Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §11 Abs1;Betreff
A gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 18. April 1990, Zl. I/7-St-N-8937-1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer lenkte zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem näher bezeichneten Ort ein Kraftfahrzeug auf dem linken Fahrstreifen an drei anderen Kraftfahrzeugen, die auf dem rechten Fahrstreifen vor einer Kreuzung anhielten, weil die den Verkehr auf der Kreuzung regelnde Ampel Rotlicht zeigte, vorbei und bog auf der Kreuzung rechts ein. Er wurde u.a. deswegen mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid einer Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
In seiner lediglich gegen die Bestrafung wegen Übertretung nach § 12 Abs. 2 StVO 1960 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, der nach rechts einzubiegen beabsichtigt, das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken.
Gegen dieses gesetzliche Gebot verstößt ein Lenker, der nicht in der Richtung weiterfährt, für die er sich eingeordnet hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1983, Zl. 82/02/0134). Sofern sich nicht aus Bodenmarkierungen anderes ergibt, darf nur von dem am weitesten rechts befindlichen Fahrstreifen aus nach rechts eingebogen werden.
Der Beschwerdeführer behauptet, daß er den rechten Fahrstreifen nicht habe benützen können, weil dort Fahrzeuge verkehrsbedingt angehalten hätten. Diese Fahrzeuge hätten bewirkt, daß nur der linke Fahrstreifen benutzbar gewesen sei. Ein Lenken des Fahrzeuges auf dem rechten, von der Fahrzeugreihe verstellten Fahrstreifen sei nicht möglich gewesen, "reichte doch diese Reihe bis unmittelbar an die Kreuzung heran". Damit bestreitet er die Tatbestandsmäßigkeit des ihm zur Last gelegten Verhaltens.
Er ist damit im Unrecht. Durch Fahrzeuge, die in der geschilderten Weise anhalten, wird die Benützbarkeit des Fahrstreifens, auf dem sie sich befinden, nicht aufgehoben. Der Fahrstreifen stand weiterhin für den fließenden Verkehr zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hätte sich - um rechts einbiegen zu dürfen - hinter den vor der Kreuzung anhaltenden Fahrzeugen einzureihen und hinter diesen Fahrzeugen in die Kreuzung einzufahren gehabt. Von dem von ihm benützten Fahrstreifen aus wäre er verpflichtet gewesen, geradeaus weiterzufahren, da für das Vorhandensein von Bodenmarkierungen, die ihm das Rechtseinbiegen auch von diesem Fahrstreifen aus erlaubt hätten, kein Anhaltspunkt besteht.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers belastet auch der Umstand, daß er mit dem angefochtenen Bescheid auch einer Übertretung nach § 11 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig erkannt wurde - diesen Ausspruch ließ er unbekämpft -, den Bescheid in Ansehung der Bestrafung nach § 12 Abs. 2 StVO 1960 nicht mit Rechtswidrigkeit. Eine Bestrafung nach § 11 Abs. 1 StVO 1960, wonach der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln darf, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, schließt eine Qualifikation des entsprechenden Verhaltens auch als Übertretung nach § 12 Abs. 2 StVO 1960 nicht aus. Beide Tatbestände sind voneinander unabhängig, sie stehen zueinander keineswegs in einem vom Beschwerdeführer angenommenen Konkurrenzverhältnis. Insbesondere kann die Übertretung der genannten Bestimmungen auch ohne gleichzeitige Übertretung der jeweils anderen begangen werden.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020107.X00Im RIS seit
12.06.2001