TE Vfgh Beschluss 1988/2/25 B1200/87

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Dem VfGH kommt eine Befugnis zu den in der Sache selbst begehrten Maßnahmen (: "Klärung" der statsbürgerschaftsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers vor dem Gerichtshof) nicht zu

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 9. November 1987 stellte der Einschreiter Harald Windisch beim VfGH den Antrag, ihm zur "Klärung" seiner "richtigen Staatsbürgerschaft" (ersichtlich in einem Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG) Verfahrenshilfe zu gewähren, weil er - dem seiner Eingabe beigelegten rechtskräftigen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 1974,

(25. Feber 1988)

GZ 2-11 Wi 3/14-1974, zuwider - nicht die österreichische, sondern die italienische Staatsbürgerschaft besitze.

2.1. Da der VfGH kraft geltender Rechtslage in Verfahren gemäß Art144 Abs1 B-VG nur über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG) zu erkennen hat, ihm demnach eine Befugnis zu den in der Sache selbst begehrten Maßnahmen nicht zukommt, erweist sich die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung (: "Klärung" seiner staatsbürgerschaftsrechtlichen Stellung vor dem Gerichtshof) als offenkundig aussichtslos.

Doch auch dann, wenn der Verfahrenshilfeantrag - entgegen seinem Wortlaut - zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 1974 gestellt worden sein sollte, erwiese sich die damit beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem VfGH als offenkundig aussichtslos, weil kraft §82 Abs1 VerfGG 1953 Beschwerden gemäß Art144 Abs1 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden können.

2.2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher als unbegründet abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

3. Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1200.1987

Dokumentnummer

JFT_10119775_87B01200_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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