil ex tunc aus der Rechtsordnung beseitigt wurde, muß daher nach ho. Ansicht die Zeit vom 1.12.1945 bis zum 30.4.1946 als Dienstzeit gewertet werden." (Schreiben vom 14. März 1986)

    "Dem do. Schreiben ... wird in der Ansicht beigepflichtet,

daß in logischer Konsequenz zum ha. Schreiben vom 14. März 1986

auch der Zeitraum 1. August 1948 bis 30. November 1949 nunmehr

als Dienstzeit gewertet werden muß, zumal mit Verfügung vom

1. Dezember 1949 ... das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

mit 30. November 1949 aufgelöst, die Einstellung der

Dienstbezüge und die Abmeldung bei der Bundeskrankenkasse mit

gleichem Termin veranlaßt wurden." (Schreiben vom

18. Februar 1987)

2.5. Mit Bescheid vom 26. Mai 1988 gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Einspruch des Beschwerdeführers Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahin ab, daß festgestellt werde, es gälten für den Beschwerdeführer gemäß § 531 ASVG die Zeiten der Beschäftigung in öffentlichen Diensten vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 und vom 1. August 1948 bis 30. November 1949 als nachversichert.

In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens ausgeführt, es sei gemäß § 531 ASVG in Verbindung mit den §§ 18 und 1 RAVG (nach der zuletzt genannten Bestimmung liege eine Versicherungspflicht nur bei einer Beschäftigung gegen Entgelt vor) zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Was den Zeitraum vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 betreffe, so sei dem Beschwerdeführer auf Grund seiner durchaus glaubwürdigen Aussage und der eidesstättigen Erklärung der Stefanie B der Nachweis gelungen, daß er halbtägig von Dezember 1945 bis 30. April 1946 zur Einarbeitung in der Kanzlei von Direktor B tätig gewesen sei. Daher seien die auf den halben Bruttobezug verminderten Bezüge als Entgelt im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und nicht als Unterhaltsbeiträge, "quasi als soziale Zuwendung mit Alimentationscharakter", anzusehen. Dies werde auch durch die Stellungnahme der Rechtsabteilung n des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. März 1986 untermauert. Es wäre daher "nicht nur aus heutiger Sicht, sondern auch nach damals in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen". Nichts anderes gelte bezüglich der Zeit vom 1. August 1948 bis 30. November 1949. Denn laut Auskunft des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sei das seinerzeit ergangene Strafurteil über den Beschwerdeführer gemäß § 109 StPO ex tunc aus der Rechtsordnung beseitigt worden, was nicht nur bedeute, daß der seinerzeit Verurteilte als unbescholten zu gelten habe, sondern, wie die Rechtsabteilung n mit Schreiben vom 18. Februar 1987 zutreffend bemerke, auch der strittige Zeitraum als Dienstzeit gewertet werden müsse, zumal mit Verfügung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1949 das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erst mit 30. November 1949 aufgelöst und die Einstellung der Dienstbezüge und die Abmeldung bei der Bundeskrankenkasse mit gleichem Termin veranlaßt worden sei. Diese Dienstbezüge seien nach Auffassung der Einspruchsbehörde jedenfalls als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu werten, auch wenn sie, wie die mitbeteiligte Partei wiederholt behaupte, nur Bezugsvorschüsse für nicht in Dienstverwendung genommene Beamte wären. Das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers sei trotz verfügter Untersuchungshaft aufrecht bestehen geblieben und sei auch sozialversicherungsrechtlich so zu werten, als ob er tatsächlich Dienst verrichtet hätte.

