TE Vwgh Beschluss 1990/9/25 88/04/0245

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Mai 1988, Zl. 311.112/1-III/4/88, betreffend Entziehung von Gewerberechtigungen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Februar 1988 wurden dem Beschwerdeführer insgesamt fünf näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen entzogen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Mai 1988 gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Wie sich aus einer Mitteilung des Abhandlungsergebnisses durch das Bezirksgericht Weyer ergibt, ist der Beschwerdeführer - nach Einbringung der Beschwerde - am 10. Juli 1989 verstorben.

Da Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Person voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber durch den Tod des Beschwerdeführers weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 87/09/0129).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf den § 58 VwGG. Wenn eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wird, steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zu, weil weder die Bestimmung des § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 Z. 2 VwGG zu gelten hat (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1979, Slg. N.F. Nr. 9732/A).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040245.X00

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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