2.6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte die mitbeteiligte Partei ein, es sei zur Beurteilung der Frage, inwieweit eine Nachversicherung nach § 18 RAVG zulässig gewesen sei, im Hinblick auf § 1 RAVG zu überprüfen, ob in den strittigen Zeiträumen tatsächlich eine Beschäftigung gegen Entgelt gegeben gewesen sei. Ergebe sich auf Grund dieser Prüfung, daß keine solche Beschäftigung vorgelegen sei, so sei eine Nachversicherung nicht zulässig, weil eine Voraussetzung hiefür, nämlich, daß die betreffende Person "sonst" versicherungspflichtig gewesen wäre, fehle. Im vorliegenden Fall sei nach der Aktenlage geklärt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 Unterhaltsbeiträge infolge Dienstenthebung erhalten und in der Zeit vom 1. August 1948 bis 30. November 1949 Bezugsvorschüsse für nicht in Dienstverwendung genommene Beamte bezogen habe. In beiden streitgegenständlichen Zeiträumen sei der Beschwerdeführer nicht beschäftigt gewesen und habe darüber hinaus kein Entgelt im Sinne des § 18 RAVG bezogen. Nach einheitlicher einschlägiger Judikatur seien Bezugsvorschüsse nicht als Dienst- oder Ruhebezüge im engeren Sinn zu werten, sondern als soziale Zuwendungen mit Alimentationscharakter; ebenso hätten die Unterhaltsbeiträge keinen Entgelt-, sondern Alimentationscharakter. Diesbezüglich werde auf das schon genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1960, Zl. 1304/59, verwiesen. Zur festgestellten Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 werde auf das Schreiben der Landeshauptmannschaft für Steiermark vom 26. Juni 1946, wonach sich der Beschwerdeführer "heute zum Dienstantritt gemeldet hat" sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspruch, er sei im strittigen Zeitraum "keiner wie immer gearteten Beschäftigung nachgegangen", und in späteren Niederschriften, wonach er am 1. Dezember 1945 außer Dienst gestellt worden und ab 1. Juni 1946 wieder in den Dienst genommen worden sei, verwiesen. Diese Widersprüche seien von der Einspruchsbehörde in keiner Weise gewürdigt worden. Nach Auffassung der mitbeteiligten Partei könne ein vom Dienst enthobener Beamter auch nicht nachversichert werden. Der Auffassung, wonach die Aufhebung des Strafurteiles die dadurch entstandenen negativen Auswirkungen zur Gänze zum Wegfall gebracht habe, werde entgegengehalten, daß, abgesehen davon, daß dadurch nur die strafrechtlich bedeutsamen Folgen der seinerzeitigen Verurteilung getilgt worden seien, entscheidend für die Feststellung der Nachversicherung der zum Zeitpunkt des Erwerbs von Versicherungszeiten bestehende und nicht der aus der gegenwärtigen Sicht sich ergebende Zustand sei.

2.7. In der Stellungnahme zur Berufung hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht und verwies zu dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf, daß es einen gänzlich anders gelagerten Fall betroffen habe.

3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, daß der Zeitraum vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 und der Zeitraum vom 1. August 1948 bis 30. November 1949 nicht gemäß § 531 ASVG als nachversichert gelte.

Begründend wird ausgeführt, es ergebe sich anhand der Akten der mitbeteiligten Partei und der Einspruchsbehörde folgender Sachverhalt: Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 gehe aus dem Schreiben der Landeshauptmannschaft der Steiermark vom 15. Dezember 1945 hervor, daß der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Verbotsgesetzes vom Dienst enthoben (d.h. im Sinne des Verbotsgesetzes entlassen) worden sei und ihm ab 1. Dezember 1945 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag im Ausmaß eines halben Bruttobezuges zuerkannt worden sei. Mit Juni 1946 habe er den Dienst wieder angetreten. Im Zeitraum vom 1. August 1948 bis 30. November 1949 habe er sich in Untersuchungshaft befunden. Mit Urteil des Strafgerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4. November 1949 sei er gemäß § 3g Nationalsozialistengesetz vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 45/1947, verurteilt worden; dieses Verfahren sei mit Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. April 1952 wieder aufgenommen und eingestellt worden. Für die Zeit der Haft seien dem Beschwerdeführer vom Dienstgeber, dem Land Steiermark, Bezugsvorschüsse angewiesen worden.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei im gegenständlichen Fall entsprechend dem § 531 Abs. 1 ASVG zu prüfen, ob nach den bis zum Inkrafttreten dieser Regelung (das sei bis zum 31. Dezember 1955) geltenden Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre. Danach sei § 18 RAVG in Verbindung mit den §§ 1242a und b der Reichsversicherungsordnung (RVO) heranzuziehen. Nach diesen Bestimmungen sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Zeiträumen "sonst versicherungspflichtig" im Sinne der §§ 18 RAVG und 1242a und b RVO gewesen wäre. Voraussetzung für die Versicherungspflicht sei das Bestehen einer Beschäftigung als Angestellter und Entgeltlichkeit der Tätigkeit. In Übereinstimmung mit der Auffassung der mitbeteiligten Partei gehe die belangte Behörde davon aus, daß die im Zeitraum von Dezember 1945 bis April 1946 gewährten Unterhaltsbeiträge keinen Entgeltcharakter gehabt hätten. Es habe sich vielmehr um Versorgungsleistungen für jene Personen gehandelt, die aus dem Dienst entlassen worden seien und ihrem Zweck nach den Leistungen des Überbrückungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 174/1963, entsprächen. Nach Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer erst mit Juni 1946 seinen Dienst wieder angetreten. Vor dem Abschluß des Verfahrens nach dem Verbotsgesetz sei auf Grund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe seinem Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Land Steiermark die Bestimmung des § 21 Verbotsgesetz entgegengestanden. Die belangte Behörde sehe es daher als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer sich in diesem Zeitraum in keinem Dienstverhältnis befunden habe. Die Aufforderung zum Antritt einer Halbtagsstelle durch die Personalabteilung bzw. Herrn B hätte verfassungsgesetzlichen Regelungen widersprochen; daher sei das Vorliegen einer solchen auszuschließen. Wenn sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezember 1945 bis April 1946 in der Kanzlei des bezeichneten Amtes der Steiermärkischen Landeshauptmannschaft bei Direktor B zwecks Einarbeitung aufgehalten habe, so habe es sich allenfalls um eine - keine Rechtswirkungen für das Land Steiermark auslösende - Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn B gehandelt. Im Gegensatz zur Auffassung der Einspruchsbehörde liege im gegenständlichen Fall jedoch keinesfalls eine Dienstzeit vor, für die gemäß § 18 RAVG eine Nachversicherung hätte durchgeführt werden müssen. Daran ändere auch das von der Personalabteilung der Steiermärkischen Landesregierung vorgebrachte Argument, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben der Landeshauptmannschaft Steiermark vom 9. April 1946 in jenen dienstrechtlichen Stand zurückversetzt worden sei, den er am 1. Oktober 1938 innegehabt habe, nichts, weil dieser Maßnahme keinerlei Aussage über den streitgegenständlichen Zeitraum zu entnehmen sei. Hinsichtlich des Zeitraumes von August 1948 bis November 1949 sei auszuführen, daß in diesem Zeitraum zwar grundsätzlich ein ruhendes Dienstverhältnis zum Land Steiermark gegeben, der Beschwerdeführer jedoch auf Grund der Haft nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 1 RAVG gewesen sei. Nach dieser Bestimmung trete nur für jene Personen die Versicherungspflicht nach dem RAVG ein, die gegen Entgelt beschäftigt würden. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer auf Grund der verhängten Haft nicht erfüllen können. Nach Auffassung der belangten Behörde sei somit schon aus diesem Grund eine Nachversicherung gemäß § 531 ASVG in Verbindung mit den §§ 18 und 1 RAVG für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, daß mit dem obgenannten Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz im Jahre 1952 zwar das Urteil des Strafgerichtes vom 4. November 1949 aus der Rechtsordnung beseitigt worden sei, dieser Tatsache jedoch nur auf dem Gebiet des Strafrechtes, nicht auch für die unabhängig zu beurteilenden Belange der Sozialversicherung Relevanz zukomme, sei zuzustimmen. Eine Verlängerung der Versicherungspficht über das Ende der Beschäftigung hinaus für die Dauer des Entgeltanspruches sei im RAVG nicht vorgesehen gewesen.

3.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

3.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

4.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1.1. § 531 Abs. 1 ASVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 29. Novelle, BGBl. Nr. 31/1973 (vgl. dazu das Erkenntnis vom 24. Jänner 1985, Zl. 83/08/0074) lautet:

"Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, die nicht schon als Versicherungszeiten gelten und für die nach bisher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre, gelten als nachversichert."

4.1.2. Im Streitfall hat darüber der Versicherungsträger mit rechtsfeststellendem Bescheid zu entscheiden. Ein solcher Bescheid stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Entscheidung über die Versicherungspflicht im Sinne des § 415 ASVG dar; der Instanzenzug ist in diesem Fall daher erst mit der Anrufung des Bundesministers erschöpft (vgl. die Beschlüsse vom 10. Dezember 1987, Zl. 87/08/0233, und vom 6. September 1978, Slg. Nr. 9624/A). Die belangte Behörde war deshalb zur Entscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Partei zuständig.

4.2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob die Zeiten vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 und vom 1. August 1948 bis 30. November 1949 Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses sind, für die nach bisher (nämlich bis zum Inkrafttreten des ASVG: vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 29. Novelle, 404 BlgNR XIII. GP, Seite 124) in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre.

4.2.2. Verwiesene Vorschrift ist im Beschwerdefall § 18 RAVG in Verbindung mit § 1242 a RVO (vgl. Schmitz, Die Angestelltenversicherung, 2. Teil, Seite 34 und Seite 68f; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1968, Slg. Nr. 5736). Danach sind dann, wenn Personen, die gemäß § 11, § 12 Nr. 1 bis 3, § 17 versicherungsfrei sind, aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden, ohne daß ein Ruhe(versorgungs)genuß (§ 11) oder eine gleichwertige Leistung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, für die Zeit, während der sie sonst versicherungspflichtig gewesen wären, Beiträge in einer näher genannten Höhe zu entrichten.

4.3.1. Da der Beschwerdeführer unbestritten aus der versicherungsfreien Beschäftigung eines Beamten des Landes Steiermark (§ 11 Abs. 1 RAVG) ausschied, ohne daß ihm ein Ruhe(versorgungs)genuß oder eine gleichwertige Leistung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wurde, hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - davon ab, ob es sich bei den genannten Zeiten um Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses gehandelt hat, während der der Beschwerdeführer sonst (d.h. wenn keine Versicherungsfreiheit bestanden hätte: vgl. die Erkenntnisse vom 5. Juni 1957, Zl. 3059/55, und vom 7. Oktober 1959, Zl. 885/56) versicherungspflichtig gewesen wäre.

4.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Anwendung des § 18 RAVG nicht entscheidend, ob für Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses öffentlich-rechtliche Pensionsbeiträge bezahlt wurden; § 18 RAVG gewährleistet nämlich nicht schlechthin, sondern nur dann eine Wahrung von Pensionsanwartschaften, wenn die Person während der in Betracht kommenden Zeiten ohne Versicherungsfreiheit versicherungspflichtig gewesen wäre (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1968, Slg. Nr. 5736). Dadurch soll eine gegenüber den von vornherein versicherungspflichtigen Angestellten sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung vermieden werden, wie umgekehrt eine Schlechterstellung des Beamten, der unter den Voraussetzungen des § 18 RAVG aus seinem versicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheidet, hintangehalten werden soll (vgl. zu letzterem das Erkenntnis vom 27. Oktober 1953, Slg. Nr. 3161/A).

4.3.3. Gemäß § 1 Abs. 3 RAVG ist Voraussetzung der Versicherung der unter dieses Gesetz fallenden Personen, daß sie gegen Entgelt (§ 160 RVO) in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden. Nach der verwiesenen (und im Beschwerdefall - bezogen auf die strittigen Zeiträume - noch anwendbaren) Bestimmung des § 160 Abs. 1 RVO gehörten zum Entgelt neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhielt (vgl. dazu näher Schmitz, Die Angestelltenversicherung, 2. Teil, Seite 43ff; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1959, Slg. Nr. 4962/A).

4.4.1. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze wäre der angefochtene Bescheid schon dann rechtmäßig, wenn es sich bei den strittigen Zeiten nicht um "Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses "im Sinne des § 18 RAVG gehandelt hätte.

4.4.2. Diese Auffassung vertritt die belangte Behörde zwar nicht hinsichtlich der Zeit vom 1. August 1948 bis 30. November 1949, wohl aber hinsichtlich der Zeit vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946, da sie die ab 1. Dezember 1945 wirksame Dienstenthebung als Entlassung qualifiziert und demnach der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum in keinem Dienstverhältnis gestanden sei. Wäre die Wertung der Dienstenthebung als Entlassung zutreffend, so änderte die vom Beschwerdeführer behauptete Halbtagsbeschäftigung im strittigen Zeitraum auf Grund einer (auch dem Land Steiermark zurechenbaren) Vereinbarung an der Unanwendbarkeit des § 18 RAVG nichts, da es sich dann dabei mangels einer Anwartschaft auf Ruhe(versorgungs)genuß jedenfalls nicht um ein versicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 RAVG gehandelt hätte.

4.4.3.0. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die von der belangten Behörde angenommene Auflösung des Dienstverhältnisses sind aber aus nachstehenden Gründen berechtigt:

4.4.3.1. Zunächst ist nach den vorgelegten Akten (in zwei Schriftstücken) nur von einer "Enthebung vom Dienst im Zusammenhang mit dem Verbotsgesetz" (so im Schreiben der Landeshauptmannschaft Steiermark vom 15. Dezember 1945) bzw. von einer Dienstenthebung (so im Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 1956), nicht aber von einer Entlassung ab 1. Dezember 1945 die Rede. Eine Dienstenthebung ist aber nach allgemeinen Grundsätzen nicht von vornherein einer Entlassung gleichzusetzen.

4.4.3.2. Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Deutung spricht - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - ferner das eben genannte Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 1956, nach dem der Beschwerdeführer vom 8. Oktober 1935 bis 30. November 1949 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sei, wohl aber auch das (als Bescheid zu qualifizierende) Schreiben der Landeshauptmannschaft für Steiermark vom 9. April 1946. 4.4.3.3. Vor allem aber ist diese Auffassung der belangten Behörde vor dem Hintergrund der gesetzlich angeordneten Behandlung der ehemaligen österreichischen Beamten nach der Beseitigung der NS-Herrschaft bedenklich.

Denn der Beschwerdeführer stand nach der Aktenlage am 13. März 1938 in einem (nicht nur befristeten) öffentlich-rechtlichen aktiven Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Dieses Dienstverhältnis fand im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu unter anderem die in der VwSlg. A veröffentlichten Erkenntnisse 222, 428, 622, 782, 848, 1136, 2595 und 3170) mit der Übernahme in den Dienst des Deutschen Reiches sein vorläufiges Ende und lebte mit der Wiederherstellung der österreichischen Republik nicht von selbst wieder auf; es bedurfte dazu vielmehr der förmlichen Ernennung nach § 7 des am 31. August 1945 in Kraft getretenen und nach Art. II Abs. 1 des Verfassungsgesetzes StGBl. Nr. 196/1945 unter anderem für das Land Steiermark als Landesgesetz weiter geltenden Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945 (vgl. dazu auch die Anlage 10 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 40/1952). Der Beschwerdeführer wurde aber nach der Aktenlage jedenfalls nicht vor dem 1. Dezember 1945 zum Beamten des Landes Steiermark ernannt und auch sonst nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 B-ÜG aus dem am 27. April 1945 zum Deutschen Reich bestandenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das auch danach (wenn auch nicht als Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft) weiter bestand (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis vom 3. März 1975, Zl. 80/74), ausgeschieden. Es hätte sich demnach bei der angeblichen Entlassung mit 1. Dezember 1945 nur um eine solche nach § 14 Verbotsgesetz handeln können (vgl. zum diesbezüglichen Erfordernis eines Feststellungsbescheides das Erkenntnis vom 14. November 1952, Slg. Nr. 2725/A). Dafür bestehen aber nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Sie (nämlich die obzitierten Schreiben vom 15. Dezember 1945, vom 9. April 1946 und vom 1. März 1956) deutet eher darauf hin, daß es sich um eine der damals üblichen (mangels Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft nicht der Dienstpragmatik zu unterstellende) Außerdienststellung bis zur Klärung der weiteren Vorgangsweise nach den §§ 7, 8 B-ÜG in Verbindung mit den nach § 15 B-ÜG unberührt gebliebenen Bestimmungen der §§ 14, 20 und 21 Verbotsgesetz handelte (vgl. dazu die in der VwSlg. A veröffentlichten Erkenntnisse 751, 848, 2595 und 2869). Diese Klärung erfolgte dann auch mit dem als Bescheid zu qualifizierenden Schreiben vom 9. April 1946, das als Ernennung des Beschwerdeführers zum Beamten des Landes Steiermark im Sinne des § 7 B-ÜG zu deuten ist. (Die Anführung des § 20 Verbotsgesetz als Rechtsgrundlage hatte - vor dem Hintergrund, daß der Beschwerdeführer bereits am 13. März 1938 öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes Steiermark war - wohl nur den Sinn einer Klarstellung, daß die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 erfolgten Vorrückungen und Beförderungen über das normale Maß hinaus keine Berücksichtigung fänden).

Jedenfalls reichen die vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Wertung der Dienstenthebung des Beschwerdeführers mit 1. Dezember 1945 als Entlassung aus. Daß dieser Verfahrensmangel auch relevant ist, wird im folgenden darzulegen sein.

4.5.1. Stand der Beschwerdeführer in der Zeit der Dienstenthebung vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 in einem (wenn auch jedenfalls damals noch nicht wieder zum Land Steiermark bestehenden) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und in der Zeit seiner Untersuchungshaft vom 1. August 1948 bis 30. November 1949 in dem mit Bescheid vom 9. April 1946 wiederbegründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark, so hatte er im erstgenannten Zeitraum nach § 3 Abs. 2 B-ÜG als ein nicht in Verwendung stehender öffentlich-rechtlicher Bediensteter - ungeachtet der Bezeichnung als "Unterhaltsbeiträge" (vgl. Erkenntnis vom 8. Dezember 1948, Slg. Nr. 622/A) - Anspruch auf als Entgelt im Sinne des § 160 RVO zu wertende Bezugsvorschüsse (vgl. die in VwSlg. A veröffentlichten Erkenntnisse 622, 751, 848, 871, 1108, 2168, 2851, 2869, 3068 und 3150) und im zweitgenannten Zeitraum, in dem wegen der inzwischen erfolgten Übernahme des Beschwerdeführers nach § 7 B-ÜG nach Inkrafttreten des (nach Anlage 8 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 40/1952 auch für das Land Steiermark geltenden) Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, § 3 Abs. 2 B-ÜG nicht mehr galt (vgl. das Erkenntnis vom 8. Dezember 1948, Slg. Nr. 622/A) - ungeachtet der Benennung als "Bezugsvorschüsse für nicht in Dienstverwendung genommene Beamte" - Anspruch auf (allenfalls nach § 146 der nach Anlage 8 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 40/1952, auch für das Land Steiermark geltenden Dienstpragmatik verkürzte) Bezüge (vgl. VwSlg. 4879/A und 6901/A). (Sollte die mit Bescheid vom 9. April 1946 erfolgte Wiederbegründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Steiermark aber - entsprechend dem § 59 Abs. 2 GÜG - vom 1. Mai 1945 an gegolten haben, so änderte dies im Hinblick auf § 59 Abs. 4 GÜG nichts an der Höhe seiner Bezugsansprüche:

vgl. das eben zitierte Erkenntnis vom 12. Februar 1959, Slg. Nr. 4879/A).

4.5.2. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1954, BGBl. Nr. 176/1954, mit dem mit Rückwirkung (vgl. die Erkenntnisse vom 13. Jänner 1955, Slg. Nr. 3621/A, vom 5. November 1958, Zl. 1221/56, und das im Verwaltungsverfahren mehrfach zitierte Erkenntnis vom 7. Dezember 1960, Zl. 1304/59) normiert wurde, daß Personen, die am 27. April 1945 in einem öffentlichen Dienstverhältnis gestanden sind, die jedoch am 13. März 1938 in keinem oder nur in einem befristeten Dienstverhältnis zum Bund bzw. zu den Österreichischen Bundesbahnen waren, für Zeiträume, während der sie nicht beim Bund tatsächlich Dienst geleistet haben, gegenüber dem Bund keinen Anspruch auf Bezugsvorschüsse nach § 3 Abs. 2 B-ÜG haben (mit der Konsequenz, daß die gewährten Bezugsvorschüsse - wenn auch erst nachträglich, so doch mit rückwirkender Kraft - einen auf sozialen Erwägungen gegründeten Alimentationscharakter erhielten = vgl. Erkenntnis vom 5. November 1958, Zl. 1221/56), fand auf den Beschwerdeführer aus zwei Gründen keine Anwendung: Erstens, weil er am 13. März 1938 in einem (nicht nur befristeten) Dienstverhältnis zum Land Steiermark stand, und zweitens, weil dieses Bundesgesetz nicht zu jenen Gesetzen gehört, die gemäß § 2 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 40/1952, auch für steiermärkische Landesbedienstete anzuwenden sind (vgl. Erkenntnis vom 3. Dezember 1959, Slg. Nr. 5132/A). Aus dem im Verwaltungsverfahren mehrfach zitierten Erkenntnis vom 7. Dezember 1960, Zl. 1304/59, ist daher für den Standpunkt der mitbeteiligten Partei nichts zu gewinnen.

4.6.1. Bei der nunmehr unter Beachtung der Ausführungen zu § 18 RAVG vorzunehmenden Beurteilung, ob der Beschwerdeführer während der strittigen Zeiten, in denen er (voraussetzungsgemäß) zwar in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen mit Ansprüchen auf Bezugsvorschüsse bzw. Bezüge stand, aber aus den oben angeführten Gründen nicht beschäftigt wurde, "sonst versicherungspflichtig gewesen wäre", ist davon auszugehen, daß nach der hiebei anzuwendenden Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ASVG (vor allem des § 11 dieses Gesetzes) das die Versicherungspflicht auslösende Beschäftigungsverhältnis - ungeachtet des Fortbestandes vertraglicher Beziehungen und insbesondere von Entgeltansprüchen - im allgemeinen endete, sobald die Willenseinigung, die zwischen den Partnern über die Leistung und die entgeltliche Empfangnahme abhängiger Arbeit zustande gekommen ist, weggefallen war. Diese Regel erfuhr allerdings Ausnahmen, so insbesondere in Fällen diktierter Rechtsverhältnisse, in denen der Wille des Arbeitgebers durch Gesetz oder Richterspruch ersetzt wurde; in diesen Fällen bestand ein Beschäftigungsverhältnis, solange der Arbeitnehmer, wenn auch gegen den Willen des anderen Teiles, abhängige Arbeit leistete oder - sofern ihm dies verwehrt wurde - in Arbeitsbereitschaft verharrte (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis vom 17. Juni 1953, Slg. Nr. 3027/A, und die diese Erwägungen teilweise auf den Bereich des ASVG übertragenden Erkenntnisse vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, und vom 19. Jänner 1989, Zl. 87/08/0274).

4.6.2. Demnach bestand während der Zeit der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers zufolge des (jedenfalls nicht der Sphäre des Dienstgebers zuzurechnenden) Mangels seiner Arbeitsbereitschaft sowie der Verfügungsmacht des Landes Steiermark als Dienstgeber über seine Arbeitskraft (vgl. Schmitz, Die Angestelltenversicherung, 2. Teil, Seite 42f) - unabhängig davon, ob die Inhaftierung berechtigt war oder nicht - kein die Versicherungspflicht nach § 1 RAVG auslösendes Beschäftigungsverhältnis (vgl. dazu das Erkenntnis vom 16. März 1960, Zl. 2477/56). Die belangte Behörde hat daher insofern mit Recht die Feststellung einer Nachversicherung für diesen Zeitraum gemäß § 531 ASVG abgelehnt. An diesem Ergebnis änderte sich nichts, wenn der strittige Zeitraum ohnedies schon als Versicherungszeit (sei es nach § 228 Abs. 1 Z. 4, sei es nach § 506a ASVG), gälte, weil in diesem Fall schon diese Geltung als Versicherungszeit einer Feststellung im Sinne des § 531 ASVG entgegenstünde. Soweit sich daher die Beschwerde gegen die diesen Zeitraum betreffende Feststellung bezieht, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4.6.3. Was hingegen die Zeit der Dienstenthebung vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 betrifft, so schadete (immer unter der Voraussetzung, daß im Sinne der obigen Darlegungen das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufrecht war und der Beschwerdeführer demnach nach § 3 Abs. 2 B-ÜG Anspruch auf als Entgelt im Sinne des § 160 RVO zu wertende Bezugsvorschüsse hatte) die festgestellte Nichtbeschäftigung des dienstbereiten Beschwerdeführers während dieser Zeit nicht. Denn da (voraussetzungsgemäß) nur ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (ohne Dienstgeber) bestand, das demgemäß nicht durch eine Willenseinigung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber, sondern nur durch die gesetzliche Anordnung (bis zu einer Entscheidung nach dem B-ÜG) mit Anspruch auf Bezugsvorschüsse aufrecht blieb, ist - im Sinne der obigen Darlegungen zum diktierten Rechtsverhältnis - diese gesetzliche Anordnung als Ersatz des gar nicht möglichen Willens des Dienstgebers auf Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu werten (vgl. in ähnlichem Zusammenhang das Erkenntnis vom 22. März 1961, Zl. 826/59). Soweit sich daher die Beschwerde gegen die diesen Zeitraum betreffende Feststellung richtet, war der angefochtene Bescheid zufolge der auf nicht ausreichenden Ermittlungsergebnissen beruhenden Deutung der Dienstenthebung als Entlassung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b unc c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4.7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Begehren auf Ersatz der "Barauslagen" von S 570,-- (gemeint der Stempelgebühren) war im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) abzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080292.X00

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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